Recht & Steuern
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Besteuerung von Dienstwagen – was aktuell gilt

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Im Autoland Deutschland gilt es als das gängigste Incentive für leitende Mitarbeiter: Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung. Freilich muss dieser Luxus von den Arbeitnehmern als geldwerter Vorteil versteuert werden. Die weitaus meisten Menschen schätzen es aber, quasi zu einem monatlichen Festpreis Auto fahren zu können, ohne sich eines kaufen zu müssen.

In aller Regel geschieht die Besteuerung nach der sogenannten 1-Prozent-Regel. Das heißt, der Arbeitnehmer muss einen Prozent des Listenpreises wie Einkommen versteuern. Bei einem Auto für 50.000 Euro sind das also grundsätzlich 500 Euro. Dazu kommen noch einmal 0,03 Prozent pro Entfernungs-Kilometer zur Arbeit. Macht zum Beispiel bei 10 Kilometern weitere 150 Euro.

Die Privatnutzung mittels Fahrtenbuch widerlegen

Ebenso alt wie die 1-Prozent-Regelungen sind auch gerichtliche Streitigkeiten darum. So konnten Arbeitnehmer der Steuer lange dadurch entgehen, dass sie erklärt haben, das Fahrzeug wirklich nicht privat zu nutzen. Das hielt die Finanz jedenfalls dann für glaubwürdig, wenn ein Privatfahrzeug vorhanden war, das mindestens so schön, groß und teuer wie der Dienstwagen war.

Mit seinen neuesten Urteilen hat der Bundesfinanzhof dieses Schlupfloch geschlossen und seine eigene Rechtsprechung korrigiert. Steht dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung, wird unwiderlegbar angenommen, dass diese private Nutzung auch stattfindet. Der Arbeitnehmer hat nur eine Möglichkeit, die Privatnutzung zu widerlegen: Er muss die Fahrtenbuch-Regelung wählen – die freilich wesentlich aufwendigere Alternative.

In einem aktuellen Urteil erklärte es der Bundesfinanzhof dagegen für unzulässig, die Besteuerungsmethode innerhalb des Jahres zu wechseln.

Gestellung des Fahrzeugs in rein betrieblichem Interesse

Eine steuerliche Ausnahme gilt indes noch dann, wenn die Gestellung des Fahrzeugs in rein betrieblichem Interesse geschieht. Das ist zum Beispiel regelmäßig bei Monteuren oder Außendienstlern der Fall. Der Monteur fährt nur deshalb mit dem Firmenwagen nach Hause, damit er am nächsten Morgen gleich von dort zu seiner Baustelle starten kann, statt erst noch einmal zur Fahrzeugübernahme in den Betrieb zu kommen.

Damit spart der Arbeitgeber Kosten für Parkplätze, Fahrzeug-Organisation und kann die Arbeitszeit des Monteurs effektiver einsetzen. Der Arbeitnehmer erlangt dagegen keinen geldwerten Vorteil durch dieses Vorgehen.

Steuerlast senken durch Kostenbeteiligung oder Fahrtenbuch

An der Besteuerung das geldwerten Vorteils führt kein Weg mehr vorbei. Jedoch kann der Arbeitnehmer seine Steuerlast senken.

Dazu muss er mit dem Arbeitgeber jedoch eine Kostenbeteiligung am Dienstwagen vereinbaren. Wie das funktioniert und weitere Tipps finden Sie hier: https://www.steuerberater-muenchen.de/kostenbeteiligung-am-dienstwagen.html.

Wird beispielsweise eine monatliche Pauschale von 100 Euro vereinbart, kann der Arbeitnehmer bei der 1-Prozent-Regelung 1.200 Euro pro Jahr vom geldwerten Vorteil abziehen.

Etwas anders läuft es bei der Fahrtenbuchmethode. Beispielsweise übernimmt der Arbeitnehmer die Kraftstoffkosten für private Fahrten. Das mindert auch die Gesamtkosten des Fahrzeugs und damit die Steuer für den geldwerten Vorteil.

2 Kommentare

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    Markus van Appeldorn sagt

    Sehr geehrter Herr Gragert,

    es geht dabei im betrieblichen Alltag überwiegend um solche Fahrzeuge, die zur privaten Nutzung nicht geeignet sind, zum Beispiel Werkstattwagen. Finanzbehörden haben solche immer wieder unterschiedlich eingeordnet. Mittlerweile gilt aber ziemlich unstrittig der Duktus dieses Urteils: https://openjur.de/u/157978.html. Strittig ist immer wieder die Besteuerung von Fahrzeugen, die der Mitarbeiter zwar privat nutzen könnte, aber nicht darf. Hierzu lesen Sie bitte https://www.handwerk-magazin.de/dienstwagen-privatnutzung-gelockert/150/23/194481. Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.

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    Matthias Gragert sagt

    Sehr geehrter Herr van Appledorn,

    es wäre äußerst hilfreich wenn Sie zu dem Thema „Gestellung des Fahrzeugs in rein betrieblichem Interesse“ einen Rechtsbezug herstellen bzw. mit Urteilen belegen könnten. Dieser Punkt wird von anderen Quellen gerade eben nicht so eindeutig gesehen. Für die Praxis ist dies natürlich eine unheimliche Erleichterung. Ich würde mich sehr freuen über eine Antwort, da dieses Thema ein ungeklärtes für mich ist.

    Ich bedanke mich im Vorfeld für Ihre Antwort

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