Recht & Steuern
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Marken: Produkt- und Firmennamen durchsetzen und schützen (Teil 1)

Markenschutz

Markenschutz ist ein Thema dem jeder Unternehmer früher oder später gegenüber steht.

Wie man seine Produkt- und Firmennamen durchsetzt und schützt, haben wir uns von Dr. Rolf Claessen erklären lassen!

Im Teil 1 erläutert er, wie man die Marke anmeldet und im nächsten Teil dann wie man sie schützt und was man gegen Verletzer tun kann.

Grundwissen Markenrecht

Eine Marke ist eine rechtlich geschützte Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, die insbesondere der Identifikation der Herkunft von Waren bzw. Dienstleistungen dient. Die Schutzdauer einer deutschen Marke oder EU-Marke beträgt 10 Jahre. Der Schutz kann beliebig häufig jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden. Mit einer Marke kann daher ein Firmen- oder Produktname für beliebige Zeit monopolisiert werden.

Die Anmeldung einer Marke scheint zunächst sehr einfach. Das Formular ist nur eine Seite lang und auch recht gut strukturiert.

Vorabrecherche

Bei der Anmeldung einer Marke sollte man wissen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt nicht prüft, ob schon eine ältere verwechselbare Marke existiert.

Um eine Kollision mit älteren Marken zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, vor einer Markenanmeldung eine Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen oder durchführen lassen. Dabei sollte nach allen ähnlichen verwechselbaren älteren deutschen Marken, Gemeinschaftsmarken und internationalen Markenregistrierungen gesucht werden, sofern die Marke in Deutschland angemeldet und benutzt werden soll. Ferner sollte nach Unternehmenskennzeichen recherchiert werden, welche einer Markenanmeldung ebenfalls entgegenstehen könnten.

Soll die Marke europaweit oder im übrigen Ausland angemeldet oder benutzt werden, empfiehlt es sich, auch vorher eine diesem Territorium entsprechende Recherche durchzuführen. Stellt sich bei der Recherche heraus, dass keine verwechselbaren ähnlichen Marken existieren oder bei einzelnen aufgefundenen Marken das Risiko der Kollision eingegangen werden soll, kann die Marke angemeldet werden.

Das Risiko der Kollision kann beispielsweise ggf. dann eingegangen werden, wenn eine bei der Recherche aufgefundene eines Wettbewerbers Marke schon sehr lange eingetragen ist und für die kollidierenden Waren oder Dienstleistungen nicht benutzt wird. In einem solchen Fall wäre die ältere Marke für diese Waren oder Dienstleistungen löschungsreif und es könnten aus dieser Marke in einem Widerspruchsverfahren keine Rechte mehr gegen die eigene Marke hergeleitet werden.

Anmeldung einer Marke

Bei der Anmeldung einer Marke muss zunächst der Anmelder angegeben werden. Es kann zu Problemen kommen, wenn der Anmelder anders angegeben wird, als er beispielsweise im Handelsregister hinterlegt ist. In diesem Fall könnte es später bei der Durchsetzung der Marke Probleme mit der Aktivlegitimation des Markeninhabers geben. Dieses Problem ist zwar leicht vermeidbar, kommt jedoch häufiger vor, als man vermutet.

Anschließend muss das anzumeldende Zeichen angegeben werden. Dabei ist die Entscheidung über die Verwendung reiner Wortmarken oder von Bildelementen bzw. Farbwiedergabe zu treffen. Dies ist einerseits abhängig von einer Optimierung des Schutzumfangs und andererseits abhängig von der Minimierung eines möglichen Konfliktes mit älteren Rechten oder Problemen in Bezug auf die absolute Schutzfähigkeit der Marke. Eingehende Kenntnis der Rechtsprechung zum Markenrecht sowie langjährige Erfahrung beim Schutz von Markenrechten sind hierbei sehr hilfreich.

Eine weitere anzugebende Information bei einer Markenanmeldung ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Hier muss man genau angeben, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke Schutz bieten soll.

Beispielsweise muss man bei der Anmeldung einer Marke „Marimba“ angeben, dass man dieses Zeichen konkret für „Zerspanungsmaschinen“ und für „Materialbearbeitung“ anmelden möchte. Alle erdenklichen Waren und Dienstleistungen sind in insgesamt 45 Klassen eingeteilt. So ist beispielsweise die Dienstleistung „Werbung“ in Klasse 35 und die Ware „Buch“ in Klasse 16 klassifiziert. Bei der Anmeldung der eigenen Marke muss man die Waren und Dienstleistungen nach Klassen sortiert entsprechend auflisten. In jeder Klasse kann man beliebig viele Waren bzw. Dienstleistungen anführen. Die deutschen und internationalen Markenämter stellen Klassifizierungshilfen online und in gedruckter Form zur Verfügung, um die Zuordnung der Waren und Dienstleistungen zu den zutreffenden Klassen zu erleichtern.

Zu guter Letzt sei noch kurz erwähnt, dass die Gebühr per Überweisung oder per Einzugsermächtigung gezahlt werden kann. Mit der Einzugsermächtigung ist man auf der sicheren Seite und riskiert nicht, dass die Marke wegen Nichtzahlung von Gebühren verfällt. Internationale Markenämter akzeptieren auch Kreditkarten.

