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Dienstreise ins EU-Ausland: Alles zur A1-Bescheinigung (Entsendebescheinigung)

A1-Bescheinigung (Entsendebescheinigung)

Auch bei einer kurzen Dienstreise in das europäische Ausland sollten sich Selbstständige mit den Themen „Entsendebescheinigung“ und Sozialversicherungspflicht beschäftigen: Wer die sogenannte „A1-Bescheinigung“ nicht mitführt, kann mit hohen Bußgeldern belegt werden.

Was ist eine A1-Bescheinigung?

Bei dem A1-Formular handelt es sich um ein dreiseitiges Formblatt, das die für die Sozialversicherung wichtigen Daten einer Person und ihres Arbeitgebers enthält.

Das Formular soll bescheinigen, dass die Sozialversicherungspflichten eingehalten werden, die in dem jeweiligen Land gelten.

Wozu dient die A1-Bescheinigung?

Der Sinn der Sache ist die Sicherstellung der Sozialversicherung der Angestellten eines Unternehmens und von selbständig Tätigen.

Das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich nur für Personen, die in Deutschland beschäftigt sind. Das würde zu dem Problem führen, dass ein entsendeter Arbeitnehmer oder selbstständig Tätiger auf einer Dienstreise ins Ausland nicht mehr dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. In § 4 SGB IV ist daher geregelt, dass bei einer Entsendung weiter deutsches Sozialversicherungsrecht angewendet wird und daher auch weiter Beiträge in die deutsche Sozialversicherung einzuzahlen sind.

Schwierig wird das, wenn die ausländische Rechtsordnung dem widerspricht. In solchen Fällen hätte man es mit einer Doppelversicherungspflicht zu tun. Um dieser Pflicht zu entgehen, muss jeder Beschäftigte seit Mai 2010 eine A1-Bescheinigung mitführen. Sie weist nach, dass der Angestellte oder selbstständig Tätige dem Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes unterliegt. Ausländische Sozialversicherungsbehörden sind daran gebunden.

Nach Europarecht ist jede Auslandsreise betroffen, auch kurze Tankstellenbesuche. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Deshalb muss dieses Formular stets mit im Gepäck sein.

Wo bekomme ich das A1-Formular her?

Arbeitgeber können das A1-Formular ab dem 01.07.2019 nur noch elektronisch anfordern. Der Antrag ist an die Krankenkasse zu richten, bei der der jeweilige Arbeitnehmer versichert ist. Unter Umständen können auch Versorgungskassen oder die deutsche Rentenversicherung weiterhelfen.

Das Formular sollte so rechtzeitig wie möglich vor einer Dienstreise beantragt werden.

Welche Strafe droht, wenn das A1 fehlt?

Vor allem in Österreich und Frankreich finden enge Kontrollen statt. Dabei können sich die Zollbehörden auch der Hilfe von Hotels bedienen, denn diese fragen ab, ob der Aufenthalt privater oder dienstlicher Natur ist. Auf diese Daten haben die Behörden Zugriff.

Bei Fehlen der A1-Bescheinigung drohen harte Bußgelder von bis zu 10.000 Euro. Sie treffen nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch den Arbeitgeber.

Des Weiteren können auch Sozialversicherungsbeiträge einkassiert werden und es kann der Zutritt zu Geländen verwehrt werden, welche der Dienstreisende geschäftlich besuchen wollte. Nur mit der Entsendebescheinigung kann man das vermeiden.

Auch in anderen europäischen Ländern werden die Kontrollen weiter zunehmen. Bislang verlangen sie die Sozialversicherung in dem jeweiligen Land für die entsprechende Zeit nach. Auch Arbeitnehmer werden zur Kasse gebeten.

Es ist also jedem anzuraten, sich vor der Dienstreise ins Ausland eine A1-Bescheinigung zu beschaffen.

Hinweis: Die andere A1-Bescheinigung nach Artikel 13 der EU-Verordnung ist für so genannte Multi-State-Worker. Das sind Personen, die regelmäßig wiederkehrend – mindestens einen Tag im Monat oder fünf Tage im Quartal – in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig sind. Für sie können Arbeitgeber Dauer-A1-Bescheinigungen beantragen.

Mehr Infos zur Entsendebescheinigung

Wer sich weiter ins Thema einlesen möchte und die Formulare sucht, findet hier gute Infos:

Formulare:

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