Nachdem wir im letzten Artikel zur Künstlersozialkasse allgemein auf die Abgabepflicht und die Berechnung der Abgabehöhe eingegangen sind, hier noch eine lose Sammlung von FAQ!
Als Faustregel gilt: Entgelt ist alles, was ihr zahlt, um die künstlerische Leistung zu bekommen. Dazu gehören demnach auch Posten wie z.B. Materialkosten, Auslagen und Nebenkosten.
Und da es von Regeln immer auch Ausnahmen gibt, hier eine locker Aufzählung von Spezialfällen und Ausnahmen :-)
Inhalt
Spezialfälle
Hier ein paar Spezialfälle:
Lektorat & Korrekturlesen
- sind abgabepflichtig, sofern der Text inhaltlich überarbeitet wird
- sind nicht abgabepflichtig, solange nur Satzbau und Rechtschreibung korrigiert wird.
Druckvorstufen
Kosten, die bei den Druckvorstufen vor der eigentlichen Vervielfältigung anfallen, gehören in jedem Fall zur Bemessungsgrundlage. Das Gleiche gilt für den (Erst-) Druck einzelner Plakate. Auch hierbei handelt es sich um Kosten für die Herstellung des Kunstwerkes.
Werden, nachdem das vereinbarte künstlerische Werk vorgelegt wurde, weitere Exemplare geordert, so wäre dieses abgaberechtlich nicht relevant, denn Vervielfältigung ist nicht Teil der KSK-Bemessungsgrundlage.
Künstler erbringt ausschließlich nicht künstlerische Leistung
Leistungen an einen selbständigen Künstler/Publizisten für eine ausschließlich nicht künstlerische Leistung sind nicht an die Künstlersozialkasse zu melden.
Steht diese nicht-künstlerische Leistung allerdings im Zusammenhang mit einer künstlerischen Leistung/Werk oder wird sie zur Nutzung einer künstlerischen Leistung/Werk erforderlich, sind die Entgelte im Ganzen für die Leistung des selbständigen Künstlers/Publizisten der Künstlersozialkasse zu melden.
Übersetzungsleistungen
Übersetzungsleistungen, die für technische Übersetzungen, Werbebroschüren usw. in Anspruch genommen werden, sind nicht abgabepflichtig bei der Künstlersozialkasse, da es sich nicht um künstlerische Leistungen handelt.
Kostenarten, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehören
Hier die berühmten Ausnahmen zur Faustregel von oben :-)
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
- Z.B. 0,30 EUR / km für Fahrtkosten
- nachgewiesene Reisekosten wie Taxiquittungen (Nachgewiesen heißt, der Leistungsträger muss die Belege in der Anlage beifügen. Pauschale Reisekosten sind demnach grundsätzlich KSK-pflichtig, da sie nicht nachgewiesen sind.)
- oder die offiziellen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen.
Vervielfältigung
Lediglich Kosten/Aufwendungen, die nach der Fertigstellung eines Werkes. z.B. für die nachträgliche Vervielfältigung (Massenauflagen) entstehen, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialkasse, da es sich nicht um Aufwendungen handelt, die für die Herstellung des „Erstlingswerks“ erforderlich sind.
KSK-Pflicht ist abhängig von der Gesellschaftsform des Lieferanten
Juristische Personen
- Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG, oder Ltd. / GmbH & Co. KG / öffentliche Körperschaften und Anstalten sowie e.V.) sofern diese im eigenen Namen handeln, sind nicht abgabepflichtig bei der Künstlersozialkasse.
Personengesellschaften
- Zahlungen an Personengesellschaften (z.B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts – GbR) sind abgabepflichtig bei der Künstlersozialkasse.
- ABER: Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine offene Handelsgesellschaft (OHG) sind NICHT abgabepflichtig.
Geschäftsführer / Gesellschafter
Wenn ein Gesellschafter selbständig und überwiegend künstlerisch oder publizistisch für die GmbH tätig wird so sind die von der GmbH an ihn gezahlten Entgelte (Gehälter, Honorare etc.) von der GmbH an die Künstlersozialkasse zu melden und ebenfalls abgabepflichtig. Diese „künstlerische Tätigkeit“ umfasst auch reine Akquisemaßnahmen, die der Förderung künstlerischer Tätigkeiten dienen.
Tipp: Aufteilung der Entgelte in einen Teil für Organisation und einen für den Rest, so wird nur der Akquiseanteil mit der Abgabe an die Künstlersozialkasse belastet.
Wer ist abgabepflichtig?
Jedes Unternehmen, das regelmäßig („nicht nur gelegentlich“) künstlerische Leistungen in Auftrag gibt und verwertet, muss in der Regel auf die gezahlten Entgelte eine Abgabe die Künstlersozialkasse zahlen.
Was heißt „nicht nur gelegentlich“?
- Veranstaltungen gelten üblicherweise dann als „nicht nur gelegentlich“, wenn sie häufiger als 3 Mal im Jahr stattfinden.
- Bei anderen Aufträgen zur Eigenwerbung, wie der Gestaltung von Internetseiten, Flyern etc. oder auch bei Unternehmen, die unter die Generalklausel fallen, reicht es üblicherweise bereits, wenn diese Aufträge einmal jährlich vergeben werden, um die Abgabepflicht auszulösen.
Mehr Informationen
Diese Liste lässt sich fast unendlich fortsetzen mit Sonderfällen, Ausnahmen und Einzelfällen. Daher fragen wir im Zweifelsfall einfach kurz bei der Künstlersozialkasse nach: auskunft@kuenstlersozialkasse.de, man kann dafür ruhig seine private Mailadresse benutzen ;-)
Mehr Infos findet ihr in der Kategorie „Künstlersozialkasse“. Dort sind auch Sonderfälle, die Berechnungsgrundlagen und sonstige Informationen zur Künstlersozialkasse zu finden.
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