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Die Kündigung – Kündigungs- / Sonderkündigungsschutz

Kündigungsschutz / Fristlose Kündigung

Der Gedanke hinter dem Kündigungsschutz ist es, bestimmte Personengruppen, die als schutzbedürftig angesehen werden, stärker vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu bewahren. Somit soll eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erschwert oder verhindert werden.

Grundsätzlich muss man zwischen dem allgemeinen und dem gesonderten Kündigungsschutz unterscheiden.

Beim allgemeinen Schutz ergibt sich eine Differenzierung zwischen betriebsbedingten, personellen und verhaltensbedingten Ursachen. Eine legitime Kündigung kann daher lediglich nur durch das Vorliegen  einer dieser Faktoren wirksam werden. Alle weiteren Gründe werden als erfolglos deklariert.

Unterteilung der Kündigung

Eine Kündigung wird wie folgt unterteilt:

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung oder auch fristgerechte Kündigung genannt, kann nur mit Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Des Weiteren muss neben der Kündigungsfrist auch die Grundlage der verhaltens-, betriebs,- oder personenbedingten Kündigung erfüllt sein.

Beispiele:

  • Verhaltensbedingte Kündigung: Alkoholmissbrauch, Beleidigung
  • Betriebsbedingte Kündigung: Betriebsschließung, Umstrukturierung
  • Personenbedingte Kündigung: Fehlende Qualifikation, Krankheit

Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung kann sofort, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, ausgesprochen werden. Gründe für diese Kündigung sind zum Beispiel Betrug, Diebstahl oder andere strafbare Handlungen.

Anfechtung der Kündigung

Eine für den Arbeitnehmer sozial ungerechtfertigte Kündigung, kann innerhalb einer Woche, als Anfechtung gegenüber dem Betriebsrat geltend gemacht werden, sofern dieser Bestandteil der Unternehmung ist. Dabei werden die Grundlage und die Wirksamkeit der Kündigung geprüft und eine entscheidungsbasierende Aussage gefällt.

Darüber hinaus bietet sich eine rechtliche Bestandsaufnahme im Kündigungsfall an, um gesetzliche Benachteiligungen ausschließen und zustehendes Recht einfordern zu können. Besonders im Bereich des Arbeitsrechts bleiben dem Arbeitgeber wie auch den Arbeitnehmer viele Rechte und Pflichten verborgen, sodass eine rechtliche Unterstützung oft der einzige Weg ist.

Besonderer Kündigungsschutz

Einen besonderen Kündigungsschutz genießen gegenüber dem Gesetzgeber äußerst schutzbedürftige Personengruppen. Hierbei wird zwischen Personengruppen unterschieden, welche sich in besonderen Situationen befinden oder eine bestimmte Funktion bekleiden.

Situationsbedingter Kündigungsschutz erhalten:

  • Werdende Mütter bis 4 Monate nach der Entbindung
  • Eltern innerhalb der Elternzeit
  • schwerbehinderte Menschen
  • Zivil- oder Wehrdienstleistende
  • Auszubildende nach Beendigung der Probezeit

Funktionsbedingter Kündigungsschutz erhalten:

  • Betriebs- und Personalratsmitglieder
  • Jugend- und Auszubildendenvertreter
  • Schwerbehindertenvertreter

Weitere Kündigungsarten

Beim Aufhebungsvertrag kündigen der Arbeitgeber sowie der Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen den Vertrag. Besonderheit ist dabei die Nichtbeachtung der Kündigungsfrist. Des Weiteren besteht bei dem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein Anhörungs- und Mitbestimmungsrecht durch den Betriebsrat, falls dieser im Unternehmen gegeben ist.

  • Beispiel: Reduktion der Arbeitnehmerbelegschaft ohne Aussprache von betriebsbedingten Kündigungen. Der Arbeitgeber bietet seinen Arbeitnehmern Aufhebungsverträge mit hohen Abfindungsbeträgen an.

Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung, die mit dem Angebot verbunden ist, im bereits beschäftigten Unternehmen einen neuen Vertrag abzuschließen.

  • Beispiel: Um eine höhere Vergütung zu erzielen, entschließt sich der Arbeitnehmer statt einer 20 Std.-Woche, 30 Std.-Woche zu arbeiten.

Kündigungsschutz

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