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Scheinselbstständigkeit: Was Selbständige und Auftraggeber wissen müssen

Scheinselbstständigkeit / Betontreppe führt ins Wasser, auf dem Boden steht in schwarzer Schrift: Danger – Steps are steep and slippery.

Scheinselbstständigkeit kostet. Sie kostet Auftraggeber jahrelange Sozialversicherungsbeiträge plus Säumniszuschläge. Sie kostet Auftragnehmer ihre Versicherungsansprüche und im schlimmsten Fall ihre Existenz. Und sie entsteht oft, ohne dass beide Seiten es bemerken.

Dieser Text klärt, wann Scheinselbstständigkeit vorliegt, wie du sie erkennst, was das Statusfeststellungsverfahren leistet – und was zu tun ist, wenn die DRV bereits klopft.

Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein Angestellter arbeitet. Entscheidend ist nicht der Vertrag, sondern die gelebte Realität. Wer im Vertrag „freier Mitarbeiter“ steht, aber jeden Morgen ins Büro des Auftraggebers kommt, dessen Weisungen folgt und sonst keine Kunden hat, ist nach Einschätzung der DRV möglicherweise kein Selbstständiger – unabhängig davon, was auf dem Papier steht.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft drei zentrale Kriterien:

Weisungsgebundenheit

Gibt der Auftraggeber vor, wann, wo und wie gearbeitet wird? Je detaillierter die Vorgaben zu Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsweise, desto mehr spricht für eine abhängige Beschäftigung. Typische Anzeichen: feste Bürozeiten, Anwesenheitspflicht, vorgegebene Arbeitsabläufe, Teilnahme an internen Meetings wie ein Angestellter.

Eingliederung in die Betriebsorganisation

Nutzt der Auftragnehmer die Infrastruktur des Auftraggebers wie ein Angestellter? Problematisch wird es, wenn er einen festen Arbeitsplatz beim Auftraggeber hat, dessen IT-Systeme nutzt, auf der Website als Teammitglied erscheint oder in interne Kommunikationstools eingebunden ist.

Fehlendes unternehmerisches Risiko

Echte Selbstständigkeit zeigt sich durch mehrere Auftraggeber, eigene Akquise, eigene Preiskalkulation, Haftung für Fehler und Investitionen in eigene Arbeitsmittel. Fehlen diese Elemente, deutet das auf Scheinselbstständigkeit hin. Die Rentenversicherung prüft besonders kritisch, wenn mehr als 85 Prozent des Umsatzes von einem einzigen Auftraggeber kommen.

Die Rentenversicherung bewertet immer das Gesamtbild. Kein einzelnes Kriterium entscheidet allein. Das ist keine Randerscheinung: Die DRV prüft systematisch, und seit 2025 unterstützt das KI-Tool KIRA dabei, Auffälligkeiten in Meldedaten automatisch zu erkennen. Das Thema wird relevanter, nicht kleiner.

Praktische Prüfung: So erkennst du Scheinselbstständigkeit

Als Auftraggeber prüfen:

  • Gibt es feste Arbeitszeiten oder Anwesenheitspflichten?
  • Arbeitet der Auftragnehmer hauptsächlich in deinen Räumen und nutzt deine Arbeitsmittel?
  • Erscheint er auf deiner Website im Team?
  • Erhält er monatliche Festbeträge statt projektbezogener Honorare?
  • Arbeitet er ausschließlich für dich?
  • Kann er Aufträge ablehnen?

Als Auftragnehmer prüfen:

  • Arbeitest du regelmäßig für mehrere Auftraggeber?
  • Akquirierst du aktiv neue Kunden?
  • Entscheidest du selbst über Arbeitszeit und -ort?
  • Nutzt du eigene Arbeitsmittel und kalkulierst eigene Preise?
  • Kannst du Aufträge ablehnen?
  • Trägst du das wirtschaftliche Risiko bei Auftragsausfall?

Je mehr Fragen mit „Nein“ beantwortet werden, desto höher ist das Risiko.

