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Muss ich Künstlersozialabgabe auf Texterstellung zahlen?

Künstlersozialabgabe

Seit einiger Zeit ist das Unternehmerhandbuch so erfolgreich, dass ich dann und wann Journalisten und Texter beauftrage, um die Artikel zu schreiben. Ich alleine kann das alles gar nicht mehr bewältigen. Großes Kino, wie ich finde ;-)

Aber was ist mit der KSK? Der Künstlersozialkasse bzw. der Künstlersozialabgabe auf diese Leistungen? Da war doch was… Bin ich bzw. das Unternehmerhandbuch ein Verwerter? Und sind meine Autoren selbständig tätig, obwohl sie woanders fest angestellt sind? Und wie sieht es mit nebenberuflichen Autoren aus? Fragen über Fragen!

Und weil ich mir nicht sicher war, habe ich einfach bei der Künstlersozialkasse angerufen und gefragt, wann ich auf welche Texterstellungsleistungen KSK zahlen muss und wann nicht. Hier die Antwort:

Wer muss die Künstlersozialabgabe bezahlen?

Jedes Unternehmen, das künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nimmt und verwertet. (§24 KSVG)

OK, daran gibt es im Fall des Unternehmerhandbuchs nichts zu rütteln, Ich nehme publizistische Leistungen in Anspruch und verwerte diese.

Welche Zahlungen führen zu einer Abgabeverpflichtung?

Die Künstlersozialabgabe wird pauschal in Höhe eines Prozentsatzes von den Entgeltzahlungen an selbständige Künstler oder Publizisten erhoben. (§§25-26 KSVG)

Was genau ist eine publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG?

Ein Texter wird publizistisch im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetztes (KSVG) tätig. Dabei ist unerheblich, ob es sich um die Texterstellung im Bereich der Belletristik (z.B. Romane) oder in anderen Bereichen (z.B. Fachtexte) handelt.

Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 KSVG).

Das Bundessozialgericht „hat bereits entschieden, dass der Begriff des Publizisten weit auszulegen ist… Er beschränkt sich nicht auf die „eigenschöpferische Wortgestaltung“ sowie auf die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sog. Massenkommunikationsmitteln (z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren, Rundfunk, Fernsehen, Internet).

Der Begriff des Publizisten geht zurück auf das lateinische Wort „publicare“, was mit „veröffentlichen“ zu übersetzen ist. Von daher versteht man unter einem Publizisten heute jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (so: Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9 Aufl., Bd. 19, S. 381), wobei nur Vortragstätigkeiten mit pädagogischer Zielsetzung ausgenommen sind (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 7). Demgemäß ist der „Publizistik“ zunächst eigen, dass die erstellten Schriftwerke für die „Öffentlichkeit“ bestimmt sind.

So legt z.B. auch § 6 (1) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vom 09. September 1965 (BGBl. I S. 1273) fest, dass ein Werk veröffentlicht ist, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Dabei verzichtet das Gesetz auf die Nennung einer Zahl von potenziellen Interessenten oder Adressaten, die in der Regel erreicht sein muss, um von „Öffentlichkeit“ zu sprechen. Der Begriff Öffentlichkeit lässt sich zahlenmäßig auch nicht näher eingrenzen. Die Öffentlichkeit kann einerseits, wie z.B. bei Boulevardblättern, sehr breit sein, sie kann andererseits aber auch nur einen sehr engen Kreis von Interessenten betreffen, wie z.B. bei wissenschaftlichen Fachzeitschriften und Lehrbüchern.

Quelle: Kommentar zum Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) „Finke/Brachmann/Nordhausen – KSVG“ (4. Aufl. aus 2009, erschienen bei C.H. Beck München) § 24 Rn 55 (bearbeitet von Nordhausen)

Wer ist selbständig tätig im Sinne des KSVG?

Selbständige Künstler/Publizisten im Sinne § 25 KSVG sind neben den nach dem KSVG versicherungspflichtigen auch diejenigen nicht versicherungspflichtigen Personen, soweit sie eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausüben, für die der Unternehmer ein Entgelt zahlt.

