„Sie sind entlassen!“ – dieser Satz bewirkt: nichts. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Während man einen Arbeitsvertrag sogar per Handschlag rechtwirksam schließen kann, stellt das Gesetz an die Beendigung hohe Anforderungen. Eine davon ist die Schriftform. Und die zweite: Die Kündigung muss dem Mitarbeiter rechtswirksam zugehen. Genau hier scheitern viele Arbeitgeber.
Inhalt
Das Rechtswesen der Kündigung
Die Kündigung zählt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu den sogenannten „einseitigen Rechtsgeschäften“. Das heißt, die Kündigungs-Erklärung entfaltet auch Rechtswirkung, wenn der Erklärungs-Empfänger sich nicht dazu äußert.
Diese Kündigungs-Erklärung ist laut Gesetz allerdings empfangsbedürftig. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn das Kündigungsschreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist.
Darunter verstehen Gerichte, dass der betroffene Mitarbeiter
- vom Inhalt der Erklärung Kenntnis nehmen kann und
- diese Kenntnisnahme nach Verkehrsanschauung zu erwarten ist.
Ein betroffener Mitarbeiter kann sich also nicht darauf herausreden, dass er einen Brief einfach nicht geöffnet oder wochenlang seinen Briefkasten nicht geleert hat.
Die Zustellung kann entscheidend sein
Arbeitgeber zahlen oft Lehrgeld, weil sie den rechtsgültigen Empfang der Kündigung nicht nachweisen können. Die Folgen:
- Fristversäumnis: Die Probezeit läuft ab, die Kündigungsfrist verlängert sich
- Unwirksamkeit bei fristloser Kündigung: Wenn die zweiwöchige Erklärungsfrist abläuft, ist die Kündigung unwirksam – unabhängig vom Kündigungsgrund
Selbst wenn der Mitarbeiter einen schweren Pflichtverstoß begangen hat, scheitert die Kündigung an der fehlerhaften Zustellung.
Der Postweg: Kleines Porto mit hohen Folgekosten
Es gibt mehrere Methoden, dem betroffenen Mitarbeiter das Kündigungsschreiben rechtswirksam zuzustellen. Der bequemste Weg: Man gibt das Scheiben in die Post. Das ist allerdings von allen die schlechteste Wahl. Aus mehreren Gründen.
Der einfache Brief
Diese Methode scheidet aus Gründen der mangelnden Beweisbarkeit völlig aus. Die Post mag sehr zuverlässig sein. Dennoch ist es nie ausgeschlossen, dass ein Brief auf dem Postweg mal verloren geht.
Die einfache Erklärung des Empfängers, den Brief mit dem Kündigungsschreiben niemals erhalten zu haben, ist vor Gericht nicht widerlegbar.
Das Übergabe-Einschreiben
Diese Methode kostet bloß mehr Porto, ist aber genauso sinnlos wie der einfache Brief.
Beim Übergabe-Einschreiben erhält der Empfänger eine Mitteilung, dass bei der Post ein Brief hinterlegt ist. Damit ist der Brief aber nicht wie vom Gesetz gefordert „in den Machtbereich des Empfängers gelangt“.
Holt der betroffene Mitarbeiter diesen Brief erst nach Wochen oder womöglich gar nicht ab, gilt das Kündigungsschreiben als zu spät oder gar nicht zugestellt.
Das Einwurf-Einschreiben
Hier dokumentiert der Briefträger die Zustellung auf einer Urkunde. Problem: Diese Urkunde wird gescannt und dann vernichtet. Es gibt keine Original-Urkunde mehr. Die Beweiskraft der gescannten Urkunde ist vor Gericht umstritten.
Zusätzlich kann der Mitarbeiter behaupten, der Brief habe kein Kündigungsschreiben enthalten – auch das ist schwer widerlegbar.
Persönliche Übergabe ist rechtssicher
Man kann das Kündigungsschreiben auch einfach in den Briefkasten werfen oder unter der Tür durchschieben. Als zugegangen gilt die Kündigung aber erst, wenn nach allgemeiner Verkehrsanschauung mit einer Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.
Beispiel: Wirft der Arbeitgeber den Brief an einem Samstagnachmittag ein, gilt die Kündigung erst Montagmorgen als zugegangen. Ein Wochenende kann bereits fristentscheidend sein.
Eine urlaubsbedingte Abwesenheit hat der Mitarbeiter dagegen selbst zu verantworten – auch wenn der Arbeitgeber von dieser Abwesenheit weiß. Die Kündigung wird wirksam, sobald der Mitarbeiter nach einer vierwöchigen Fernreise seinen Briefkasten leert.
Kündigung ist kein Formsache – sie ist Rechtssache
Wer kündigen will, braucht mehr als einen guten Grund. Er braucht eine rechtssichere Zustellung. Und die beginnt nicht mit der Post, sondern mit der persönlichen Übergabe – am Arbeitsplatz oder zu Hause, mit Zeugen oder Quittung.
Wer hier schlampig arbeitet, riskiert nicht nur Fristversäumnisse, sondern im schlimmsten Fall die Unwirksamkeit der Kündigung. Das gilt auch für fristlose Kündigungen: Selbst bei schwerem Fehlverhalten des Mitarbeiters scheitert die Kündigung, wenn die zweiwöchige Erklärungsfrist wegen fehlerhafter Zustellung verstreicht.
Hinweis: Dieser Text behandelt ausschließlich die rechtswirksame Zustellung. Ob eine Kündigung auch inhaltlich wirksam ist, hängt von weiteren Voraussetzungen ab – etwa dem Kündigungsschutzgesetz, Betriebsratsanhörung oder Kündigungsfristen. Im Zweifelsfall: Rechtsberatung einholen.

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