Aktuelle Entwicklungen: Was sich 2026/2027 ändert

Lehrkräfte: Übergangsregelung läuft aus. Nach dem Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (2022) hatte die Rentenversicherung ihre Prüfkriterien für Lehrkräfte drastisch verschärft. Eine Übergangsregelung schützte seit März 2025 vor rückwirkenden Nachzahlungen – sie gilt nur noch bis Ende 2026. Ab 2027 greifen die verschärften Kriterien ohne Ausnahme. Wer als Lehrkraft auf freiberuflicher Basis unterrichtet, sollte die eigene Situation jetzt prüfen, nicht nach dem Jahreswechsel.

KI-gestützte Betriebsprüfungen: Die Rentenversicherung setzt seit 2025 das KI-Tool KIRA ein, das Buchhaltungsunterlagen automatisch auf Auffälligkeiten durchsucht. Die Aufdeckungswahrscheinlichkeit ist damit deutlich gestiegen – und wird weiter steigen.

Verschärfte Rechtsprechung: Gerichte prüfen strenger, besonders in den Bereichen Fitness, Bildung, IT, Pflege und Transport. Auch Werkverträge schützen nicht automatisch vor einer Umqualifizierung.

Was bei Scheinselbstständigkeit passiert

Die Konsequenzen treffen zunächst den Auftraggeber härter. Er muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil komplett, rückwirkend für bis zu vier Jahre (bei Vorsatz bis zu 30 Jahre), dazu Säumniszuschläge von 1 Prozent pro Monat und eventuell Steuernachzahlungen. Bei Vorsatz droht ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Zusätzlich können arbeitsrechtliche Ansprüche entstehen: Urlaubsgeld, Lohnfortzahlung, Kündigungsschutz.

Für den Auftragnehmer sieht es so aus: Der Auftrag endet in der Regel sofort. Wird die Tätigkeit rückwirkend als abhängige Beschäftigung eingestuft, entstehen Arbeitnehmerrechte – bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz –, die gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden können. Die Flexibilität der Selbstständigkeit ist dann weg.

Als Auftraggeber rechtssicher handeln

Verträge richtig gestalten: Der Vertrag muss Selbstständigkeit ermöglichen, nicht nur behaupten. Keine festen Arbeitszeiten, kein fester Arbeitsort, keine Weisungsrechte zu Arbeitsabläufen. Stattdessen: Projektziele definieren, Honorar pro Projekt vereinbaren, Haftungsklauseln für echtes unternehmerisches Risiko. Die Vertragsbezeichnung allein schützt nicht – ein „Dienstvertrag für freie Mitarbeiter“ hilft nichts, wenn die tatsächliche Zusammenarbeit wie ein Arbeitsverhältnis aussieht.

Tatsächliche Zusammenarbeit prüfen: Die Praxis muss dem Vertrag entsprechen. Kritisch wird es bei Teilnahme an internen Teamevents, Darstellung als Mitarbeiter nach außen, Einbindung in interne Tools oder Nutzung von E-Mail-Adressen des Auftraggebers.

Als Auftragnehmer rechtssicher handeln

Selbstständigkeit aktiv gestalten: Mehrere Auftraggeber parallel bedienen, aktiv akquirieren, eigene Preise kalkulieren, eigene Arbeitsmittel nutzen, Arbeitszeit und -ort selbst bestimmen. Eigenes unternehmerisches Auftreten nach außen – Logo, Website, eigene E-Mail-Domain – ist kein Beiwerk, sondern Beleg für unternehmerische Eigenständigkeit.

Verträge, die die Realität abbilden: Ein Vertrag, der Selbstständigkeit vorsieht, aber eine Praxis beschreibt, die dagegenspricht, hilft nicht – er schadet, weil er die Diskrepanz dokumentiert.

Das Statusfeststellungsverfahren

Das Statusfeststellungsverfahren ist ein formelles Verfahren der Clearingstelle der DRV Bund, das den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Auftragsverhältnisses klärt. Es ist kostenlos, dauert in der Regel etwa vier Wochen und kann von Auftragnehmer, Auftraggeber oder beiden gemeinsam beantragt werden. Seit der Reform 2022 ist es auch möglich, das Verfahren vor Beginn einer Tätigkeit zu stellen – also präventiv, bevor das Auftragsverhältnis überhaupt startet.

