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Wenn das Gute Recht in Gefahr ist – Arbeitsrechtler helfen in schwierigen Fällen

Arbeitsrecht

Vor Gericht und auf hoher See, so heißt es, sei man in Gottes Hand. Für gläubige Menschen vielleicht gar nicht mal die schlechteste Alternative. Hier wie da geht es um die Existenz.

Vor dem Strafgericht sowieso, für Arbeitnehmer nicht selten aber auch vor dem Arbeitsgericht. Gerade junge Existenzen will das Gesetz vor Schaden bewahren. Auszubildende müssen deshalb so selten vor dem Arbeitsgericht um ihre Existenz kämpfen, weil sie einen besonders strengen Kündigungsschutz genießen. Nach der Probezeit sind sie nur noch fristlos und aus einem wichtigen Grund kündbar – und dafür muss schon eine Menge passieren.

Freilich, wer seinen Arbeitgeber beklaut, liefert so einen wichtigen Grund. Aber das muss auch bewiesen sein. Gerade vor Verdachtskündigungen nämlich schützt das Gesetz Lehrlinge. Bei normalen Arbeitnehmern kann der bloße Verdacht das Vertrauensverhältnis bereits so nachhaltig erschüttern, dass eine Kündigung gerechtfertigt wird. Azubis aber sind unerfahren, sittlich noch unausgereift und daher besonders schutzbedürftig.

Der Präzedenzfall des Bundesarbeitsgerichts

Aber selbst was diesen Schutz betreffe, müsse es Ausnahmen geben, urteilten jetzt die Richter des Bundesarbeitsgerichts (6 AZR 845/13). Erstmals erlaubten Höchstrichter damit die Verdachtskündigung eines Azubis.

In dem Prozess ging es um den 25-jährigen Ex-Azubi einer rheinland-pfälzischen Genossenschaftsbank. Als 500 Euro aus dem Nachttresor fehlten, wurde ihm der Griff in die Kasse vorgeworfen, weil er mit der Zählung des Geldes beauftragt gewesen war. Der Azubi bestritt den Vorwurf.

Unbestritten waren vor Gericht zwei weitere Umstände: Mindestens vier andere Mitarbeiter waren an dem Tag noch mit dem Geld in Berührung gekommen. Die Bank verstieß gegen ihre eigenen Vorschriften, als nach dem Zählen durch den Azubi keine Gegenkontrolle stattfand.

Dennoch sahen die Richter die von der Bank vorgebrachten Indizien als schwer genug für eine Verdachts-Kündigung an. Der Betroffene habe wegen Spielhallenbesuchen öfter in der Berufsschule gefehlt und habe deswegen auch sein Konto überzogen. Die Weiterbeschäftigung sei aus diesem Grunde für die Bank objektiv unzumutbar.

Professionelle Arbeitsrechtler helfen gegen Drohkulissen

Sicherlich beurteilten die Bundesrichter den Grad des Vertrauensbruchs im Falle der vermuteten Unterschlagung bei dem Banklehrling anders, als sie es eventuell bei einem Elektriker-Azubi getan hätten. Es ist aber zu erwarten, dass in Zukunft dennoch Arbeitgeber Verdachtskündigungen auf diesen Präzedenzfall stützen wollen. Ein wahrscheinliches Szenario ist auch, dass Arbeitgeber Azubis unter Druck setzen und mit Hinweis auf dieses Urteil Azubis zur Unterschrift unter einen Auflösungsvertrag samt Klageverzicht drängen.

Wenn Schutzinteressen ausgehebelt werden, sind Arbeitnehmer gut beraten, die Hilfe von Profis zu suchen, die sich auf Arbeitsrecht für Arbeitnehmer spezialisiert haben. Manche bundesweit bekannte Arbeitgeber haben sich den Ruf erworben, missliebige Mitarbeiter durch den Aufbau von Drohkulissen aus dem Unternehmen zu drängen.

Wo es Betriebsräte gibt, müssen diese besonders darauf achten, dass Mitarbeiter bei Kündigungen nicht leichtfertig oder eingeschüchtert eine Erklärung zum Klageverzicht unterschreiben. Denn in der Regel sind solche Erklärungen rechtsgültig. Arbeitnehmer geben damit nicht nur Rechte preis, sie riskieren auch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagenturen betrachte es nämlich als Mitwirkungspflicht eines Arbeitslosen, sein Recht auf eine Kündigungsschutzklage wahrzunehmen.

Vorsicht bei Erklärung des Klage-Verzichts

Manchmal kann man solche Verzichtserklärungen anfechten und doch einen Kündigungsschutz-Prozess führen. Auch hier ist anwaltlicher Rat gefragt. Manchmal scheitern gekündigte Arbeitnehmer damit vor Gericht aber auch.

Wie zum Beispiel der Fleischer, der seinem Arbeitgeber bei der betriebsbedingten Kündigung einen Deal vorgeschlagen hat: Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage gegen ein gutes Zeugnis. Der Ex-Arbeitgeber willigte ein und stellte das gute Zeugnis aus. Als der Fleischer dann doch klagen wollte, ließen ihn die Richter des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen abblitzen (LAG Niedersachsen 5 SA 1099/13). Dem Verzicht habe eine „substantielle Gegenleistung“ gegenüber gestanden, da er unter normalen Umständen nur Anspruch auf ein Zeugnis mit durchschnittlicher Bewertung seiner Arbeitsleistung gehabt hätte.

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