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Insolvenz – Tests & Formeln

Insolvenz

Zu den im Artikel „Insolvenz – QuickChecks“ genannten Insolvenzgründen wollen wir im Folgenden einige Tests & Rechenbeispiele vorstellen, anhand derer der Unternehmer sich einen groben Überblick über die Lage verschaffen kann.

1. Test – Zahlungsunfähigkeit?

InsO § 17 Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Faustregel:

Zahlungsfähigkeit liegt vor, wenn innerhalb von drei Wochen mindestens 90% der in diesem Zeitraum fälligen Verbindlichkeiten geglichen werden können.

Formel:

(Liquide Mittel + Zahlungseingänge innerhalb von 3 Wochen) x 100
(Fällige + innerhalb 3 Wochen fällig werdende Zahlungspflichten)                 ≤90 %

2. Test – Drohende Zahlungsunfähigkeit?

InsO § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Man kann die oben genannte Formel auch auf einen längeren Zeitraum (z.B. das laufende Geschäftsjahr oder die kommenden 12 Monate) anwenden, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit frühzeitig zu erkennen. Ob man dann allerdings einen Insolvenzantrag stellt oder nicht bleibt dem Schuldner selbst überlassen.

3. Test – Überschuldung?

InsO § 19 Überschuldung: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Formel:

Verbindlichkeiten > Vermögenswerte = Überschuldung

Ist die Unternehmensfortführung überwiegend wahrscheinlich, so entsteht aus der Überschuldung jedoch keine Insolvenzantragspflicht!*

Ist die Fortführung unwahrscheinlich, so werden alle Besitztümer zum „Liquidationswert“, d.h. dem Wert, zu dem sie aktuell verkauft werden könnten, bewertet und allen echten, also real bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber gestellt.

*Achtung: Die Lockerung des § 19 gilt vom 18.10.2008 bis zum 31.12.2013. Danach gilt wieder die vorherige Regelung: eine positive Fortführungsprognose allein reicht nicht aus, um der Insolvenzantragspflicht zu entgehen, sondern bewirkt lediglich die Bewertung des Vermögens nach Fortführungswerten und nicht nach Liquidationswerten.

Mehr Informationen

Mehr Infos findet ihr in der Kategorie „Insolvenz“. Dort sind auch Berechnungsformeln, Anlaufstellen und sonstige Informationen zum Thema Insolvenz zu finden. Dort gibt es auch Artikel über einen Insolvenz-QuickCheck und einen Schnelltest zur Insolvenzgefahr.

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