Personal & Weiterbildung
Schreibe einen Kommentar

Aushilfen & Minijobs – welche Beschäftigungsarten sind erlaubt?

Minijob, Aushilfe / Junge Frau arbeitet als Aushilfe in einem Café und bedient die Kaffeemaschine mit einem Lächeln.

Ob Gastronomie, Handel oder Eventbranche – ohne Aushilfen geht es kaum. Saisonspitzen, Krankheitsvertretungen oder kurzfristige Großaufträge lassen sich mit flexiblen Kräften am besten auffangen. Für Arbeitgeber stellt sich jedoch die Frage: Welche Möglichkeiten gibt es, Aushilfen rechtlich korrekt zu beschäftigen?

Die Antwort ist nicht ganz einfach. Das deutsche Arbeitsrecht hält mehrere Varianten bereit – jede mit eigenen Regeln zu Lohn, Arbeitszeit und Abgaben. Wer die Unterschiede kennt, spart Kosten und Ärger.

Überblick: Beschäftigungsarten für Aushilfen

Grundsätzlich stehen fünf Modelle zur Verfügung:

  • Minijob (520-Euro-Job)
  • Kurzfristige Beschäftigung
  • Midijob im Übergangsbereich
  • Reguläre Anstellung auf Steuerkarte
  • Selbstständige Tätigkeit auf Rechnung

Welche Variante passt, hängt von Einsatzdauer, Verdiensthöhe und der persönlichen Situation der Aushilfe ab. Arbeitgeber müssen außerdem Pflichten wie Mindestlohn, Arbeitsvertrag und Anmeldung beachten.

Der klassische Minijob (520-Euro-Job)

Die wohl bekannteste Form ist der Minijob, oft auch 520-Euro-Job genannt.

  • Verdienstgrenze: Maximal 520 Euro pro Monat bzw. 6.240 Euro im Jahr.
  • Arbeitszeit: Keine feste Begrenzung, solange die Verdienstgrenze eingehalten wird.
  • Abgaben: Arbeitgeber zahlt pauschal rund 30 % an Sozialabgaben und Steuern. Arbeitnehmer haben meist keine Abzüge, außer sie entscheiden sich für Rentenbeiträge.
  • Flexibilität: Mehrere Minijobs sind möglich, aber alle Einkommen werden zusammengerechnet.
  • Typische Einsatzbereiche: Gastronomie, Einzelhandel, Nachhilfe, Büroaushilfen.

Der Minijob lohnt sich für Arbeitgeber, die regelmäßig, aber in kleinem Umfang Arbeitskräfte brauchen.

Kurzfristige Beschäftigung

Hierbei handelt es sich um zeitlich begrenzte Aushilfsjobs, die besonders in Saisonspitzen genutzt werden.

  • Dauer: Maximal 70 Arbeitstage oder 3 Monate pro Jahr.
  • Verdienst: Keine feste Grenze, solange die Beschäftigung zeitlich befristet ist.
  • Abgaben: Arbeitgeber zahlt pauschal ca. 25 %. Für Arbeitnehmer fallen keine Sozialabgaben an.
  • Vorteile: Geringere Kosten als beim Minijob.
  • Nachteile: Beschäftigung muss sorgfältig dokumentiert werden, da die Grenzen streng geprüft werden.
  • Einsatzbereiche: Festivaljobs, Erntehelfer, Stadioncatering, Ferienaushilfen.

Für Arbeitgeber ist diese Variante interessant, wenn es um planbare, aber kurze Arbeitseinsätze geht.

Midijob (Übergangsbereich 520,01 – 2.000 €)

Weniger bekannt, aber oft sinnvoll ist der Midijob.

  • Verdienstgrenze: 520,01 bis 2.000 Euro pro Monat.
  • Abgaben: Arbeitnehmer zahlt reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die mit steigendem Einkommen ansteigen. Arbeitgeber trägt den vollen Anteil.
  • Vorteile: Beschäftigte erhalten mehr Sicherheit, bauen Rentenansprüche auf und behalten trotzdem einen höheren Nettoverdienst als bei voller Abgabenpflicht.
  • Einsatzbereiche: Ideal für regelmäßige Aushilfen, die mehr verdienen sollen als in einem Minijob möglich.

Der Midijob bietet Arbeitgebern die Chance, Mitarbeiter längerfristig zu binden, ohne gleich ein Vollzeitverhältnis einzugehen.

Reguläre Anstellung (auf Steuerkarte)

Wenn Aushilfen dauerhaft oder mit höherem Einkommen beschäftigt werden, kommt nur die reguläre Anstellung infrage.

  • Keine Verdienst- oder Zeitgrenzen.
  • Volle Sozialversicherungspflicht für beide Seiten.
  • Flexibilität: Kombination mit Teilzeit möglich.
  • Einsatzbereiche: Qualifizierte Kräfte, die regelmäßig gebraucht werden, z. B. Teamassistenz, Fachkräfte in Teilzeit.

Für viele kleine Betriebe ist dies die teuerste Variante – langfristig aber oft die stabilste Lösung.

Selbstständige Aushilfen (auf Rechnung)

Manchmal lässt sich Arbeit auch an selbstständige Kräfte vergeben.

