Recht & Steuern
Kommentare 1

Künstlersozialkasse – Grundwissen

Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist ein immer wieder heiß diskutiertes Thema, vor allem seit die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Prüfung in den Unternehmen übernommen hat.

Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die häufigsten Fragen rund um dieses komplexe Thema.

Was ist die Künstlersozialkasse und wem nützt sie?

Selbständige Künstler und Publizisten sind seit 1983 mit der Künstlersozialversicherung in den Schutz der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie seit 1995 der sozialen Pflegeversicherung einbezogen. Die Mittel für die Künstlersozialversicherung werden zur Hälfte durch die Beiträge der Künstler und Publizisten und zur anderen Hälfte durch die Künstlersozialabgabe sowie durch einen Zuschuss des Bundes aufgebracht.

Die Künstlersozialabgabe ist dabei eine Art Arbeitgeberanteil, der von den verwertenden Unternehmen gezahlt wird.

Was wird zur Berechnung der Abgabe an die Künstlersozialkasse herangezogen?

Als Faustregel gilt: Entgelt ist alles, was ihr zahlt, um die Leistung zu bekommen. Dazu gehören demnach auch Posten wie z.B. Materialkosten, Auslagen und Nebenkosten.

Uns sind nur wenige Rechnungsbestandteile bekannt, die nicht zu einer Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse führen:

  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (0,30 EUR / km für Fahrtkosten, nachgewiesene Reisekosten wie Taxiquittungen oder die offiziellen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen, nachgewiesen heißt, der Leistungsträger muss die Belege in der Anlage beifügen. Pauschale Reisekosten sind demnach grundsätzlich KSK-pflichtig, da sie nicht nachgewiesen sind.)
  • reine Vervielfältigungen von erstellten Werken (Beispiel: Nachdruck von Briefpapier)

Ganz wichtig ist es also, dass der Künstler seine Rechnung aufteilt und nicht einfach pauschal abrechnet, denn dann ist die gesamte Summe KSK-pflichtig (Beispiel: Druckkosten sollten immer separat ausgewiesen werden, am besten auf einer getrennten Rechnung!).

Ausnahmen, Sonderregelungen & häufige Irrtümer

  • Künstlerische Leistungen, die ausschließlich unternehmensinternen oder nur privaten Zwecken dienen, fallen grundsätzlich nicht unter die Abgabepflicht. In diesen Fällen müsst ihr jeweils prüfen, ob die Allgemeinheit Zugang hat, ob dafür öffentlich geworben wird oder ob dadurch Einnahmen erzielt werden sollen.
  • Der Künstler selbst muss nicht versichert sein! Es besteht auch dann eine Abgabepflicht, wenn der Künstler selbst nicht in der Künstlersozialkasse versichert ist.

Fazit

Die Abgabe an die Künstlersozialkasse solltet ihr nicht vergessen, wenn ihr eine „künstlerische“ Leistung in Auftrag gebt.

Wer genau als Künstler gemäß den Richtlinien der Künstlersozialkasse gilt und was nicht ist aber immer wieder strittig, da der Künstlerkatalog der Künstlersozialkasse nicht abschließend alle Berufe / Tätigkeiten nennt.

Im Zweifelsfall entscheidet der Rechnungstext, ob es sich um eine künstlerische Leistung handelt oder nicht!

Mehr Informationen

Mehr Infos findet ihr unter dem Stichwort „Künstlersozialkasse“. Dort sind auch Sonderfälle, die Berechnungsgrundlagen und sonstige Informationen zur Künstlersozialkasse zu finden.

Künstlersozialkasse

Pin it!

Foto: Vishnu R Nair / unsplash.com

1 Kommentare

  1. Avatar-Foto
    Bernd sagt

    Ich habe darüber nachgedacht, dass ich die Buchhaltung selbst übernehme. Als Künstler möchte man ja sparen, wo man kann. Dazu gehört auch, dass man die Buchhaltung selbst übernimmt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Wenn Du wissen möchtest, welche Daten wir beim Hinterlassen eines Kommentars speichern, schau bitte in unsere Datenschutzerklärung.