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Fristlose Kündigung – die wichtigsten Fakten!

Kündigungsschutz / Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung (§ 626 BGB) ist ein drastisches Mittel und wird in der Regel von keinem Arbeitgeber leichtfertig ausgesprochen.

Wann sie zulässig ist und was Betroffene dagegen unternehmen können, ist gesetzlich genau geregelt. In diesem Artikel finden Sie die wichtigsten Fakten zum Thema.

Wenn Fristen nicht mehr zumutbar sind

Normalerweise sind Vertragspartner an bestimmte Fristen gebunden, wenn sie das Vertragsverhältnis beenden wollen. Neben individuell im Einzelvertrag vereinbarten Fristen gibt es auch solche, die in Tarifverträgen oder im Gesetz festgelegt sind. Bei einem Vertrag mit einem vereinbarten Ende ist die Frist die verbleibende Zeit.

Ein Arbeitgeber kann eine Entlassung ohne Einhaltung der vereinbarten oder vorgeschriebenen Frist nur dann aussprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist unzumutbar macht.

Wichtiger Grund ist Voraussetzung

Im Arbeitsrecht sind wichtige Gründe beispielsweise Diebstahl, eine erschlichene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder dauernde Unpünktlichkeit. In Fällen, in denen der wichtige Grund die Verletzung einer vertraglichen Pflicht ist, muss jedoch zunächst abgemahnt werden.

Das Gesetz sieht zudem vor, dass auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes alle Umstände im Einzelfall beurteilt und die Interessen beider Vertragspartner berücksichtigt werden müssen. Wenn die Voraussetzungen für die fristlose Entlassung erfüllt sind, hat der Arbeitgeber zwei Wochen Zeit, um sie auszusprechen.

Beendigung des Vertragsverhältnisses abwehren

Das deutsche Arbeitsrecht sieht die Möglichkeit vor, durch eine Kündigungsschutzklage die außerordentliche Kündigung abzuwehren. Die in der Regel durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht erhobene Klage basiert auf dem Kündigungsschutz, der die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zugunsten des Arbeitnehmers auf Gründe beschränkt, die sozial gerechtfertigt sind. Ziel einer solchen Klage ist, dass die Entlassung rückgängig gemacht wird und das Arbeitsverhältnis fortgeführt werden kann.

Tatsächlich jedoch enden die Verfahren zumeist mit einem Vergleich oder der Zahlung einer Abfindung, da oft beide Parteien an einer weiteren Zusammenarbeit kein Interesse mehr haben. Übrigens muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens erhoben werden, da dieses ansonsten als akzeptiert gilt. Ausnahmen von dieser Regel sind unter sehr strengen Voraussetzungen möglich.

Auf einen Blick:

  • außerordentliches Beenden des Arbeitsverhältnisses nur mit wichtigem Grund möglich
  • alle Umstände im Einzelfall müssen beurteilt werden
  • die Interessen beider Vertragspartner müssen berücksichtigt werden
  • zunächst Abmahnung erforderlich, wenn die Verletzung einer vertraglichen Pflicht vorliegt
  • fristlose Entlassung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen
  • gekündigter Arbeitnehmer kann eine Klage im Rahmen des Kündigungsschutzes erheben
  • Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Eingang der fristlosen Kündigung erfolgen

Wer eine fristlose Kündigung aussprechen muss, sollte die Umstände und Fakten genau prüfen und vor allem die vorgegebenen Bedingungen und Fristen einhalten. Wer eine solche Kündigung erhalten hat und sich dagegen wehren will, sollte sich möglichst schnell an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.

Fristlose Kündigung

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