Personal & Weiterbildung
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Aushilfen & Minijobs – welche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es?

Aushilfen beschäftigen
Zuletzt aktualisiert am 21.03.23

Einer meiner Kunden betreut das Stadioncatering eines Fußballvereins und beschäftigt ca. 150 Aushilfen pro Saison. Da lohnt sich die Suche nach der optimalen Möglichkeit, diese anzumelden bzw. zu beschäftigen.

Ich habe also im Sommer gründlich recherchiert und mit diversen Stellen wie der Minijob-Zentrale und dem Finanzamt telefoniert. Herausgekommen ist eine Übersicht der Möglichkeiten, wie man Studenten, Schüler, Rentner, Arbeitslose, Hausfrauen, Arbeitnehmer etc. aushilfsweise beschäftigen darf.

Das deutsche Personalrecht ist da nicht gerade übersichtlich, daher fasse ich die Ergebnisse hier zusammen.

Möglichkeiten Aushilfen zu beschäftigen

Bei meinen Recherchen haben sich die folgenden vier Möglichkeiten herauskristallisiert:

  • Auf Lohnsteuerkarte, wie einen ganz normalen Arbeitnehmer
  • Als Minijobber in der „geringfügig entlohnten“ Variante, der klassische 520-Euro-Job
  • Als Minijobber mit der „kurzfristig beschäftigten“ Variante, d.h. eine zeitlich begrenzte Beschäftigung
  • Anmeldung auf 2. Lohnsteuerkarte
  • Als Gewerbetreibenden auf Rechnung

Jede dieser Möglichkeiten hat jedoch hinsichtlich der Begrenzungen von Verdienst und Arbeitszeit unterschiedliche Konsequenzen.

Hier die Besonderheiten der jeweiligen Variante:

Hauptjob auf Lohnsteuerkarte

  • Keine Begrenzung der Arbeitszeit- & Verdienstmöglichkeiten.
  • Lohnsteuerabzug und Sozialabgaben richten sich nach den persönlichen Verhältnissen des Mitarbeiters.

Geringfügig entlohnter Nebenjob (520 Euro Job)

  • Verdienstgrenze 520 EUR / Monat.
  • Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber. WICHTIG: hier fallen rund 30% Nebenkosten für den Arbeitgeber an!
  • Keine Abzüge für den Mitarbeiter. Gut für die Mitarbeiter, gerade bei Geringverdienern wie Aushilfen.
  • Eine Rentenaufstockung ist möglich. Man kann sich davon aber auch befreien lassen.

Kurzfristige Beschäftigung

  • Die Arbeitszeit ist auf 70 Tage / Jahr oder 3 Monate am Stück begrenzt.
  • Mehrere kurzfristige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber müssen durch eine mindestens zweimonatige Pause voneinander getrennt sein (Stichwort: Saisongeschäft).
  • Eine Rentenaufstockung ist nicht möglich.

Außerdem gibt es für diese Beschäftigungsart zwei Varianten:

Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber

  • Hierbei beträgt die Verdienstgrenze 68 EUR / Tag. WICHTIG: es fallen rund 25% Nebenkosten für den Arbeitgeber an.
  • Keine Abzüge für den Mitarbeiter. Gut für die Mitarbeiter, gerade bei Geringverdienern wie Aushilfen.

Anmeldung auf Lohnsteuerkarte

  • Lohnsteuerabzug und Sozialabgaben richten sich nach den persönlichen Verhältnissen des Mitarbeiters
  • Es gibt keine Verdienstgrenze. WICHTIG: gerade bei längeren Einsätzen oder besser bezahlten Aushilfen kann das sehr hilfreich sein!

Anmeldung auf 2. Lohnsteuerkarte

  • Keine Begrenzung der Arbeitszeit & Verdienstmöglichkeiten.
  • Steuerabzug und Sozialabgaben richten sich nach den persönlichen Verhältnissen des Mitarbeiters.