  • Voraussetzungen: Gewerbeschein oder freiberufliche Tätigkeit.
  • Vorteil: Arbeitgeber spart Sozialabgaben, nur die Rechnung muss bezahlt werden.
  • Risiko: Scheinselbstständigkeit. Arbeiten Aushilfen wie Angestellte im Betrieb (Weisungen, feste Arbeitszeiten, nur ein Auftraggeber), drohen Nachzahlungen.
  • Einsatzbereiche: Dienstleister, Trainer, Dozenten, Berater.

Diese Option ist nur dann sicher, wenn die Aushilfe tatsächlich eigenständig arbeitet.

Sonderfälle & Personengruppen

Nicht jede Aushilfe darf jede Beschäftigungsart nutzen. Typische Sonderfälle sind:

  • Schüler & Studenten: meist Minijob oder kurzfristige Beschäftigung. BAföG-Empfänger müssen Hinzuverdienstgrenzen beachten.
  • Rentner: Bei Altersrenten gelten Hinzuverdienstgrenzen. Wer diese überschreitet, riskiert Kürzungen.
  • Arbeitslose: Bei ALG I sind 165 Euro monatlich anrechnungsfrei, beim Bürgergeld gelten abgestufte Freibeträge. Jede Nebenbeschäftigung muss sofort gemeldet werden.
  • Praktikanten: Regeln hängen von Art und Dauer des Praktikums ab. Pflichtpraktika gelten anders als freiwillige Praktika.

Arbeitgeber-Pflichten im Überblick

Unabhängig von der Beschäftigungsart gelten für Arbeitgeber klare Pflichten:

  • Anmeldung bei Minijob-Zentrale oder Krankenkasse.
  • Arbeitsvertrag schriftlich festhalten, auch bei Minijobs.
  • Mindestlohn: gilt für alle Aushilfen.
  • Urlaubsanspruch: anteilig auch für Minijobber.
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Dokumentationspflichten: insbesondere Arbeitszeiten im Niedriglohnbereich.

Wer diese Regeln missachtet, riskiert Bußgelder und Nachzahlungen.

FAQ – Häufige Fragen zur Aushilfsbeschäftigung

Kann man mehrere Minijobs haben?
Ja, aber die Einkommen werden zusammengerechnet. Insgesamt gilt die Grenze von 520 Euro.

Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird?
Das Arbeitsverhältnis wird automatisch zum Midijob oder zur regulären Anstellung.

Wie viele Tage darf man kurzfristig arbeiten?
Maximal 70 Arbeitstage oder 3 Monate pro Jahr – unabhängig vom Arbeitgeber.

Welche Abgaben fallen an?

  • Minijob: ca. 30 % für Arbeitgeber.
  • Kurzfristige Beschäftigung: ca. 25 % für Arbeitgeber.
  • Midijob/Anstellung: volle Sozialversicherungsbeiträge.

Vergleichstabelle der Beschäftigungsarten

Beschäftigungsart Verdienstgrenze Dauer / Zeitgrenze Abgaben für Arbeitgeber Abgaben für Arbeitnehmer Geeignet für…
Minijob (520-Euro-Job) 520 € pro Monat / 6.240 € pro Jahr keine Zeitgrenze ca. 30 % Pauschalabgaben meist keine (außer freiwillige Rentenbeiträge) Schüler, Studenten, Hausfrauen, Nebenjobber
Kurzfristige Beschäftigung keine feste Verdienstgrenze, aber max. 70 Arbeitstage oder 3 Monate 70 Tage pro Jahr oder 3 Monate am Stück ca. 25 % Pauschalabgaben keine Sozialabgaben, nur Lohnsteuer Saisonkräfte, Eventjobs, Messehelfer
Midijob (Übergangsbereich) 520,01 € – 2.000 € monatlich keine Zeitgrenze voller Arbeitgeberanteil SV reduzierte Arbeitnehmerbeiträge, steigen mit Einkommen längerfristige Aushilfen mit regelmäßigem Einsatz
Reguläre Anstellung keine Grenze keine Zeitgrenze voller Arbeitgeberanteil SV voller Arbeitnehmeranteil SV dauerhafte Mitarbeiter, Teilzeitkräfte
Selbstständig (auf Rechnung) keine Grenze keine Zeitgrenze keine selbst verantwortlich für Steuern & Sozialabgaben Dienstleister, Freelancer (Achtung Scheinselbstständigkeit)

Clever entscheiden, teure Fehler vermeiden

Aushilfen sind ein wertvoller Baustein für jedes Unternehmen – egal ob für ein paar Wochen im Sommer oder als feste Unterstützung im Alltag. Wer die verschiedenen Beschäftigungsarten kennt, kann flexibel reagieren und gleichzeitig rechtlich auf der sicheren Seite bleiben.

Am Ende zählt, die passende Lösung für beide Seiten zu finden: fair für die Mitarbeiter, kalkulierbar für den Arbeitgeber. Und wenn doch Unsicherheit bleibt, hilft ein kurzer Anruf bei der Minijob-Zentrale oder ein Gespräch mit dem Steuerberater – bevor falsche Entscheidungen teuer werden.

Minijob, Aushilfe

Pin it!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Wenn Du wissen möchtest, welche Daten wir beim Hinterlassen eines Kommentars speichern, schau bitte in unsere Datenschutzerklärung.