Kündigungen gehören zu den heikelsten Themen im Arbeitsleben. Für Arbeitnehmer steht oft die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel, für Arbeitgeber die rechtssichere Gestaltung von Personalentscheidungen.
Der Kündigungsschutz soll sicherstellen, dass Kündigungen nicht willkürlich erfolgen, sondern an klare gesetzliche Vorgaben gebunden sind. Gleichzeitig müssen Arbeitgeber wissen, welche Möglichkeiten sie haben, um rechtlich wirksam zu kündigen.
Inhalt
Allgemeiner Kündigungsschutz
Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Er gilt für alle Arbeitnehmer, wenn:
- das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und
- im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.
In diesen Fällen darf eine Kündigung nur erfolgen, wenn ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund vorliegt:
- Betriebsbedingt: z. B. Stilllegung von Abteilungen, Rationalisierungsmaßnahmen, Umsatzrückgänge.
- Personenbedingt: z. B. dauerhafte Krankheit, Entzug der Fahrerlaubnis bei Berufskraftfahrern, fehlende Qualifikation.
- Verhaltensbedingt: z. B. wiederholte Pflichtverletzungen, Arbeitsverweigerung, Beleidigung, Diebstahl.
Arbeitgeber müssen außerdem eine Sozialauswahl treffen. Dabei werden Kriterien wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt, um zu entscheiden, welche Arbeitnehmer im Fall von Personalabbau am ehesten zu kündigen sind.
Kündigungsarten im Detail
Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung – auch fristgerechte Kündigung genannt – muss unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfristen erfolgen.
Die gesetzlichen Fristen (§ 622 BGB) reichen von vier Wochen (zum 15. oder Monatsende) bis hin zu sieben Monaten, abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Beispiele für Gründe:
- verhaltensbedingt: wiederholtes Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung
- betriebsbedingt: Standortschließung, Outsourcing
- personenbedingt: fehlende Eignung, längere krankheitsbedingte Ausfälle
Außerordentliche Kündigung (fristlos)
Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund möglich. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
Typische Gründe:
- Straftaten (Diebstahl, Betrug, Körperverletzung)
- massive Pflichtverletzungen (Arbeitszeitbetrug, Geheimnisverrat)
- grobe Beleidigungen oder Tätlichkeiten
Wichtig: Der Arbeitgeber muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Vorfalls aussprechen und zuvor den Betriebsrat anhören.
Änderungskündigung
Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber den bestehenden Vertrag und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig neue Vertragsbedingungen an.
Beispiel: Ein Mitarbeiter soll künftig mit weniger Stunden oder geänderten Arbeitszeiten beschäftigt werden.
Der Arbeitnehmer kann:
- annehmen,
- ablehnen oder
- unter Vorbehalt annehmen und die neuen Bedingungen gerichtlich überprüfen lassen.
Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Dabei müssen weder Kündigungsgründe noch Fristen eingehalten werden.
Vorteile:
- schnelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Planungssicherheit für beide Seiten
Risiken:
- Arbeitnehmer riskieren eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn der Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund geschlossen wird.
- Kein Kündigungsschutzverfahren möglich.
Vergleich der Kündigungsarten
| Kündigungsart | Fristen / Dauer | Voraussetzungen | Typische Gründe | Besonderheiten / Risiken |
| Ordentliche Kündigung | Gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Fristen (mind. 4 Wochen, bis zu 7 Monate je nach Betriebszugehörigkeit) | Wirksamer Kündigungsgrund (betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt) | Betriebsschließung, Umstrukturierung, Pflichtverletzungen | Sozialauswahl erforderlich, Kündigungsschutzklage möglich |
| Außerordentliche Kündigung (fristlos) | Sofort, keine Frist – muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden | Wichtiger Grund, der eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht | Diebstahl, Betrug, Arbeitszeitbetrug, grobe Beleidigungen | Hohe Anforderungen an Begründung, Betriebsrat muss angehört werden |
| Änderungskündigung | Ordentliche Kündigungsfrist | Änderung des Arbeitsvertrags mit Angebot neuer Bedingungen | Anpassung der Arbeitszeit, Versetzung, Umstrukturierung | Arbeitnehmer kann annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt zustimmen |
| Aufhebungsvertrag | Keine Fristen, einvernehmliche Regelung | Freiwillige Zustimmung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber | Beendigung ohne Streit, Abfindungsregelungen | Risiko Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, kein Kündigungsschutzverfahren |
Anfechtung & Kündigungsschutzklage
Hält ein Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt oder formell fehlerhaft, kann er Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
- Frist: drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG).
- Ziel: Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
- Typische Fehler der Arbeitgeber: fehlende Schriftform, fehlende Begründung, keine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats.
Arbeitnehmer sollten sich anwaltlich beraten lassen, Arbeitgeber sollten vor Ausspruch einer Kündigung sorgfältig prüfen, ob alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind.
Sonderkündigungsschutz – besonders geschützte Personengruppen
Neben dem allgemeinen Schutz gibt es den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
Situationsbedingter Kündigungsschutz
- Schwangere und Mütter: Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung.
- Eltern in Elternzeit: Kündigungsschutz von Beginn der Elternzeit bis zu deren Ende.
- Schwerbehinderte Menschen: Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts möglich.
- Auszubildende nach der Probezeit: Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich.
Funktionsbedingter Kündigungsschutz
- Betriebsrats- und Personalratsmitglieder: Kündigung nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Gremiums.
- Jugend- und Auszubildendenvertreter: besonderer Schutz während der Amtszeit und ein Jahr danach.
- Schwerbehindertenvertretung: vergleichbarer Schutz wie Betriebsratsmitglieder.
Pflichten & Risiken für Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen bei jeder Kündigung folgende Punkte beachten:
- Schriftform: Kündigungen per E-Mail oder mündlich sind unwirksam.
- Betriebsrat: In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Anhörung zwingend erforderlich.
- Fristen: Gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Fristen müssen eingehalten werden.
- Begründung: Bei außerordentlichen Kündigungen muss der wichtige Grund konkret benannt werden.
Risiken bei Fehlern:
- Kündigung ist unwirksam.
- Arbeitnehmer klagt erfolgreich und muss weiterbeschäftigt werden.
- Mögliche Schadensersatzforderungen.
FAQ – Häufige Fragen zum Kündigungsschutz
Wie lange ist die Kündigungsfrist?
Das hängt von der Betriebszugehörigkeit ab. Gesetzlich gilt: mindestens vier Wochen zum 15. oder Monatsende, danach verlängert sich die Frist für Arbeitgeber.
Wann ist eine fristlose Kündigung zulässig?
Nur bei einem wichtigen Grund, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
Wer hat Sonderkündigungsschutz?
Besonders geschützt sind u. a. Schwangere, Eltern in Elternzeit, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder und Auszubildende nach der Probezeit.
Wie kann sich ein Arbeitgeber absichern?
Vor jeder Kündigung sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um Fehler zu vermeiden. Zudem ist eine lückenlose Dokumentation wichtig.
Fair kündigen, rechtssicher handeln
Kündigungsschutz ist kein Selbstzweck. Er soll Arbeitnehmer vor Willkür schützen und Arbeitgeber zu sorgfältigen Entscheidungen verpflichten. Wer sich an die gesetzlichen Regeln hält, schafft Fairness und vermeidet teure Gerichtsprozesse.
Für Unternehmen gilt: Gut vorbereitet kündigen und im Zweifel professionelle Beratung einholen – das spart Nerven, Zeit und Kosten.

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