Seit dem 27. September 2026 gilt in Deutschland das Greenwashing-Verbot – ein neues Werbeverbot für Nachhaltigkeitsaussagen. Wer sein Produkt als „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ bewirbt, ohne das konkret und belegbar zu machen, verstößt gegen das geänderte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das gilt unabhängig von Unternehmensgröße und Branche – also auch für den Handwerksbetrieb mit drei Mitarbeitern, den kleinen Online-Shop und die freiberufliche Grafikerin mit eigenem Label. Das Hauptrisiko ist die Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände.
Was sich geändert hat
Die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 – kurz EmpCo, für „Empowering Consumers for the Green Transition“ – ist seit März 2024 EU-weit in Kraft und seit dem 27. September 2026 in Deutschland über das geänderte UWG verbindlich. Sie erweitert die sogenannte „Schwarze Liste“ verbotener Geschäftspraktiken um konkrete Greenwashing-Tatbestände und schärft das Irreführungsverbot für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen nach. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.
Der Bundestag hat kurz vor dem Stichtag noch § 15b UWG beschlossen, der Stand der Verkündung ist offen. Für Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, soll bis September 2028 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen gelten. Das ist kein Freibrief für alte Bestände, sondern ein mögliches Abwehrargument gegen überzogene Abmahnungen. Es betrifft nur die Ware selbst, nicht Website, Social-Media-Beiträge oder Anzeigen.
Wer sich auch mit den weitergehenden Berichtspflichten zu Nachhaltigkeit beschäftigen will, findet in unserem Artikel zur CSRD-Pflicht für Unternehmen den passenden Einstieg.
Was konkret verboten ist – mit Beispielen
Das Gesetz unterscheidet zwischen allgemeinen und spezifischen Umweltaussagen. Allgemeine Aussagen ohne Nachweis sind verboten. Spezifische, belegbare Aussagen bleiben erlaubt.
„Klimaneutral“ auf Kompensationsbasis
Wer behauptet, ein Produkt sei klimaneutral, weil CO₂-Emissionen durch Zertifikate ausgeglichen werden, verstößt gegen die neuen Regeln. Auf Kompensation gestützte Klimaneutralitätsaussagen sind per se verboten – unabhängig davon, wie seriös das Kompensationsprojekt ist.
Nicht erlaubt: „Unser Kaffee ist klimaneutral.“
Erlaubt: „Wir reduzieren unsere Emissionen jährlich um X % und kompensieren den verbleibenden Rest über [zertifiziertes Projekt] – unser aktueller CO₂-Fußabdruck beträgt Y kg pro kg Kaffee.“
Pauschale Begriffe ohne Konkretisierung
Begriffe wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „grün“, „ökologisch“ oder „gut für den Planeten“ sind ohne Nachweis verboten. Der Nachweis muss auf demselben Medium – also auf der Website, der Verpackung, im Flyer – sichtbar sein, nicht nur irgendwo in einem PDF.
Nicht erlaubt: „Unsere Verpackungen sind umweltfreundlich.“
Erlaubt: „Unsere Verpackungen bestehen zu 80 % aus Recyclingmaterial und sind vollständig kompostierbar (Zertifikat: OK compost).“
Aussage aufs Produkt, wenn nur die Verpackung stimmt
Ein konkretes Kleinunternehmer-Beispiel: Du verkaufst handgemachte Kerzen und bewirbst sie als „nachhaltig hergestellt“. Die Verpackung ist recycelt, das Wachs kommt aber aus konventioneller Produktion. Die Aussage bezieht sich auf das Gesamtprodukt – das ist irreführend und damit unzulässig.
Nicht erlaubt: „Unsere Kerzen sind nachhaltig.“
Erlaubt: „Unsere Verpackungen bestehen aus recyceltem Karton. Das Wachs stammt aus konventioneller Produktion.“
Auch soziale Versprechen sind betroffen
Die EmpCo beschränkt sich nicht auf Umweltaussagen. Auch soziale Behauptungen ohne Nachweis sind unzulässig – etwa „Wir garantieren faire Arbeitsbedingungen“ oder „Wir achten auf Menschenrechte in unserer Lieferkette“, wenn dafür kein überprüfbarer Beleg vorliegt. Wer mit sozialen Standards wirbt, muss diese genauso belegen können wie Umweltaussagen.
