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Neue Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel – mehr Verbraucherschutz für Allergiker und Online-Kunden

Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel

Nie waren Verbraucher aufgeklärter und kritischer gegenüber Lebensmitteln, als heute. Das mag auch daran liegen, dass Medien erfolgreich Wohlstandsängste gefördert haben. So glauben mittlerweile 33 Prozent der Deutschen, an einer Lebensmittel-Allergie zu leiden – tatsächlich betroffen sind allerdings nur 3 Prozent. Selbst wenn man noch die Menschen mit Unverträglichkeiten – also etwa Lactose-Intoleranz – hinzunimmt, kommt man bei weitem nicht auf ein Drittel der Bevölkerung.

Indes verspricht diese Gruppe gute Geschäfte. Gluten- oder lactosefreie Lebensmittel erobern immer größere Marktanteile – einfach weil immer mehr Menschen diese natürlichen Bestandteile von Getreide und Milch für Teufelszeug halten.

Für Allergiker können manche Lebensmittel tatsächlich lebensbedrohend sein. Gerade für sie ist die ab dem 13. Dezember 2014 geltende neue Kennzeichnungspflicht für Allergene ein Segen. Zu diesem Termin tritt die nächste Stufe der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in Kraft. Die bedeutendste Neuerung: Ab diesem Termin müssen auch für offen angebotene Lebensmittel die darin enthaltenen Allergene ausgewiesen werden – also etwa die Brötchen beim Bäcker, Wurstwaren beim Metzger aber auch ausgegebene Lebensmittel in Kantinen.

Geschultes Personal erhöht Vertrauen und Kundenbindung

Betroffen von der Kennzeichnungspflicht sind die 14 sogenannten Haupt-Allergene, die 90 Prozent aller Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Diese sind mit Beispielen für deren Verwendung:

  1. Eier – nicht nur von Hühnern, sondern etwa auch von Gänsen, Wachteln oder Straußen. Enthalten in Mayonnaise oder als Bindemittel in Hackfleisch
  2. Sesam – oft verwendet für Hamburger-Brötchen
  3. Soja – häufig in vegetarischen Gerichten
  4. Milch – häufiger Bestandteil offen angebotener Produkte wie Schokolade, Eiscreme oder Backwaren
  5. Sellerie – enthalten in vielen Suppen, Wurstwaren oder Salaten
  6. Getreide – Weizen, Roggen oder Gerste und daraus hergestellte Produkte wie Brot enthalten Gluten
  7. Senf – oft Bestandteil von Saucen, Marinaden oder auch Wurstwaren
  8. Fisch – enthalten in Saucen und oft in asiatischen Gerichten
  9. Erdnüsse – in mexikanischen, asiatischen oder afrikanischen Gerichten oder als vegetarischer Fleischersatz
  10. Krebstiere
  11. Nüsse – klassische Zutat im Konditoren-Handwerk für Marzipan, Nougat, Kuchen und Torten
  12. Weichtiere – dazu zählen Muscheln, Schnecken oder Tintenfische. Verwendung in schwarzen Nudeln
  13. Schwefeldioxid und Sulfite – die Zusatzstoffe mit den Bezeichnungen E 220–228 werden etwa zum Schwefeln von Wein verwendet
  14. Lupinen – dienen als pflanzliche Eiweißträger in Backwaren oder vegetarischem Fleischersatz

Diese Allergene müssen mit einem Schild neben der Ware, in Speise- und Getränkekarten oder in sichtbaren Preisverzeichnissen ausgewiesen werden. Ein Verzeichnis, das nur auf Anfrage vorgehalten wird, dürfte den Anforderungen der LMIV nicht mehr genügen. Ebenfalls kann es sich bezahlt machen, Personal zum Thema Allergene und Zusatzstoffe besonders zu schulen. Kompetentes Personal schafft Vertrauen bei Verbrauchern und erhöht somit die Kundenbindung.

Neuigkeiten auch für Online- und Versandhandel

Die zweite große Erweiterung der LMIV trifft Online- und Versandhändler. Hier war die Inhaltsdeklaration bisher oft mangelhaft. Jetzt müssen Online- und Versandhändler die Kunden auf ihren Internetseiten bereits vor Vertragsabschluss über die Zutaten und die Nährwerte informieren.

Noch mehr Informationen zur neuen Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel finden Sie hier.

Foto: Atelier_A / shutterstock.com

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