Rechnungsstellung

  • Keine Begrenzung der Arbeitszeit & Verdienstmöglichkeiten.
  • Steuerabzug und Sozialabgaben richten sich nach den persönlichen Verhältnissen des Mitarbeiters.
  • WICHTIG: es fallen keine weiteren Kosten für den Arbeitgeber an.

Der Status der Aushilfe

Nicht für jede Aushilfe sind alle o.g. Varianten möglich! Daher habe ich die Mitarbeiter meines Kunden unter die Lupe genommen und nach ihrem Status in Kategorien eingeteilt. Denn für jede Kategorie gelten andere Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung eines Aushilfejobs.

Kategorie 1 – Personen, die schon einen „richtigen“ Job haben bzw. diesen anstreben

Der Mitarbeiter hat einen Hauptjob auf Lohnsteuerkarte, befindet sich im „Freiwilligen Jahr“ oder strebt nach der Schule eine Ausbildung an.

Beispiele:

  • Arbeitnehmer oder Azubi (auch in Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubs)
  • Schulentlassene(r) mit Berufsausbildungsabsicht
  • Bundesfreiwilligendienst-/Freiwillige(r)/ Wehrdienstleistende(r)
  • Beamtin/Beamter
  • Student im Dualen Studium

Der Mitarbeiter darf maximal einen Nebenjob haben.

Ist dieser geringfügig entlohnt, so darf er maximal 520 EUR mit diesem Nebenjob verdienen.

Im Falle einer kurzfristigen Beschäftigung gilt: nicht mehr als 70 Tage im Jahr oder 3 Monate am Stück. Beide Varianten der Anmeldung (s.o.) sind möglich.

Dem Mitarbeiter steht es natürlich auch frei auf eine 2. Lohnsteuerkarte zu arbeiten. Meist macht dies für die Mitarbeiter aber keinen Sinn, da sie zu hohe Abzüge hätten.

Außerdem können diese Mitarbeiter natürlich mit einem Gewerbeschein auch auf Rechnung nebenbei arbeiten. Aber auch hier gilt: Steuerabzug und Sozialabgaben richten sich nach den persönlichen Verhältnissen des Mitarbeiters.

Unser Fazit: wir haben diese Personen als geringfügig entlohnt angemeldet, da wir um die rund 30% Abgaben kaum herum kommen und sie nicht dauernd an- und wieder abmelden möchten.

Kategorie 2 – Personen, die nicht arbeiten

Der Mitarbeiter hat keinen Hauptjob auf Lohnsteuerkarte.

Beispiele:

  • Rentner
  • Hausfrau

Der Mitarbeiter darf mehrere Nebenjobs haben. Diese werden je nach Art aber zusammen gerechnet.

Mit allen geringfügig entlohnten Nebenjobs zusammen darf er maximal 520 EUR pro Monat verdienen.

Alle kurzfristigen Beschäftigungen zusammen dürfen nicht mehr als 70 Tage im Jahr oder 3 Monate am Stück ergeben.

Dem Mitarbeiter steht es natürlich auch frei auf Lohnsteuerkarte zu arbeiten. Er fiele dann bei weiteren Nebenjobs in die Kategorie 1.

Außerdem können diese Mitarbeiter mit einem Gewerbeschein auch auf Rechnung arbeiten.

Unser Fazit: hier müssen wir im Einzelfall prüfen, welche der o.g. Varianten sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber am besten geeignet ist. Vor allem muss man prüfen, ob es bei Rentnern eine Hinzuverdienstgrenze gibt, nicht das nachher die Rente gekürzt wird!

Kategorie 3 – Personen, die noch zur Schule gehen oder studieren

Wer noch zur Schule geht bzw. studiert hat meist keinen Hauptjob auf Lohnsteuerkarte. Andernfalls gehört er in Kategorie 1.

Beispiele:

  • Schüler
  • Studenten
  • Schulentlassene(r) mit Studienabsicht

Falls der Mitarbeiter bereits einen Job auf Lohnsteuerkarte hat, gelten die Regelungen wie bei Kategorie 1 aufgeführt.

