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Insolvenz – QuickCheck

Insolvenz

Immer wieder kommt es vor, dass ein Unternehmen in Schieflage gerät. Die Konsequenz kann die Insolvenz sein. Dabei ist zu beachten, dass in einigen Fällen eine Insolvenzantragspflicht besteht, will man sich nicht strafbar machen!

Im Folgen geben wir einen kurzen Überblick über Insolvenzgründe und eine eventuelle Insolvenzantragspflicht, wobei wir betonen möchten, dass wir keine Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sind und die dargestellten Informationen unsere persönliche Meinung widerspiegeln.

Ist mein Unternehmen insolvent?

Die Insolvenzordnung kennt drei Insolvenzeröffnungsgründe, die bei einer Insolvenzantragstellung entsprechend glaubhaft gemacht werden müssen:

  • Die Zahlungsunfähigkeit ist allgemeiner Eröffnungsgrund, u. a. für alle Unternehmensformen und unabhängig davon, ob ein Gläubiger oder der Schuldner selbst den Eröffnungsantrag stellt. Ein Unternehmen ist lt. Insolvenzordnung zahlungsunfähig, wenn es „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“ (§ 17 Abs. 2 InsO)
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen „voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen“ (§ 18 Abs. 2 InsO). Nur der Schuldner selbst kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen. Sie ist ein Insolvenzeröffnungsgrund, der keine Insolvenzantragspflicht auslöst und ausschließlich der Unternehmensleitung zur Verfügung steht, um frühzeitig und freiwillig einen Insolvenzantrag zu stellen.
  • Bei juristischen Personen und damit auch bei allen Kapitalgesellschaften sowie bei Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar persönlich haftet, ist auch die Überschuldung ein Eröffnungsgrund. „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“ (§ 19 Abs. 2 InsO)

Ist mein Unternehmen insolvenzantragspflichtig?

Insolvenzantragspflichtige Gesellschaften sind alle juristischen Personen und damit auch alle Kapitalgesellschaften sowie alle Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar unbeschränkt persönlich haftet. Im Einzelnen handelt es sich dabei v.a. um:

  • die Aktiengesellschaft (AG) und damit selbstverständlich auch die sog. kleine AG sowie die Europäische Aktiengesellschaft (SE), soweit ihr tatsächlicher Verwaltungssitz in Deutschland liegt;
  • die GmbH einschließlich ihrer durch das MoMiG eingeführten Sonderform, der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft UG;
  • ausländische Kapitalgesellschaften wie v. a. die Ltd., soweit ihr tatsächlicher Verwaltungssitz in Deutschland liegt;
  • Genossenschaften;
  • eingetragene Vereine;
  • die GmbH & Co. KG wie auch eine AG & Co. KG oder eine Ltd. & Co. KG (obwohl es sich auch bei solchen Kommanditgesellschaften um Personengesellschaften handelt), soweit, wie dies regelmäßig der Fall sein dürfte, keine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar unbeschränkt persönlich haftet;
  • nach dem gleichen Grundsatz wie eine GmbH & Co. KG auch eine sog. kapitalistische OHG oder GbR, bei denen kein Gesellschafter als natürliche Person unmittelbar oder mittelbar unbeschränkt persönlich haftet. (Ein Beispiel hierfür ist eine Arbeitsgemeinschaft/ARGE zur Abwicklung eines umfangreichen Bauvorhabens. Zu diesem Zweck schließen sich die beteiligten Kapitalgesellschaften als ARGE rechtlich zu einer BGB-Gesellschaft, also einer GbR zusammen.)

Dabei wird die Insolvenzantragspflicht durch das Vorliegen der Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Überschuldung ausgelöst, nicht dagegen durch eine drohende Zahlungsunfähigkeit.

Muss ich wirklich einen Insolvenzantrag stellen?

Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) oder Personengesellschaften ohne persönlich haftende Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG) sind insolvenzantragspflichtig. Werden diese Unternehmen zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, bleibt i.d.R. nur eine Frist von drei Wochen ab Eintreten des Insolvenzgrundes, um den Insolvenzeröffnungsgrund zu beseitigen. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Zahlungspflichten nicht erfüllt werden können. Rückstände bei Lohn- und Gehaltszahlungen (inkl. Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteueranteilen) sind starke Indikatoren für eine bestehende Zahlungsunfähigkeit.

Als Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin einer Kapitalgesellschaft ist man verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintreten des Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn der Insolvenzgrund nicht beseitigt werden kann – unabhängig davon, ob voraussichtlich erfolgreiche Verhandlungen zur Sanierung des Unternehmens geführt werden. Ansonsten macht man sich strafbar und haftet persönlich für den dann entstehenden Schaden. Man sollte sich auf jeden Fall durch den Steuerberater und/oder einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen!

Wie schnell muss ich handeln?

Folgende Fristen gelten beim Vorliegen von Insolvenzeröffnungsgründen:

  • Drei-Wochen-Höchstfrist zur Beseitigung der Insolvenzgründe.
  • Ist dies von vornherein aber aussichtslos oder scheitert dieser Versuch nach wenigen Tagen, dann darf das Ende der Drei-Wochen-Frist keinesfalls abgewartet werden.
  • Der Insolvenzantrag muss dann unverzüglich („ohne schuldhaftes Zögern“, § 15 a Abs. 1 InsO n. F.) gestellt werden, da die Drei-Wochen-Frist eine Höchstfrist ist.
  • Denn maßgeblich hierfür ist nicht, wann die Geschäftsführung die Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung zur Kenntnis nimmt, sondern der Zeitpunkt, an dem sie diese mit der vom Gesetz verlangten „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ hätte erkennen können und müssen.

Die Augen zu verschließen ist also kein guter Weg, da man sich dann eventuell der „Insolvenzverschleppung“ schuldig macht und unter Umständen persönlich für die entstandenen Schäden haftbar gemacht werden kann.

QuickCheck: muss ich für mein Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen?

Insolvenz-QuickCheck

Mehr Informationen

Mehr Infos findet ihr in der Kategorie „Insolvenz“. Dort sind auch Berechnungsformeln, Anlaufstellen und sonstige Informationen zum Thema Insolvenz zu finden.

Dort gibt es auch Artikel über einen Schnelltest zur Insolvenzgefahr und und weitere Tests & Formeln zur Insolvenz.

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