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Wie gründet man einen Betriebsrat?

Betriebsrat

Ein Betriebsrat dient der organisierten Arbeitnehmervertretung im Unternehmen. Er soll die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Geschäftsleitung vertreten und auf die Einhaltung der zugunsten der Mitarbeiter erlassenen Normen und Vorschriften achten.

Auch aus Sicht des Unternehmers kann ein guter Betriebsrat viele Vorteile aufweisen. So verbessern sich z.B. die Kommunikationsmöglichkeiten mit der Belegschaft durch die Bündelung der Arbeitnehmerinteressen im Betriebsrat. Denn gerade wenn eine gewisse Unternehmensgröße überschritten wurde, muss die Kommunikation zwischen Geschäftsleitung und Mitarbeitern organisiert werden, sonst verliert man schnell den Draht zueinander.

Außerdem entsteht durch die Beteiligung des Betriebsrats an Entscheidungen oft eine höhere Akzeptanz bei den Mitarbeitern und dies kann Zusammenhalt und Loyalität im Unternehmen stärken.

Wie gründet man einen Betriebsrat?

Das genaue Wahlverfahren ist in der Wahlordnung (WO) festgelegt. Da diese wie alle deutschen Verordnungen sehr kompliziert und umfangreich ist, möchte ich hier nur die wichtigsten Schritte auf dem Weg zum Betriebsrat aufzeigen.

Voraussetzungen für einen Betriebsrat

In den meisten Betrieben sind die Voraussetzungen für einen Betriebsrat gegeben:

„In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.“ (§1 BetrVG) Natürlich gibt es auch jede Menge Spezialfälle, aber das würde hier zu weit führen. Grundsätzlich gilt also:

  • Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. (§7 BetrVG)
  • Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören… (§8 BetrVG)

Fazit: man braucht also mindestens 5 erwachsene Mitarbeiter (egal ob Vollzeit oder Teilzeit) und von diesen müssen mindestens 3 länger als 6 Monate dem Betrieb angehören. Obacht: Der Chef (= Arbeitgeber) und leitende Angestellte werden nicht mitgezählt.

Wahlvorstand bestellen

Hat man festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Betriebsrat gegeben sind, so muss nun die Wahl organisiert werden. Dies ist die Aufgabe des Wahlvorstands.

Die Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat (wovon wir ja in diesem Artikel ausgehen) erfolgt entweder durch Gesamtbetriebsrat oder den Konzernbetriebsrat. Falls es auch diese nicht gibt, wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Dafür müssen drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zu einer Betriebsversammlung einladen. (§17 BetrVG) Auf dieser Betriebsversammlung muss dann jedes einzelne Mitglied des künftigen Wahlvorstandes mit der Mehrheit der Stimmen der auf der Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer (auch die Minderjährigen dürfen abstimmen)  des Betriebs gewählt werden.

Der Wahlvorstand besteht dann mindestens aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, falls nötig auch mehr. Er muss aber immer aus einer ungeraden Zahl von Mitarbeitern bestehen. (§16 BetrVG)

Fazit: mindestens 3 wahlberechtigte (d.h. erwachsene) Arbeitnehmer eines Betriebes müssen sich zusammentun, um die Betriebsversammlung einzuberufen auf der dann der Wahlvorstand gewählt wird. Auch der Wahlvorstand selbst besteht aus mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern.

Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) aufstellen

Sobald der Wahlvorstand gewählt wurde geht es mit den Wahlvorbereitungen los.

Die wichtigste Frage überhaupt ist: WER darf denn überhaupt WEN wählen? Eine Wählerliste muss also her!

Wie das geht steht in §2 WO: „Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.“

Leider geht der Text dann noch weiter: „Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen.“ Und spätestens jetzt braucht man schon fast eine Schulung ;-) Hier ist gemeint, dass man kennzeichnen muss, wer wählen darf (aktives Wahlrecht) und wer gewählt werden darf (passives Wahlrecht). (s. WikiPedia: Wahlrecht)

Fazit: Eigentlich sollte es ja nicht so schwer sein, alle Angestellten mit Name und Geburtsdatum in einer Liste zu erfassen, zudem der Arbeitgeber bei der Erstellung dieser Liste unterstützen muss. Dann noch kennzeichnen, wer nicht gewählt werden darf, fertig.