Andernfalls gelten die Regelungen wie bei Kategorie 2 beschrieben. Es sind keine Verdienstgrenzen bei der kurzfristigen Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte zu beachten. Lediglich bei Bezug von Bafög muss geprüft werden, ob es hier Hinzuverdienstgrenzen zu beachten gilt.

INTERESSANT: dieser Personenkreis ist für Arbeitgeber besonders interessant, da hier die Möglichkeit besteht, den Mitarbeiter als kurzfristig beschäftigt auf Lohnsteuerkarte anzumelden. Normalerweise bleibt der Verdienst aus der Aushilfstätigkeit unter der Steuergrenze und Sozialabgaben fallen für diese Mitarbeiter auch nicht an. Da spart man dann mal eben 25% Abgaben. Und dem Mitarbeiter schadet es auch nicht! Geht natürlich nur, wenn man einen zeitlich begrenzten Einsatz plant oder sowieso ein Saisongeschäft betreibt.

Kategorie 4 – Personen, die einen Job suchen

Wer arbeitslos / arbeitssuchend ist, ist KEIN Arbeitnehmer und hat somit auch keinen Hauptjob auf Lohnsteuerkarte.

Beispiele:

  • Arbeitslose
  • Arbeitssuchende

Es kann nur geringfügig entlohnt gearbeitet werden. Eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht möglich!

Zu beachten sind hier die Anrechnungsgrenzen des Lohns auf das Arbeitslosengeld!

Hier zitiere ich jetzt einfach, denn das ist mir zu kompliziert, um es mit eigenen Worten zu beschreiben (Quellen stehen jeweils unter den Absätzen):

Bezug von Arbeitslosengeld I

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld dürfen Sie eine selbstständige Tätigkeit beziehungsweise eine Beschäftigung ausüben und ein Nebeneinkommen erzielen.

Die Nebenbeschäftigung darf allerdings einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen. Erreicht oder überschreitet die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Gegebenenfalls ist eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich.

Sofern Sie eine Nebenbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden ausüben, wird Ihr Nebeneinkommen angerechnet. Dabei bleiben jedoch 165 Euro monatlich anrechnungsfrei.

Wichtig ist, dass Sie jede Nebenbeschäftigung der Agentur für Arbeit unverzüglich und ohne Aufforderung melden.

Sonderfälle beim Nebeneinkommen:

Besonderheiten hinsichtlich des anrechnungsfreien Entgelts gelten dann, wenn Sie während der letzten 18 Monate vor der Anspruchsentstehung mindestens für 12 Monate neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger ausgeübt haben.

In diesem Fall bleibt Nebeneinkommen bis zur Höhe des während der letzten 12 Monate in dieser Tätigkeit erzielten durchschnittlichen Entgelts anrechnungsfrei. Der Freibetrag beträgt aber mindestens weitere 165 Euro monatlich.

Ein Versicherungspflichtverhältnis liegt vor, wenn Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhoben werden, also z.B. bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, Bezug von Übergangsgeld.

Bezug von Arbeitslosengeld II

Beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II richtet sich die bedarfsmindernde Anrechnung von Erwerbseinkommen nach dessen Höhe. Seit dem 01. Juli 2011 ist Erwerbseinkommen nach folgenden Regeln anzurechnen:

  • Erwerbseinkommen bis zu einer Höhe von 100 Euro je Monat bleibt anrechnungsfrei (Grundfreibetrag)
  • Erwerbseinkommen bis zu einer Höhe von 1.000 Euro je Monat ist zu 20% anrechnungsfrei
  • Erwerbseinkommen ab einer Höhe von 1.000 Euro bis zu einer Höhe von 1.200 Euro (1.500 Euro für Personen oder Haushalte mit minderjährigem Kind) je Monat Euro bleibt zu 10% anrechnungsfrei

In dem Grundfreibetrag enthalten sind die Werbungskostenpauschale (15,33 EUR), die Absetzbeträge für Riester-Rente und weitere private Versicherungen (30,00 EUR) und Fahrtkosten.

