Personal & Weiterbildung, Recht & Steuern
Kommentare 1

Mitarbeitern kündigen – so geht’s richtig

Kündigung

„Sie sind entlassen!“ – Dieser Satz mag einem Mitarbeiter einen Schreck und dem Chef möglicherweise Genugtuung verschaffen. Und er bewirkt: Nichts!

Während man einen Arbeitsvertrag sogar per Handschlag rechtwirksam schließen kann, stellt das Gesetz an Arbeitgeber viele Anforderungen, was dessen Beendigung betrifft – eine davon ist die Schriftform. Eine bloß mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Das Rechtswesen der Kündigung

Die Kündigung zählt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu den sogenannten „einseitigen Rechtsgeschäften“. Das heißt, die Kündigungs-Erklärung entfaltet auch Rechtswirkung, wenn der Erklärungs-Empfänger sich nicht dazu äußert.

Diese Kündigungs-Erklärung ist laut Gesetz allerdings empfangsbedürftig. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn das Kündigungsschreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist.

Darunter verstehen Gerichte, dass der betroffene Mitarbeiter

  1. vom Inhalt der Erklärung Kenntnis nehmen kann und
  2. diese Kenntnisnahme nach Verkehrsanschauung zu erwarten ist.

Ein betroffener Mitarbeiter kann sich also nicht darauf herausreden, dass er einen Brief einfach nicht geöffnet oder wochenlang seinen Briefkasten nicht geleert hat.

Die Zustellung kann entscheidend sein

Tatsächlich müssen Arbeitgeber oft viel Lehrgeld bezahlen, weil sie nicht in der Lage waren, für einen rechtsgültigen Empfang ihrer Kündigungs-Erklärung zu sorgen. Das kann zum Beispiel dazu führen, dass wegen Fristversäumnis eine Probezeit abläuft oder sich die Kündigungsfrist verlängert.

Im Falle einer fristlosen außerordentlichen Kündigung ist es sogar möglich, dass die Kündigung als solche komplett unwirksam wird, weil die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist abgelaufen ist. Da ist es dann auch egal, ob der Mitarbeiter den sprichwörtlich goldenen Löffel geklaut hat.

Der Postweg: Kleines Porto mit hohen Folgekosten

Es gibt mehrere Methoden, dem betroffenen Mitarbeiter das Kündigungsschreiben rechtswirksam zuzustellen. Der bequemste Weg: Man gibt das Scheiben in die Post. Das ist allerdings von allen die schlechteste Wahl. Aus mehreren Gründen.

Der einfache Brief

Diese Methode scheidet aus Gründen der mangelnden Beweisbarkeit völlig aus. Die Post mag sehr zuverlässig sein. Dennoch ist es nie ausgeschlossen, dass ein Brief auf dem Postweg mal verloren geht.

Die einfache Erklärung des Empfängers, den Brief mit dem Kündigungsschreiben niemals erhalten zu haben, ist vor Gericht nicht widerlegbar.

Das Ãœbergabe-Einschreiben

Diese Methode kostet bloß mehr Porto, ist aber genauso sinnlos wie der einfache Brief.

Beim Übergabe-Einschreiben erhält der Empfänger eine Mitteilung, dass bei der Post ein Brief hinterlegt ist. Damit ist der Brief aber nicht wie vom Gesetz gefordert „in den Machtbereich des Empfängers gelangt“.

Holt der betroffene Mitarbeiter diesen Brief erst nach Wochen oder womöglich gar nicht ab, gilt das Kündigungsschreiben als zu spät oder gar nicht zugestellt.

Das Einwurf-Einschreiben

Klingt besser als es ist. Dabei dokumentiert der Briefträger die Zeit der Zustellung auf einer Urkunde. Diese Urkunde wird regelmäßig gescannt und dann vernichtet. Das heißt, es gibt keine Original-Urkunde mehr. Die Beweiskraft der gescannten Urkunde kann vor Gericht Probleme machen.

Auch die Behauptung des betroffenen Mitarbeiters, der Brief habe kein Kündigungsschreiben enthalten, ist schwer widerlegbar.

Persönliche Übergabe ist rechtssicher

Die beste Methode ist, dem Mitarbeiter das Kündigungsschreiben am Arbeitsplatz auszuhändigen und sich von diesem den Empfang quittieren zu lassen.

Das birgt freilich gewisses Konfliktpotenzial. Dieses Vorgehen könnte den Mitarbeiter etwa vor Kollegen bloßstellen oder Reaktionen provozieren, die den Betriebsfrieden stören. Im schlimmsten Fall kann diese Lösung sogar das Ansehen des Chefs beschädigen.

Möglich ist daher auch die Übergabe des Kündigungsschreibens am Wohnsitz des betroffenen Mitarbeiters. Experten empfehlen, diese Übergabe mit einem Zeugen vorzunehmen.

Es gibt verschiedenen Möglichkeiten:

  1. Persönliche Übergabe, bei der man sich den Empfang des Kündigungsschreibens vom Mitarbeiter quittieren lässt. Weigert sich der Empfänger, das Schreiben entgegenzunehmen, kann man Datum, Ort und Zeit der versuchten Übergabe dokumentieren. Bei einer grundlosen Weigerung der Entgegennahme gilt das Kündigungsschreiben regelmäßig als zugegangen.
  2. Übergabe an einen Dritten, indem man das Kündigungsschreiben zum Beispiel an die anwesende Ehefrau aushändigt. Ein Ehegatte gilt rechtlich als Empfangsvertreter. Das heißt, die Kündigungs-Erklärung gilt als unmittelbar zugestellt. Als sogenannter Empfangsbote dagegen kann etwa ein Mitbewohner fungieren. In diesem Falle gilt die Kündigungs-Erklärung erst im Moment der tatsächlichen Übermittlung durch diesen Boten als empfangen.
  3. Man kann das Kündigungsschreiben auch einfach in den Briefkasten werfen oder, wenn keiner da ist, auch unter der Türe durchschieben oder durch ein geöffnetes Fenster werfen. Als zugegangen gilt die Kündigungs-Erklärung aber erst, wenn nach allgemeiner Verkehrsanschauung mit einer Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist. Wirft der Arbeitgeber den Brief zum Beispiel an einem Samstagnachmittag ein, kann er nicht vor Montagmorgen mit einer Kenntnisnahme rechnen. Und so ein Wochenende kann freilich schon fristentscheidend sein. Eine urlaubsbedingte Abwesenheit hat der Mitarbeiter dagegen selbst zu verantworten – selbst wenn der Arbeitgeber von dieser Abwesenheit weiß. So wird die Kündigung etwa auch dann wirksam, wenn er erst nach einer vierwöchigen Fernreise erfährt, dass er das Urlaubsgeld besser auf die Hohe Kante gelegt hätte.

Kündigung

Pin it!

Kategorie: Personal & Weiterbildung, Recht & Steuern

von

Das Unternehmerhandbuch

Dieses Fachmagazin richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, Selbständige und Existenzgründer, die nicht für jedes Thema eine Fachabteilung haben. Hier gibt es praktische Tipps zur Unternehmensführung, die selbständig umgesetzt werden können.

1 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Wenn Du wissen möchtest, welche Daten wir beim Hinterlassen eines Kommentars speichern, schau bitte in unsere Datenschutzerklärung.