Wichtig: die leitenden Angestellten (§5 Abs. 3 BetrVG) dürfen weder wählen noch gewählt werden! Und Leiharbeiter dürfen zwar wählen, aber nicht gewählt werden (§14 Abs. 2 AÜG).

Erlass des Wahlausschreibens

Das Wahlausschreiben ist so etwas wie die Veröffentlichung der Wahldetails: WER kann wählen, WEN kann man wählen bzw. wie macht man Wahlvorschläge, WANN wird gewählt, WIE VIELE Personen werden gewählt und und und… Alle nötigen Punkte des Wahlschreibens stehen in §3 WO.

Obacht: Das Vergessen einer dieser Informationen kann die Wahl anfechtbar machen, also besser genau lesen!

Kandidatenvorschläge sammeln

Jetzt geht’s auch schon zu den Haupakteuren jeder Wahl: den Kandidaten!

Aber wie viele braucht man? Hier kommt es auf die Größe des zu wählenden Betriebsrats und daher auf die Größe des Betriebs an:

In Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus einer Person, bei bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht er aus 3 Personen. Bei bis zu 100 Arbeitnehmern besteht er aus 5 Personen, bei bis zu 200 Arbeitnehmern besteht er aus 7 Personen und ab 201 Arbeitnehmern aus 9 Personen. Die weiteren Einzelheiten für noch größere Betriebe ergeben sich aus §9 BetrVG.

Sobald der Betriebsrat aus mehr als einer Person besteht muss außerdem die Verteilung der Geschlechter im Unternehmen berücksichtigt werden (§15 BetrVG). Dafür gibt es dann eine Superformel, die ich jetzt hier aber mal weglasse. Wen es interessiert: in der Zeit gibt es die genaue Erklärung zur Ermittlung der Quote.

Innerhalb von vierzehn Tagen können die wahlberechtigten Arbeitnehmer Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) beim Wahlvorstand einreichen. Wie genau das geht, wie viele Listen es sein dürfen und nach welchen Kriterien die vom Wahlvorstand zu prüfen sind steht in §§ 6-10 WO. Bei kleinen Betrieben geht es aber auch ohne Liste ;-)

Fazit: am Wahltag muss es eine ausreichende Anzahl an geeigneten Kandidaten geben, damit ein Betriebsrat gewählt werden kann. Klar, oder?

Abstimmung, Auszählung und Bekanntgabe des Ergebnisses

Jetzt wird gewählt!

Je nachdem, ob es eine oder mehrere Vorschlagslisten gibt unterscheiden sich die Verfahren ein wenig. Außerdem noch ein vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe. Man sollte besser einen Experten an seiner Seite haben, sonst ist die ganze Wahl sehr schnell ungültig aufgrund irgendwelcher Formfehler.

Die Details stehen natürlich auch in der Wahlordnung:

Da muss man sich im Einzelfall mit auseinander setzen, denn diese Rechtstexte sind ja doch immer wieder sehr speziell.

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Fazit: am Wahltag werden die Stimmen für die Kandidaten von den Wahlberechtigten abgegeben. Der Wahlvorstand zählt diese aus und gibt schließlich das Ergebnis bekannt, damit ist seine Aufgabe erledigt & ein Betriebsrat (hoffentlich) gewählt.

Die Mitglieder des frisch gewählten Betriebsrats treffen sich danach zu einer ersten „konstituierenden Sitzung“ und können anschließend sofort mit der Betriebsratsarbeit loslegen ;-)

Betriebsratswahlen alle 4 Jahre

Wenn man dann mal einen Betriebsrat hat, bleibt dieser natürlich nicht ewig im Amt. Auch hier hat der Gesetzgeber genau vorgegeben, wann gewählt werden muss: alle 4 Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai (§13 BetrVG). Die nächsten Wahlen stehen im Frühjahr 2022 an.

Mehr Infos zu den Betriebsratswahlen findet ihr im Internet oder ihr lasst euch von einem Seminaranbieter eures Vertrauens aufschlauen ;-)

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