Risiko bei Nichtanmeldung

Meldet man die eigene Marke nicht an, so läuft man Gefahr, dass ein Wettbewerber die identische Marke anmeldet und einem selbst anschließend verbietet, entsprechende Waren oder Dienstleistungen unter dem Zeichen anzubieten.

Gegen ein solches Vorgehen kann man sich zwar ggf. wehren. So kann man beispielsweise einen Antrag auf Löschung gegen die Marke des Wettbewerbers stellen und als Grund die so genannte „Bösgläubigkeit“ angeben. Dazu muss man allerdings nachweisen, dass der Wettbewerber in böser Absicht gehandelt hat. Dies ist jedoch nicht immer gut nachweisbar. Alternativ kann man ggf. aus einem älteren Firmennamen oder aus einer so genannten Benutzungsmarke vorgehen.

Für eine Verteidigung aus einer Benutzungsmarke muss jedoch Verkehrsgeltung nachwiesen werden, was üblicherweise nur mit aufwändigen demoskopischen Gutachten möglich ist, die leicht Kosten von mehreren zehntausend Euro verursachen können.

Zusammenfassend sind die Kosten einer Verteidigung im Vergleich zu den Kosten für die Anmeldung einer Marke erheblich höher. Außerdem kann man ohne eingetragene Marke nur wesentlich schwieriger gegen Nachahmer vorgehen.

Prüfung der Marke

Ist die Marke angemeldet, prüft das Deutsche Patent- und Markenamt oder beispielsweise das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, alias „Europäisches Markenamt“, ob das angemeldete Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig und/oder beschreibend ist. So wird beispielsweise „Apple“ für die Ware „Computer“ als eintragungsfähig angesehen, da das Zeichen die Ware nicht beschreibt. Für „Obst“ würde diese Marke nicht eingetragen bekommen.

Anschließend an die Prüfung wird die Marke vom Amt eingetragen oder zurückgewiesen. Gegen eine Zurückweisung kann man Rechtsmittel einlegen, im deutschen Verfahren entweder die so genannte Erinnerung oder die Beschwerde. Ab Veröffentlichung der Eintragung läuft eine dreimonatige Widerspruchsfrist, innerhalb derer Inhaber älterer verwechselbarer Marken gegen die Eintragung der Marke Widerspruch einlegen können. Läuft die Widerspruchsfrist ohne die Erhebung von Widersprüchen ab, ist die Eintragung endgültig und kann nur noch durch Löschungsanträge angegriffen werden.

Mehr Informationen zum Markenschutz

Alle Beitrage rund um das Thema Markenrecht findet ihr hier:

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Kategorie: Recht & Steuern

von

Rolf Claessen

Dr. Rolf Claessen ist Patentanwalt, European Patent and Trademark Attorney. Er befasst sich mit allen Aspekten des gewerblichen Rechtsschutzes. Insbesondere vertritt er inländische und ausländische Mandanten in Angelegenheiten des Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterrechts. Er berät ferner in Angelegenheiten des Arbeitnehmererfinderrechts und erarbeitet Strategien und Verträge für Gemeinschaftsentwicklungen und Lizenzen. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind Anmeldung und Durchsetzung von Marken sowie von Patenten in den Bereichen Chemie, Pharmazie, Kosmetik, Materialwissenschaften, Nanotechnologie, Halbleiterfertigung und Software. Sie erreichen ihn unter claessen@mhpatent.de oder im Internet unter https://rolfclaessen.com

12 Kommentare

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    […] Markenschutz ist ein Thema dem jeder Unternehmer früher oder später gegenüber steht. Wie man seine Produkt- und Firmennamen durchsetzt und schützt, haben wir uns von Dr. Rolf Claessen erklären lassen! Im Teil 1 erläutert er, wie man die Marke anmeldet und im nächsten Teil dann wie man sie schütz… https://das-unternehmerhandbuch.de/marken-produkt-und-firmennamen-durchsetzen-und-schuetzen-teil-1/ […]

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    Hallo Frau Lorenz,

    das wüsste ich auch gern. Haben Sie eigene Erfahrungen mit der Seiten-Empfehlung von Christoph Walter?

    Beste Grüße vom Patentanwalt München

      • Heike Lorenz

        So – hier in Stichworten die Erfahrungen von Christoph mit Tulex:

        Kosten weiß ich nicht mehr – unter 500 EUR würde ich sagen.
        Es gab eine sinnvolle Analyse, ob das wohl durchgeht oder nicht. Netten und direkten Telefon- und Mailkontakt und komplette Abwicklung.

        Es wurde eine Wort-/Bildmarke angemeldet.

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    Christian sagt

    Ich kann euch nur aus eigener Erfahrung raten, geht zu einem Fachmann. Wenn Ihr vor habt eine Marke anzumelden, dann seit ihr damit besser bedient!

    VG
    Christian

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    Gregor sagt

    Das ist echt gut zu wissen, dass das Patentamt nicht selber prüft. So ist es wohl doch sinnvoller einen Patentanwalt hinzuzuziehen um auf der sicheren Seite zu sein.
    Danke für diesen Artikel. Wirklich gut erklärt und sehr hilfreich!

    LG,
    Gregor

    • Heike Lorenz

      Lieber Gregor,
      Danke für deinen Kommentar.
      Rolf Claessen ist halt ein Profi, wenn es um Marken- & Patentrecht geht :-)

      Kleiner Hinweis: Keywords & Werbelinks in den Kommentaren korrigiere ich…

      Schönes Wochenende
      Heike

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