  • Wann es sinnvoll ist: Wenn die Zusammenarbeit mit einem Auftraggeber langfristig und exklusiv ist, wenn der Auftraggeber selbst Rechtssicherheit will, oder wenn die Kriterien klar für Selbstständigkeit sprechen.
  • Wann es nicht empfehlenswert ist: Wer das Verfahren beantragt, holt die DRV aktiv ins Boot. Fällt der Bescheid negativ aus, hat das rückwirkende Konsequenzen. Wer ein mulmiges Gefühl bei der eigenen Situation hat, sollte zuerst die Situation bereinigen – und erst danach über das Verfahren nachdenken. Als erste unverbindliche Orientierung bietet die DRV einen Selbstcheck an, ohne formelle Bindungswirkung.

Sonderfall: Projektportale und Vermittlerplattformen

Viele Freelancer akquirieren über Plattformen wie Gulp oder Freelancermap oder arbeiten über klassische Projektvermittler. Hier entsteht eine spezifische Konstellation: Der Vermittler ist formal der Auftraggeber, der eigentliche Kunde ist ein Dritter. Wer über einen Vermittler dauerhaft in dasselbe Unternehmen vermittelt wird, dort wie ein fester Mitarbeiter eingebunden ist und keine anderen Kunden hat, ändert durch die Plattform dazwischen nichts am Risiko.

Die DRV schaut auf die gelebte Praxis, nicht auf die Vertragsstruktur. Besonders bei Langzeitprojekten mit demselben Endkunden ist das im Blick zu behalten.

Was tun, wenn die DRV bereits prüft?

Wer eine Prüfankündigung der DRV erhält, sollte drei Dinge sofort tun – und eines lassen.

Sofort tun:

  • Einen auf Sozialversicherungsrecht spezialisierten Anwalt einschalten, bevor irgendetwas beantwortet oder eingereicht wird.
  • Unterlagen sichern: Verträge, Rechnungen, Kommunikation mit dem Auftraggeber, Nachweise über eigene Betriebsmittel und andere Auftraggeber.
  • Den Auftraggeber informieren, damit beide Seiten abgestimmt kommunizieren.

Lassen: Voreilige Aussagen gegenüber der DRV ohne anwaltliche Begleitung. Was in der Prüfung gesagt oder eingereicht wird, kann den Ausgang in beide Richtungen beeinflussen. Eine laufende Prüfung ist kein automatisches Urteil – sie ist ein Verfahren, das sich gestalten lässt.

Alternativen: Werkverträge, Minijobs, Festanstellung

Wenn eine selbstständige Zusammenarbeit rechtlich nicht darstellbar ist, bleiben andere Modelle.

Werkverträge funktionieren nur, wenn ein konkretes, abgrenzbares Werk geschuldet wird – definiert, abnahmefähig, unabhängig vom Auftraggeber erstellbar. Auch Werkverträge schützen nicht automatisch vor Scheinselbstständigkeit, wenn die Praxis eine andere Sprache spricht.

Minijobs oder Teilzeit sind für regelmäßige, aber zeitlich begrenzte Tätigkeiten eine saubere Lösung. Das schafft Rechtssicherheit und vermeidet Nachforderungen.

Festanstellung ist oft die ehrlichste Lösung, wenn die Zusammenarbeit langfristig angelegt ist, mehrere Tage pro Woche umfasst und keine echte unternehmerische Freiheit besteht.

Wer wartet, bis jemand klopft, wartet zu lang

Die DRV-Prüfungen werden durch KIRA systematischer und häufiger. Die Übergangsregelung für Lehrkräfte endet Ende 2026. Unternehmen sollten ihre Zusammenarbeit mit Freiberuflern spätestens jetzt systematisch prüfen – Verträge, tatsächliche Arbeitsweise, Abhängigkeit.

Für Selbstständige gilt: Scheinselbstständigkeit entsteht nicht durch bösen Willen, sondern durch schleichende Gewöhnung. Wer dauerhaft überwiegend für einen Auftraggeber arbeitet, sollte das aktiv steuern – durch Diversifikation, klare Strukturen und eine ehrliche Einschätzung der eigenen Situation.

Scheinselbstständigkeit

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