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So wird das Lebenswerk unsterblich – Jetzt noch steuerneutral die Unternehmensnachfolge planen

Unternehmensnachfolge

Die Steuer-Entscheidung aus Karlsruhe hatte sich seit zwei Jahren angekündigt. Nun hat das Bundesverfassungsgericht das Steuerprivileg für Erben von Unternehmen kassiert. Viele Betriebe fürchten jetzt um ihre Zukunft und um Arbeitsplätze, wenn künftig hohe Steuerforderungen die Fortführung eines Unternehmens gefährden. Bis Juni 2016 muss der Gesetzgeber die geforderte Steuergerechtigkeit im Erbschaftssteuergesetz herstellen.

Diese Situation sollte gerade ältere Betriebsinhaber überlegen lassen, jetzt die Nachfolge im Unternehmen zu regeln und das noch geltende Steuerprivileg zu nutzen.

Das heißt natürlich nicht, dass der Betriebsinhaber jetzt noch schnell sterben muss. Das Erbschaftssteuergesetz gilt ja in gleicher Weise für Schenkungen.

Was bisher gilt

Beim Erwerb durch Erbe oder Schenkung muss der Unternehmens-Nachfolger zwischen zwei Optionen wählen, bei denen das Betriebsvermögen zu mindestens 85 und bis zu 100 Prozent steuerfrei bleibt.

1. Option: Die sogenannte Regel-Verschonung

Bei der Regel-Verschonung bleiben 85 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei, wenn der Nachfolger

  • das Unternehmen mindestens fünf Jahre fortführt, es also weder verkauft noch schließt.
  • dem Unternehmen diesem Zeitraum höchsten 150.000 Euro mehr entnimmt, als es Gewinn macht.
  • die Zahl der Arbeitsplätze erhält. Das Finanzamt bemisst das nach der sogenannten Lohnsummenregelung. Im Zeitraum von fünf Jahren muss die Lohnsumme 400 Prozent der Summe bei der Ãœbernahme ausmachen. Ausnahme: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten müssen keinen Erhalt von Arbeitsplätzen nachweisen.

Zusätzlich zu den 85 Prozent, kann der Erwerber einen Abzugsbetrag von 150.000 Euro vom Betriebsvermögen geltend machen, der sich ab einem Betriebsvermögen von einer Millionen Euro schrittweise reduziert.

Das Betriebsvermögen berechnet sich nach dem Ertragswert-Verfahren. Dazu wird der zum Zeitpunkt der Übernahme letztjährige Unternehmensgewinn herangezogen und mit einem jährlich vom Fiskus festgesetzten Faktor multipliziert, aktuell ist dieser Faktor 14.

Beispiel: Gewinn 50.000 Euro x 14 ergibt ein Betriebsvermögen von 700.000 Euro.

Betriebsvermögen 1.000.000 €
davon 85 %
steuerpflichtig
-850.000 €
150.000 €
Abzugsbetrag 150.000 € -150.000 €
zu versteuern 0 €

 

Betriebsvermögen 2.000.000 €
davon 85 %
steuerpflichtig
-1.700.000 €
300.000 €
Abzugsbetrag 75.000 € -75.000 €
zu versteuern 225.000 €

Das tatsächlich zu besteuernde Betriebsvermögen vermindert sich freilich noch um persönliche Erb-Besteuerungsmerkmale. Kinder etwa haben einen Freibetrag von 400.000 Euro, so dass noch wesentlich höhere Betriebsvermögen steuerfrei bleiben. Aber auch wenn keine Familien-Nachfolge vorliegt, können Dritte durch die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG von erheblichen Abschlägen profitieren.

2. Option: die 100-Prozent-Verschonung

Bei dieser Option muss der Nachfolger

  • das Unternehmen mindestens sieben Jahre lang fortführen
  • die Arbeitsplätze erhalten und dies mit einer Lohnsumme von 700 Prozent nachweisen
  • und er darf ebenfalls nicht mehr als 150.000 Euro über dem Gewinn entnehmen.

In der Praxis wählen nur wenige Nachfolger diese Option. Ein Zeitraum von sieben Jahren ist für die Entwicklung eines Unternehmens nur sehr schwer abzuschätzen. Diese Option erfordert noch weitere strengere Voraussetzungen und ein Verstoß dagegen kann erhebliche Steuerforderungen nach sich ziehen.

Die professionelle Planung der Nachfolge

Wie der Gesetzgeber das Erbschaftssteuergesetz novellieren wird, ist ungewiss. Die Verfassungsrichter haben ausdrücklich festgestellt, dass ein Steuerprivileg für kleine und mittlere Unternehmen auch in Zukunft zulässig sein soll.

Als sicher darf aber gelten, dass auch Nachfolger von Betrieben mit bis zu 20 Mitarbeitern künftig den Erhalt von Arbeitsplätzen werden nachweisen müssen. Auch die Bewertung des Betriebsvermögens dürfte reformiert werden.

Egal aber, ob sich ein Betriebsinhaber nun für eine familiäre Lösung oder für einen Dritten als Nachfolger entscheidet, erfordert dieser Schritt eine sorgsame Planung. Um die richtige Vorstellung für die Zukunft eines Unternehmens zu entwickeln, kann es ratsam sein, die aktuelle Situation zu analysieren. Die Person des Nachfolgers muss nicht nur fachlich kompetent sein, sondern in jeder Hinsicht zum Unternehmen und seiner Kultur passen. Selbstverständlich sind Fragen zur Finanzierung zu klären, ebenso wie solche zur Altersversorgung des bisherigen Betriebsinhabers, etwa durch eine Rente oder einen Beratervertrag, durch Kapital- oder Gewinnbeteiligung.

All diese komplexen Sachverhalte können aufgrund des enormen Zeitaufwandes nicht nur das operative Geschäft behindern. Sie werden regelmäßig auch beträchtliches juristisches und/oder betriebswirtschaftliches Knowhow erfordern. Deshalb ist es ratsam, sich bei der Nachfolge der Hilfe professioneller Berater zu versichern – damit das Lebenswerk zum Überlebenswerk wird.

Foto: Ed Samuel / shutterstock.com

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