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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschutz

Entgeltfortzahlung

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Ist man als Arbeitnehmer in einem festen Arbeitsverhältnis, dann ist die Lohnzahlung ein fester Bestandteil des Arbeitsvertrages. Natürlich wird als Gegenleistung für diese finanzielle Leistung immer eine vollständige Arbeitsleistung erwartet.

Doch nicht immer schafft es der Arbeitnehmer seiner Leistungsverpflichtung auch nachzukommen, denn gerade im Krankheitsfall ist man körperlich oft so angeschlagen, dass nur Zuhause oder im Krankenhaus eine Wiederherstellung der Arbeitskraft wieder möglich ist.

Damit der Krankheitsfall aber nicht direkt in den finanziellen Ruin führt, hat der Gesetzgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorgesehen und 42 Kalendertage kann der Arbeitnehmer sich darauf verlassen, dass sein Lohn oder Gehalt weiter gezahlt wird.

Der Arbeitgeber, der sich vor Lohnkosten fürchtet, die ihm trotz entfallender Arbeitsleistung des kranken Arbeitnehmers entstehen, kann sich heute gegen dieses Risiko versichern mit der Entgeltfortzahlungsversicherung.

Entgeltfortzahlung & Mutterschutz

Bei weiblichen Arbeitnehmern kann zudem nicht nur im Krankheitsfall der Lohn weiter gezahlt werden – auch im Falle einer Mutterschaft muss man nicht mit dem finanziellen Absturz rechnen. Denn treten Probleme in der Schwangerschaft auf, dann hat die erkrankte Schwangere auch Anspruch auf die Entgeltfortzahlung.

Erfolgt ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG, dann kann die Schwangere sich auf eine Entgeltfortzahlung für die Zeit der Schwangerschaft verlassen. Aber auch beim weiteren Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG erfolgt bei Schwangeren eine gesetzliche Pflicht der Entgeltfortzahlung für die gesamte Schwangerschaft.

Entgeltfortzahlungen & Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer auf der Arbeitsstelle und muss diese schon nach dem Arbeitsantritt wieder verlassen, dann sollte er auf schnellstem Wege einen Arzt aufsuchen und sich diese Krankheit bescheinigen lassen. So kann er sich ab dem nächsten Tag auf die Entgeltfortzahlung verlassen, solange er vom Arzt krankgeschrieben ist und diese Krankschreibung nicht länger als 6 Wochen andauert.

Natürlich wird so mancher Arbeitnehmer durch die Entgeltfortzahlung auch finanzielle Einbußen erleiden, denn gezahlt wird nur das normale Nettogehalt. Besondere Arbeitsleistungen oder Sonderleistungen die sonst extra vergütet in der Lohntüte landen, kann man bei der Entgeltfortzahlung nicht erwarten.

Was früher in der Lohnbuchhaltung komplizierte Berechnungen benötigte, kann heute einfach und schnell mit entsprechender Lohnabrechnungssoftware nur durch Eingabe geringer Daten erledigt werden. Und auch das ständige Nachschlagen in den neuesten Gesetzestexten entfällt, denn durch ein Update des Programms ist man stets auf dem Laufenden bei den gesetzlichen Vorgaben.

Dem Arbeitnehmer kann man mit Blick auf die Entgeltfortzahlung nur raten, sich schnellstmöglich immer an seinen Arzt zu wenden, denn ohne ärztliches Attest kann keine Entgeltfortzahlung gewährt werden.

Und denkt der Arbeitgeber an die ihm entstehenden Kosten trotz fehlender Arbeitsleistung, dann ist die Entgeltfortzahlungsversicherung der beste Weg der Absicherung.

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