Personal & Weiterbildung, Recht & Steuern
Schreibe einen Kommentar

Mindestlohngesetz – Vorsicht vor der Auftraggeber-Haftung

Mindestlohn - Auftraggeber-Haftung
Werbung

Viele Arbeitgeber beklagen die strengen und aufwändigen Dokumentationspflichten, die das Mindestlohngesetz mit sich bringt. Weniger im Fokus der Aufmerksamkeit steht der Paragraph 13 des Gesetzes. Dabei ist der geeignet, Geschäftsbeziehungen zu belasten.

In der Vorschrift geht es um die sogenannte Auftraggeber-Haftung. Zahlt ein Unternehmer einem Mitarbeiter weniger als den Mindestlohn, so kann dieser Mitarbeiter den Auftraggeber des Unternehmens für den Differenzbetrag haftbar machen.

Ein Beispiel zur Auftraggeber-Haftung

Vereinfacht gesagt muss man sich das etwa so vorstellen: Ein Gastwirt zahlt seinem Aushilfskellner nur sieben statt der bis Ende 2016 gesetzlich vorgeschriebenen 8,50 EUR. Die 1,50 EUR Differenz setzt der Kellner kurzerhand dem Gast als Auftraggeber seiner Dienstleistung auf die Rechnung. Auch wenn ein beauftragtes Unternehmen weitere Subunternehmer beauftragt, haftet man nach dem Gesetz für die Zahlung des Mindestlohns in der gesamten Subunternehmerkette.

In Branchen, für die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz gilt, sind Klauseln zu einem Mindestlohn schon lange Vertragsteil gegenseitiger Lieferbedingungen. Nun sind aber alle Dienstleistungs- und Werkverträge betroffen.

Aktuelle Infos zum Mindestlohn

Aktuell: Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 Euro.

Ausblick: Zum 1. Januar 2025 steigt er auf 12,82 Euro. Das hat die Mindestlohnkommission am 26. Juni 2023 beschlossen.

Bei diesen Personen und Tätigkeiten sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen nicht daran gebunden, den Mindestlohn zu zahlen:

  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. Schüler und Schülerinnen)
  • Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung)
  • Pflichtpraktikanten und -praktikantinnen
  • Freiwillige Praktikanten und Praktikantinnen bei einem Praktikum bis zu drei Monaten
  • Ehrenamtlich Tätige

Mehr Infos hier.

Die Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende richtet sich danach, wann die Ausbildung angetreten wurde und steigt im Laufe der Ausbildungszeit. Dabei gilt:

Beginn der Ausbildung Mindestausbildungsvergütung
(brutto pro Monat im ersten Lehrjahr)
2024 649 EUR (aktuell gültig)
2023 620 EUR
2022 585 EUR
2021 550 EUR
2020 515 EUR
Zuletzt aktualisiert am 03.01.2024

Vertragliche Klauseln zum Mindestlohn schützen vor Haftungs-Schäden

Unternehmer können sich nicht von dieser gesetzlichen Haftpflicht befreien. Sie können sich etwaige finanzielle Schäden aber vom eigentlichen Verursacher zurückholen – nämlich bei denen, die den Mindestlohn nicht zahlen. Dazu müssen sie sich von sämtlichen beauftragten Unternehmen vertraglich zusichern lassen, dass dort der Mindestlohn gezahlt wird.

Viele Unternehmer haben in jüngster Zeit schon Schreiben ihrer Geschäftspartner zu diesem Thema bekommen. Darin werden sie aufgefordert, eine solche Zusicherung abzugeben. Manche Unternehmen fordern mit diesen Schreiben auch sehr aufwändige Maßnahmen zur Kontrolle der Mindestlohnzahlung bei beauftragten Unternehmen.

Weil das Thema noch sehr frisch ist, gibt es naturgemäß noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, wie weit solche Kontrollpflichten gehen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass Gerichte künftig analog zu den bereits gängigen Pflichten im Arbeitnehmer-Entsendegesetz urteilen. Arbeitsrechtler empfehlen daher, jetzt unbedingt Mindestlohnklauseln in Dienstleistungs- und Werkverträge aufzunehmen.

Rechtssichere Arbeitsverträge mit anwaltlicher Expertise

Manche Arbeitgeber versuchen, das Mindestlohngesetz mit angeordneten unvergüteten Überstunden zu umgehen. Gerade das sollen die umfangreichen Dokumentationspflichten verhindern. Je nach Gestaltung des Arbeitsvertrages können solche unbezahlten Überstunden aber rechtens sein.

Fabian Sachse, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Sachse Rechtsanwälte berichtet von einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden hat. In dem Prozess forderte ein Arbeitnehmer 2.300 EUR für 240 geleistete Überstunden. Der Arbeitsvertrag erlaubte bei „dringenden betrieblichen Erfordernissen“ das Anordnen von Überstunden. Die ersten zehn Überstunden des Monats waren laut Vertrag bereits mit dem Arbeitslohn abgegolten. Erst ab der elften Stunde bestand eine weitere Vergütungspflicht. Die Arbeitsrichter nickten den Passus im Vertrag ab und sprachen dem Kläger nur 300 Euro zu. Die Vertragsklausel sei gut ersichtlich platziert worden. Darüberhinaus seien Überstunden in einer derart geringen Zahl üblich und somit mit dem Monatslohn abgegolten.

Die Kanzlei Sachse unterhält Standorte in Frankfurt, Offenbach, Langen und Darmstadt. Die Fachanwälte vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für Arbeitgeber sind sie Spezialisten dafür, Arbeitsverträge zu entwerfen und zu prüfen. Die Kanzlei hat eine besondere Kompetenz für kleine und mittlere Unternehmen entwickelt und berät fachanwaltlich unter anderem auch auf den Gebieten des Steuerrechts, des Vertragsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Sozialrechts.

Mindestlohn - Auftraggeber-Haftung

Pin it!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Wenn Du wissen möchtest, welche Daten wir beim Hinterlassen eines Kommentars speichern, schau bitte in unsere Datenschutzerklärung.