Erzielt ein Mitglied eine Bedarfsgemeinschaft Einkommen, dessen monatliche Höhe 400,00 EUR übersteigt, kann es die Fahrtkosten mit 0,20 EUR pro Kilometer absetzen, sofern darüber hinaus die Summe der abzugsfähigen Beträge gemäß § 11 II Nr. 3-5 SGB II die Grenze von 100,00 EUR übersteigt.

Unser Fazit: wir müssen diese Personen als geringfügig entlohnt anmelden, eine andere Möglichkeit haben wir nicht. Nur die Beschäftigung auf Rechnung wäre noch eine Option. Kommt der Mitarbeiter dann über die o.g. Verdienstgrenzen, so muss er die Folgen mit der Agentur für Arbeit selbst abklären.

Kategorie 5 – Sonderfälle

Natürlich gibt es auch immer wieder Personen, die sich keiner der obigen Kategorien so richtig zuordnen lassen.

Beispiele:

  • Praktikanten: Je nach Praktikum gelten die Regelungen für Arbeitnehmer bzw. Schüler / Studenten. Dies ist im Einzelfall zu klären.
  • Weitere Sonderfälle konnte ich bei meinem Kunden nicht feststellen.

Unser Fazit: hier kann nur die Einzelfallprüfung ergeben, wie wir diese Mitarbeiter am besten beschäftigen können.

Übersicht zum Download

Wem jetzt der Kopf schwirrt, dem geht es ganz genauso wie mir nach dieser Recherche!

Daher habe ich alles in eine Art Matrix zusammengefasst, damit man schnell nachschlagen kann, was sich für wen anbietet!

Hier der Link zum Download:

Aushilfen-Beschäftigungsmöglichkeiten-Übersicht

Wenn jemand Ergänzungen oder Korrekturen zu meiner Zusammenfassung hat – immer her damit! Davon profitieren wir schließlich alle.

Mein Fazit

In Deutschland wird es einem wirklich nicht leicht gemacht Mitarbeiter zu beschäftigen. Und wenn man sich nicht wirklich gut auskennt, dann zahlt man schnell zu viele Abgaben. Selbst Profis sind da manchmal nicht bis ins letzte Detail informiert!

Hinweis: Ich gebe hier nur meine persönliche Einschätzung wieder und möchte nicht den Eindruck erwecken, Personal-Profi oder Steuerberater zu sein. Ein paar Anhaltspunkte zur Wahl der passenden Beschäftigungsart konnte ich hoffentlich trotzdem geben. Im Einzelfall sollte man auf jeden Fall seinen Steuerberater oder die Minijob-Zentrale befragen, damit nachher nichts schief läuft!

Aushilfe beschäftigen

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9 Kommentare

  1. Avatar-Foto
    Janssen sagt

    Bei der Beschäftigung von Studenten auf Rechnung – so meine ich – muss der Arbeitgeber die Gefahr der Scheinselbstständigkeit beachten!

    • Heike Lorenz

      Hallo Herr/Frau Janssen,
      das gilt nicht nur für Studenten, bei einer Beschäftigung auf Rechnung muss man immer das Thema Scheinselbständigkeit im Hinterkopf haben :-)

      Viele Grüße
      Heike Lorenz

  2. Avatar-Foto
    Ingrid sagt

    Sehr geehrte Frau Lorenz,

    kann ich Sie über weitere Fragen anschreiben? Ohne das jeder hier mit liest?

    Vielen Dank für Ihre Rückantwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ingrid

    • Heike Lorenz

      Hallo Claudia,
      vielen Dank! Ich hoffe, diese Kurzzusammenfassung hilft Arbeitgebern & Arbeitnehmern den besten Weg zur Anstellung zu finden. War eine echt schwierige Recherche, deutsches Personalrecht ist megakompliziert…

      Viele Grüße
      Heike

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