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Rentenversicherungspflicht Selbständige 2027: Beschlossen oder geplant?

Rentenversicherungspflicht / Verwittertes Road-Closed-Schild an einem Baum – Symbol für auslaufende Regelungen zur Altersvorsorge Selbständiger

Die Rentenversicherungspflicht für Selbständige kommt – wahrscheinlich. Politisch ist sie näher als je zuvor, rechtlich noch nicht beschlossen. Wer die Berichterstattung verfolgt hat, könnte das Gegenteil denken: Schlagzeilen wechseln zwischen Alarm und Entwarnung, Fakten und Pläne werden munter durcheinandergeworfen.

Dieser Artikel trennt beides – auf Basis des Stands vom Oktober 2026.

Was beschlossen ist – und was nicht

Hier ist die Unterscheidung, die in vielen anderen Texten fehlt:

Beschlossen und in Kraft:
Am 27. März 2026 hat der Bundestag das Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet, am 8. Mai 2026 hat der Bundesrat zugestimmt. Ab dem 1. Januar 2027 löst das Altersvorsorgedepot die klassische Riester-Rente ab – erstmals offen für alle Selbständigen.

Geplant, aber noch kein Gesetz:
Die Rentenversicherungspflicht für Selbständige ist eine Empfehlung der Alterssicherungskommission vom Juni 2026. Ein Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor. Am 23. Juni 2026 haben Bundeskanzler Friedrich Merz und Arbeitsministerin Bärbel Bas angekündigt, die Vorschläge der Alterssicherungskommission vollständig umsetzen zu wollen. Am 1. Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss das bestätigt. Ein Gesetzentwurf liegt damit weiterhin nicht vor – es bleibt eine politische Selbstverpflichtung, kein beschlossenes Gesetz. Die Regierungskoalition plant, den entsprechenden Gesetzentwurf noch bis Ende 2026 durch den Bundestag zu verabschieden, das tatsächliche Inkrafttreten wird für 2027 erwartet.

Der entscheidende Satz: Ankündigungen sind keine Gesetze. Wer jetzt weitreichende Entscheidungen auf Basis der Kommissionsempfehlung trifft, handelt auf einer Grundlage, die sich noch ändern kann.

Wen würde die Pflicht betreffen – und wen nicht

Im Koalitionsvertrag 2025 ist als Vorhaben festgehalten, dass neue Selbstständige ohne obligatorische Alterssicherung in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden sollen.

Nicht betroffen wären nach aktuellem Planungsstand:

  • Selbständige, die bereits über ein Versorgungswerk pflichtversichert sind (Ärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater u.a.)
  • Selbständige, die bereits nach § 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig sind (z.B. Handwerker, Hebammen, Lehrer ohne Beschäftigung)
  • Nebenberuflich Selbständige, die hauptberuflich sozialversicherungspflichtig angestellt sind
  • Bestandsselbständige: Für sie ist ein voraussetzungsloser Opt-out geplant (dazu unten mehr)

Betroffen wären: Neue Selbständige im Haupterwerb ohne anderweitige obligatorische Absicherung – also insbesondere Freiberufler, Soloselbständige und Gründer ohne Versorgungswerk.

Wie genau „neu“ definiert wird (Stichtag, Übergangsfrist), ist noch nicht festgelegt.

Wie hoch wären die Beiträge

Selbständige, die nicht in der Künstlersozialkasse versichert sind, zahlen grundsätzlich einen einheitlichen Regelbeitrag, der im Jahr 2026 bei monatlich 735,63 Euro liegt. Dieser Betrag dient als Orientierungswert für die geplante Pflicht.

Was der Kommissionsvorschlag vorsieht:

Für die ersten drei Jahre der Selbständigkeit ist ein reduzierter Beitrag geplant – in der Diskussion ist der halbe Regelbeitrag, also rund 368 Euro monatlich. Danach würde der volle Betrag fällig.

Als Alternative zum Regelbeitrag soll ein einkommensabhängiger Beitrag möglich sein. Wer wenig verdient, zahlt entsprechend weniger – muss das aber aktiv beantragen und nachweisen.

Wichtig: Diese Zahlen stammen aus dem Kommissionsvorschlag, nicht aus einem verabschiedeten Gesetz. Die endgültigen Beitragshöhen und Übergangsregelungen können abweichen. Bitte vor jeder Entscheidung aktuelle Quellen prüfen.

