Wenn es gar nicht mehr geht – egal ob für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – ist eine Kündigung oft der letzte Ausweg. Sie sind allerdings für alle Beteiligten eine unschöne Sache. Denn eine Seite ist in den meisten Fällen nicht happy damit und so können rechtliche Querelen entstehen.
Überhaupt sind einige rechtliche Aspekte zu beachten, denn ein beruflicher Abschied kann sonst üble finanzielle Einbußen bedeuten.
Richtig kündigen
Abgesehen von der gesetzlich geregelten Abfindung bei Kündigung, kann es bei einer fehlerhaften Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu bösen Überraschungen kommen. Wobei die Regelung der Abfindung in Deutschland relativ moderat ist. Im Vergleich kann es in anderen europäischen Ländern sehr viel teurer werden. Um rechtliche Streitereien aber schon im Vorfeld zu vermeiden, sollten einige Dinge beachtet werden.
Grundsätzlich gilt, eine Kündigung ist, anders als ein Aufhebungsvertrag, eine einseitige Willenserklärung den Arbeitsvertrag zu beenden.
Egal ob für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gelten diverse formale Vorgaben. So muss eine Kündigung jedenfalls schriftlich erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das bedeutet, dass eine Aufhebung der Zusammenarbeit weder per Fax, Mail oder via WhatsApp rechtsgültig ist.
Wichtig ist auch, dass die Unterschrift unter der Kündigung handschriftlich zu leisten ist. Gescannte Unterschriften oder nur die Paraphe (Namenskürzel) sind ebenso ein Grund für einen rechtlichen Einspruch wie eine fehlende Begründung. Denn egal wer eine einseitige Kündigung ausspricht muss sie auch nachvollziehbar erklären.
Um Fehler zu vermeiden kann sich die Konsultation eines Arbeitsrechtlers rechnen. Nicht unwesentlich ist auch wer die Kündigung ausspricht. Der Arbeitnehmer kann und wird das selbst tun, beim Arbeitgeber hingegen können nur Geschäftsführer oder Prokurist ein Arbeitsverhältnis lösen. Wenn die Personalabteilung diesen Schritt geht, darf sie das nur, wenn eine Vollmacht dafür vorliegt.
Fristen einhalten
Im Arbeitsrecht sind selbstverständlich auch alle relevanten Fristen geregelt. Ausnahmen gelten nur, wenn sie im Tarifvertrag anders vereinbart wurden. Prinzipiell gilt für Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen, jeweils zum Fünfzehnten oder Ende des Kalendermonats gekündigt werden kann.
Arbeitgeber müssen bei den Kündigungsfristen auf die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit Rücksicht nehmen. Abhängig davon betragen diese
- Nach zwei Jahren: einen Monat zum Ende eines Kalendermonats
- Nach fünf Jahren: zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach acht Jahren: drei Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach zehn Jahren: vier Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach 12 Jahren: fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach 15 Jahren: sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach 20 Jahren: sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats
Ein Sonderfall ist die Probezeit (wenn sie nicht länger als sechs Monate läuft). Hier kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ob (ehemalige) Mitarbeiter in der Zeit ihrer Kündigungsfrist freigestellt werden oder im Betrieb weiter ihrer Arbeit nachgehen hängt oft vom Verhandlungsgeschick und dem Grad des Zerwürfnisses ab.
Womit beide Seiten rechnen sollten, ist, dass bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit, die Form oder die Fristen der Kündigung, die Chancen hoch sind, dass eine Abfindung zu zahlen ist. Daher empfiehlt es sich immer auch einen pfiffigen Anwalt hinzuzuziehen. Die sind Profis und haben mit Sicherheit mehr Erfahrung auf diesem Gebiet.

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