Eigene Nachhaltigkeitssiegel sind unzulässig
Selbst entwickelte Siegel, Badges oder Icons – „Unser Öko-Versprechen“, „Green Approved“, ein selbst gestalteter Blattaufkleber – sind ab sofort verboten, wenn kein anerkanntes Zertifizierungssystem dahintersteht.
Zulässig sind nur Siegel, die auf einem staatlich festgelegten oder einem unabhängigen, geprüften Zertifizierungssystem basieren – zum Beispiel der Blaue Engel, das EU-Ecolabel oder vergleichbare anerkannte Standards.
Wer bis jetzt solche selbst entwickelten Siegel verwendet hat, muss sie entfernen.
Zukunftsversprechen brauchen einen überprüfbaren Plan
„Klimaneutral bis 2030″ ist nicht automatisch verboten – aber nur zulässig, wenn ein konkreter, überprüfbarer Maßnahmenplan vorliegt. Der Plan muss Zwischenziele, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten nennen. Ein vages Versprechen ohne Substanz ist eine unzulässige Umweltaussage.
Was wirklich droht
Das Hauptrisiko für kleine und mittlere Unternehmen ist die Abmahnung – nicht das Bußgeld. Abmahnberechtigt sind Wettbewerber, Verbraucherschutzverbände und klagebefugte Organisationen. Eine Abmahnung kann schnell mehrere Hundert bis über Tausend Euro kosten, noch bevor ein Gericht entschieden hat.

Foto: Markus Spiske / unsplash
Die oft genannten 4 % Jahresumsatz als Bußgeld sind ein Sonderfall: Sie kommen nur bei weitverbreiteten Verstößen (§ 5c UWG) in Betracht, die im Rahmen einer koordinierten EU-Durchsetzungsmaßnahme verfolgt werden. Für Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz kann die Geldbuße dann bis zu 4 % der Umsätze in den betroffenen EU-Staaten betragen (§ 19 UWG). Für alle anderen liegt der Rahmen bei bis zu 50.000 Euro. Dass ein kleiner Betrieb in ein solches Verfahren gerät, ist unwahrscheinlich – das Abmahnrisiko durch Wettbewerber und Verbände besteht dagegen für alle.
Checkliste: Was jetzt zu prüfen ist
Geh alle Touchpoints durch, auf denen du Nachhaltigkeitsaussagen verwendest:
- Website: Startseite, Über-uns-Seite, Produktseiten, Footer. Gibt es allgemeine Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ ohne konkreten Beleg?
- Online-Shop: Produktbeschreibungen, Filter, Labels. Beziehen sich Aussagen auf das gesamte Produkt, obwohl nur Teile davon belegt sind?
- Verpackung: Selbst entwickelte Siegel oder allgemeine Aussagen ohne Zertifizierung?
- Flyer, Broschüren, Geschäftsausstattung: Alle gedruckten Materialien mit Umweltaussagen prüfen
- Social Media: Posts, Bio, Stories – auch hier gilt das Verbot
- E-Mail-Signatur: „Bitte drucken Sie diese E-Mail nur aus, wenn es notwendig ist – wir schützen die Umwelt“ ist kein Verstoß, aber allgemeinere Aussagen in der Signatur schon
- Angebote und Auftragsbestätigungen: Briefköpfe, Fußzeilen und Standardtexte in Geschäftsdokumenten prüfen – Nachhaltigkeitsaussagen im Kleingedruckten sind genauso betroffen wie auf der Website
Weniger ist jetzt mehr
Das klingt wie eine Einschränkung – ist aber eine Chance zur Klarheit. Wer konkret sagt, was er tut und was er nicht tut, ist glaubwürdiger als jeder, der pauschal „grün“ ruft. Die Regelung trifft diejenigen, die Nachhaltigkeit als Marketing-Vehikel ohne Substanz eingesetzt haben. Wer bereits sauber kommuniziert hat, ändert wenig. Im Zweifel lohnt ein Blick auf die eigenen Texte – am besten jetzt, bevor es ein Wettbewerber tut. Wer gleichzeitig prüfen will, welche Werbemaßnahmen mit begrenztem Budget wirklich etwas bewirken, findet dazu unseren Artikel Werbung für Kleinunternehmen: Was funktioniert – und was nur Geld kostet.
Bei Unsicherheit über konkrete Aussagen hilft ein Fachanwalt für Wettbewerbsrecht.

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