Opt-out: Was ist geplant, für wen, unter welchen Bedingungen

Der Kommissionsvorschlag unterscheidet zwischen neuen und bereits tätigen Selbständigen. Für bereits tätige Selbständige bleibt der Opt-out erhalten – sie können sich also weiterhin über eine private Absicherung befreien lassen.

Für Bestandsselbständige (geplant):
Voraussetzungsloser Opt-out – wer bereits selbständig ist, kann sich von der Pflicht befreien lassen, ohne einen bestimmten Absicherungsnachweis erbringen zu müssen. Die genauen Fristen und Verfahren sind noch offen.

Für Neugründer (geplant):
Eine Befreiung ist durch den Nachweis einer anderweitigen privaten Absicherung möglich. Diese muss eine verlässliche Absicherung für Selbständige im Alter gewährleisten. Was als „verlässlich“ gilt, ist noch nicht gesetzlich definiert. Ob eine bestehende private Rentenversicherung ausreicht oder bestimmte Mindestleistungen nachgewiesen werden müssen, bleibt unklar.

Das ist einer der offenen Kernpunkte: Die Opt-out-Regelung klingt großzügig, ist aber ohne Gesetzentwurf inhaltlich noch nicht greifbar.

Ein bisher wenig beachteter Nebeneffekt: Das Opt-out-Verfahren könnte dazu führen, dass die Deutsche Rentenversicherung erstmals systematisch prüft, ob tatsächlich eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wer seinen Status nicht sauber dokumentiert hat, könnte dabei in eine Statusprüfung geraten – unabhängig von der eigentlichen Rentenversicherungsfrage.

Was Selbständige jetzt konkret prüfen sollten

Keine Handlungsempfehlung, sondern eine sachliche Einordnung: Was ist sinnvoll zu prüfen, was ist verfrüht?

Sinnvoll jetzt:

Prüfen, ob du überhaupt betroffen wärst. Bist du bereits über ein Versorgungswerk oder § 2 SGB VI abgesichert? Dann verändert sich für dich voraussichtlich wenig. Wer das nicht sicher weiß, findet eine erste Einordnung in unserem Artikel zur Rentenlücke berechnen.

Bestandsaufnahme der eigenen Altersvorsorge: Unabhängig vom Gesetzgebungsverfahren lohnt es sich zu wissen, wie die eigene Absicherung im Alter aussieht. Wer das noch nie systematisch geprüft hat, sollte das nachholen – nicht weil die Pflicht kommt, sondern weil es grundsätzlich wichtig ist.

Den Gesetzentwurf abwarten: Erst wenn ein Regierungsentwurf vorliegt, werden die entscheidenden Details klar – Stichtag, genaue Opt-out-Bedingungen, Einkommensgrenzen, Übergangsfristen. Bis dahin sind alle konkreten Planungen auf wackeligem Fundament.

Verfrüht jetzt:

Weitreichende Umstrukturierungen der Altersvorsorge auf Basis von Kommissionsempfehlungen. Wer jetzt Verträge kündigt, neu abschließt oder seine Rechtsform ändert, weil die Pflicht „kommt“, handelt auf Basis eines Plans, der noch keinen Gesetzesrang hat.

Individuelle steuerliche oder rechtliche Konsequenzen selbst ausrechnen. Dafür ist eine Fachberatung erforderlich – ein Steuerberater oder spezialisierter Rentenberater kann die konkrete Situation einordnen, sobald ein Gesetzentwurf vorliegt.

Der Stand bleibt beweglich

Hinweis zur Aktualität: Dieser Artikel gibt den Stand von 12. Oktober 2026 wieder. Das Gesetzgebungsverfahren läuft, und die Details können sich noch erheblich verändern. Verfolge aktuelle Entwicklungen über die Deutsche Rentenversicherung (drv.de) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (bmas.de).

Die Rentenversicherungspflicht hat bessere Chancen als je zuvor. Aber zwischen politischer Ankündigung und Inkrafttreten liegt noch ein Gesetzgebungsverfahren. Wer jetzt konkrete Schritte plant, wartet auf den Gesetzentwurf.

Rentenversicherungspflicht

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