Das heißt, selbständiger Künstler/Publizist in diesem Sinne ist auch, wer die künstlerische/publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausübt (z.B. als Arbeitnehmer, Beamter, Hausfrau, Student, Rentner, Pensionär), seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat oder im Ausland tätig ist (Bundessozialgericht, Urteile vom 15.02.1989 – 12 RK 67/87 in SozialRecht (SozR) 5425 § 24 KSVG Nr. 4 und vom 20.07.1994 – 3/12 RK 63/92 und 54/93 in SozR § 25 Nrn. 5 und 6, Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 08.03.2001, C – 68/99).

Der Grund für die Einbeziehung auch der an nichtversicherungspflichtige Künstler/Publizisten (Nebenberufler, Ausländer usw.) gezahlten Entgelte in die Bemessungsgrundlage liegt in der Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen für Nichtversicherte und damit letztlich in der Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Artikel 3 Grundgesetz. In seiner Entscheidung (NJW 1987,Heft 49, Seite 3115 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht die Einbeziehung auch dieser Entgelte mit dem Gleichheitsgrundsatz ausdrücklich für vereinbar erklärt.

Zusammenfassung

Wenn man künstlerische oder publizistische Leistungen bezieht, um diese weiter zu verwerten (und zwar nicht nur im privaten Kreis), dann hat man auf dafür gezahlte Entgelte die Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Es ist dabei völlig unerheblich, ob der Leistende selbst in der KSK versichert ist oder nicht, ob er normalerweise angestellt ist oder im steuerlichen Sinne selbständig. Sobald er nicht im eigenen Unternehmen angestellt ist, gilt er als selbständig und die an ihn gezahlten Entgelte müssen der Künstlersozialkasse gemeldet werden.

Ich habe mich jetzt bei der KSK angemeldet. Ging ganz einfach: im Downloadbereich den Anmeldebogen runter laden, ausfüllen und ab damit zur KSK. Dann bekommt man eine Abgabenummer und am Jahresende muss man melden, wie viele KSK-pflichtigen Leistungen man bezogen hat und die entsprechende Abgabe dann zahlen.

Mehr Informationen

Mehr Infos findet ihr in der Kategorie Künstlersozialkasse.

Künstlersozialabgabe

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6 Kommentare

  1. Avatar-Foto
    Andrea Câmen sagt

    Hallo Heike,
    Ja, ich bin aber nicht als Texter angemeldet, sondern als Freiberufler mit Unternehmensberatung. Insofern muss ich da aufpassen – je nachdem was ich mache. Ich lese mir das nochmal genau durch. Danke trotzdem. VG Andea

    • Heike Lorenz

      Hi Andrea,
      sorry, ich versteh einfach nicht, für was du eine Grenze suchst.
      Du darfst doch als Unternehmensberaterin auch Texte verfassen, wo ist das Problem?

      Lieben Gruß
      Heike

  2. Avatar-Foto

    Schreibe selber: Leitartikel für Kundenmagazine, Webseitentexte, Newsletterrexte, Mitarbeiterkommunikation, Kundenkommunikation, Pressemeldungen. Konzeption und strategische Beratung ist ein Teil – Unterstützung bei der Umsetzung der anderer.

    • Heike Lorenz

      OK,
      und was für eine Grenze suchst du?
      Wenn Du z.B. Texte für Kundenmagazine, Webseitentexte, Newsletterrexte u.ä. schreibst und das in der Rechnung an deine Kunden steht, dann müssen diese darauf KSK abführen.

      Viele Grüße
      Heike

  3. Avatar-Foto

    Hallo Heike,
    danke für die Erinnerung, bei der Texterstellung an die KSK zu denken. Ich habe das gleiche Problem. Wenn ich auf meine Rechnung „Texte für xyz“ schreibe statt Beratung, bin ich schon in der Falle, oder?
    Ich bin auch Unternehmensberaterin wie du, aber im Bereich Kommunikation. Und weil ich eigentlich immer mit Inhalten (Text, Bild, Video) zu tun habe und bei der Internen und Externen Kommunikation ständig Texte schreibe, überlege ich gerade (mal wieder), wo die Grenze ist.
    Vielleicht hast du eine Merkregel?
    VG Andrea

    • Heike Lorenz

      Hi Andrea,
      ich verstehe deine Frage nicht richtig: kaufst du Texte ein oder erstellst Du Texte für deine Kunden?
      Und was sind das für Texte, die Du ggfs. für deine Kunden erstellst?
      Und für was genau suchst du die Grenze?

      Viele Grüße
      Heike

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