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Insolvenz einer GmbH – Welche rechtlichen Folgen ergeben sich für den GmbH-Geschäftsführer?

Insolvenz

Die GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts, die durch einen gesetzlichen Vertreter im Innen- und Außenverhältnis handelt und geführt wird. Dieser gesetzliche Vertreter der GmbH ist der Geschäftsführer.

Aus seiner rechtlichen Stellung ergeben sich Pflichten, die er besonders wahrzunehmen hat, wenn der GmbH eine Insolvenz droht.

Welche Pflichten obliegen dem Geschäftsführer einer GmbH?

Das GmbH-Recht bestimmt, dass jeder Geschäftsführer gegenüber seiner GmbH die Verpflichtung übernimmt, wirtschaftlichen und finanziellen Schaden von der Gesellschaft fernzuhalten. Hierzu zählt auch das rechtzeitige Handeln, wenn der Geschäftsführer feststellt, dass ein Liquiditätsengpass vorliegt, der zu einem Insolvenzgrund führen könnte.

Kommt es zu einer Überschuldung der Gesellschaft – in diesem Fall weist die Bilanz der GmbH das Eigenkapital auf der Aktivseite aus – oder ist die drohende Zahlungsunfähigkeit in Sicht, obliegt dem Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht.

Wie kann ein Geschäftsführer den Eintritt der Insolvenzreife verhindern?

Um von seiner GmbH wirtschaftlichen und finanziellen Schaden fernzuhalten, sollte ein Geschäftsführer im Vorfeld einige Maßnahmen ergreifen, die den Insolvenzfall verhindern.

Hierzu zählt eine Optimierung des Forderungsmanagements. Ein gut aufgestelltes Mahnwesen hilft dabei, den Überblick über säumige Zahlungen zu verschaffen und erhöht zudem die Chance, dass die ausstehenden Forderungen beglichen werden. Hierdurch steigert die GmbH ihre Liquidität und kann die eigenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht erfüllen.

Wann muss der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens spätestens gestellt werden?

Eine GmbH ist insolvent, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Als Insolvenzgründe kennt das Insolvenzrecht die Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO), die Überschuldung (§19 InsO) oder die drohende Zahlungsfähigkeit (§18 InsO). Eine drohende Zahlungsfähigkeit liegt laut dem Gesetzestext vor, wenn die GmbH nicht mehr dazu in der Lage ist, ihre laufenden Zahlungsverpflichtungen bis zum Ende des Fälligkeitstages zu tilgen (§ 18 Absatz 2 InsO).

Erlangt ein GmbH-Geschäftsführer Kenntnis von dem Vorliegen eines Insolvenzgrundes, muss er umgehend handeln und bei dem für die GmbH zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Das Insolvenzrecht lässt ihm hierfür eine Frist von maximal drei Wochen (§15a Absatz 1 Satz 2 InsO), wenn eine Zahlungsunfähigkeit droht. Ist die GmbH überschuldet muss der Antrag spätestens nach sechs Wochen bei dem Insolvenzgericht gestellt werden.

Die Frist beginnt in beiden Fällen, sobald der Geschäftsführer den Insolvenzgrund kennt. Lässt der GmbH-Geschäftsführer den Termin verstreichen, macht er sich der Insolvenzverschleppung strafbar.

Welche Konsequenzen drohen dem Geschäftsführer bei Missachtung seiner Verpflichtung?

Missachtet ein GmbH die Insolvenzantragspflicht, drohen ihm zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen.

Gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft muss der GmbH-Geschäftsführer mit seinem privaten Vermögen haften.

Darüber hinaus muss ein GmbH-Geschäftsführer auch die strafrechtlichen Konsequenzen einer von ihm verursachten Insolvenzverschleppung tragen. Gemäß §15a Absatz 4 InsO kann der Geschäftsführer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt werden, wenn er den Antrag verspätet, nicht oder nicht in korrekter Weise stellt. Kann er gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat, kommt nach § 15a Absatz 5 InsO eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe in Betracht.

Welche Unterstützung kann ein auf das Insolvenzrecht spezialisierter Anwalt geben?

Stellt ein GmbH-Geschäftsführer eine Überschuldung oder die drohende Zahlungsunfähigkeit seiner Gesellschaft fest, findet er rechtlichen Rat bei einem auf das Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt.

Für eine wirksame Unterstützung ist es wichtig, dass der Geschäftsführer rechtzeitig um seine Unterstützung bittet. Bestenfalls erfolgt die Kontaktaufnahme nach der Kenntnis über die drohende Insolvenz.

Hat der Geschäftsführer den Termin für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpasst, ist der Tatbestand der Insolvenzverschleppung bereits erfüllt. Aber selbst dann sollte der GmbH-Geschäftsführer nicht auf den fachlichen Beistand des Anwalts verzichten. So können Schadenersatzansprüche von Gläubigern z. B. abgewendet werden, wenn die Voraussetzungen einer Fortbestehungsprognose erfüllt sind. Hierbei werden die zukünftigen Chancen einer GmbH auf den Prüfstand gestellt.

Ein Anwalt kann den GmbH-Geschäftsführer auch bei der Erarbeitung von Konzepten unterstützen, die verhindern, dass eine GmbH zahlungsunfähig wird oder mangels ausreichender Liquidität überschuldet ist. Der Anwalt zeigt sich für eine Überwachung der Umsetzung dieser Konzepte verantwortlich.

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Kategorie: Recht & Steuern

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