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Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeit – Was muss ich als Unternehmer wissen?

Mutterschutz

Normalerweise stehen bei einem Arbeitsvertrag die zu leistenden Dienste und die sich daraus ergebende Vergütung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Das heißt, dass bei fehlender Arbeitsleistung grundsätzlich kein Entgelt gezahlt werden muss.

Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen. Gerade für Unternehmer, die Arbeitnehmer beschäftigen, ist es wichtig zu wissen, dass Angestellten in gewissen Fällen ein gesetzlich manifestierter Anspruch auf kurzzeitige Freistellung von der Arbeitsleistung zusteht. Die Rede ist von Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeit.

Aus diesen Möglichkeiten des ‚Ausstiegs auf Zeit‘ ergeben sich vor allem im Bereich der Lohnfortzahlung, des Kündigungsschutzes und der Stellung des Arbeitnehmers im Betriebsrat einige Besonderheiten, die der Arbeitgeber kennen sollte.

Mutterschutz für werdende und stillende Mütter

Durch das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) sollen werdende und stillende Mütter vor schweren Arbeiten und auch vor Kündigungen und Diskriminierungen während der Schwangerschaft geschützt werden. Dieser Schutz wird auch im Rahmen der Europäischen Union gewährleistet (Richtlinie 92/85/EWG).

Nach 3 II MuSchG darf eine werdende Mutter in den letzten sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach nicht mehr beschäftigt werden. Neben dem Nettogehalt steht der werdenden Mutter außerdem ein Mutterschaftsgeld zu, §§ 13 f. MuSchG. Daneben ist eine Kündigung unzulässig, § 9 MuSchG.

Eine wichtige Rolle in Sachen Mutterschutz spielt auch der Betriebsrat eines Unternehmens. Er soll sicherstellen und überwachen, dass der Schutz der werdenden oder stillenden Mutter im Betrieb auch wirklich durchgesetzt wird, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Antrag auf Elternzeit

Während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes können Arbeitnehmer in Elternzeit gehen. Geregelt wird dies im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Nach § 16 I 1 BEEG muss für die Inanspruchnahme der Elternzeit, die sowohl Müttern als auch Vätern zusteht, spätestens sieben Wochen im Voraus ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und es wird kein Lohn fortgezahlt. Jedoch hat der aussetzende Elternteil dann einen Anspruch auf Elterngeld nach §§ 1 ff. BEEG. Daneben darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Elternzeit nicht kündigen (§ 18 I 1 BEEG). Des Weiteren führt der Ausstieg auf Zeit nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, § 24 BetrVG.

Voraussetzungen für die Elternzeit:

  • Der Anspruchssteller ist Arbeitnehmer.
  • Das eigene (oder ein aufgenommenes Kind) wird selbst betreut und erzogen.
  • Der Antragssteller lebt mit dem Kind in einem Haushalt.
  • Das Kind hat das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Der Antrag wird schriftliche beim Arbeitgeber gestellt.

Freistellung bei Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen

Auch zur Pflege eines Angehörigen kann ein Arbeitnehmer kurzzeitig aussetzen. Diese sogenannte Pflegezeit ist im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) geregelt. Hiernach kann ein Beschäftigter einen nahen Angehörigen bis zu sechs Monate häuslich pflegen, §§ 3 f. PflegeZG.

Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung enthält das PflegeZG nicht. Nach § 5 I PflegeZG darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Pflegezeit jedoch nicht kündigen. Darüber hinaus hat der Betriebsrat in Fällen der Pflegezeit keine Beteiligungsmöglichkeit. Es handelt sich um individuelle Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Mutterschutz

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