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Mindestlohngesetz – Vorsicht vor der Auftraggeber-Haftung

Mindestlohn - Auftraggeber-Haftung
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Viele Arbeitgeber beklagen die strengen und aufwändigen Dokumentationspflichten, die das Mindestlohngesetz mit sich bringt. Weniger im Fokus der Aufmerksamkeit steht der Paragraph 13 des Gesetzes. Dabei ist der geeignet, Geschäftsbeziehungen zu belasten.

In der Vorschrift geht es um die sogenannte Auftraggeber-Haftung. Zahlt ein Unternehmer einem Mitarbeiter weniger als den Mindestlohn, so kann dieser Mitarbeiter den Auftraggeber des Unternehmens für den Differenzbetrag haftbar machen.

Ein Beispiel zur Auftraggeber-Haftung

Vereinfacht gesagt muss man sich das etwa so vorstellen: Ein Gastwirt zahlt seinem Aushilfskellner nur sieben statt der bis Ende 2016 gesetzlich vorgeschriebenen 8,50 EUR. Die 1,50 EUR Differenz setzt der Kellner kurzerhand dem Gast als Auftraggeber seiner Dienstleistung auf die Rechnung. Auch wenn ein beauftragtes Unternehmen weitere Subunternehmer beauftragt, haftet man nach dem Gesetz für die Zahlung des Mindestlohns in der gesamten Subunternehmerkette.

In Branchen, für die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz gilt, sind Klauseln zu einem Mindestlohn schon lange Vertragsteil gegenseitiger Lieferbedingungen. Nun sind aber alle Dienstleistungs- und Werkverträge betroffen.

Aktuelle Infos zum Mindestlohn

Aktuell: Seit dem 1. Oktober 2022 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 12,00 Euro brutto je Zeitstunde ohne jede Einschränkung.

Ausblick: Die Mindestlohnkommission hat am 26. Juni 2023 eine Entscheidung über die künftige Höhe des gesetzlichen Mindestlohns getroffen. Nach diesem Beschluss ist vorgesehen, dass der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro angehoben wird. Für das darauffolgende Jahr, beginnend mit dem 1. Januar 2025, soll der Mindestlohn weiter auf 12,82 Euro steigen.

ab Höhe (brutto je Zeitstunde)
ab 01.10.2022 12,00 Euro (aktuell gültig)
01.07.2022 10,45 Euro
01.01.2022 9,82 Euro
01.07.2021 9,60 Euro
01.01.2021 9,50 Euro
01.01.2020 9,35 Euro
01.01.2019 9,19 Euro
01.01.2017 8,84 Euro
01.01.2015 8,50 Euro

Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin NICHT für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Auszubildende: Hier gelten die Mindestausbildungsvergütung-Grenzen (s.u.),
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer
    Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer
    schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer
    von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder
    Aufnahme eines Studiums dient,
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu
    einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
  • ehrenamtlich Tätige.

Mehr Infos hier.

Die Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende richtet sich danach, wann die Ausbildung angetreten wurde und steigt im Laufe der Ausbildungszeit. Dabei gilt:

Beginn der Ausbildung Mindestausbildungsvergütung
(brutto pro Monat im ersten Lehrjahr)
2023 620 EUR (aktuell gültig)
2022 585 EUR (aktuell gültig)
2021 550 EUR
2020 515 EUR
Zuletzt aktualisiert am 24.07.2023

Vertragliche Klauseln zum Mindestlohn schützen vor Haftungs-Schäden

Unternehmer können sich nicht von dieser gesetzlichen Haftpflicht befreien. Sie können sich etwaige finanzielle Schäden aber vom eigentlichen Verursacher zurückholen – nämlich bei denen, die den Mindestlohn nicht zahlen. Dazu müssen sie sich von sämtlichen beauftragten Unternehmen vertraglich zusichern lassen, dass dort der Mindestlohn gezahlt wird.

Viele Unternehmer haben in jüngster Zeit schon Schreiben ihrer Geschäftspartner zu diesem Thema bekommen. Darin werden sie aufgefordert, eine solche Zusicherung abzugeben. Manche Unternehmen fordern mit diesen Schreiben auch sehr aufwändige Maßnahmen zur Kontrolle der Mindestlohnzahlung bei beauftragten Unternehmen.

Weil das Thema noch sehr frisch ist, gibt es naturgemäß noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, wie weit solche Kontrollpflichten gehen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass Gerichte künftig analog zu den bereits gängigen Pflichten im Arbeitnehmer-Entsendegesetz urteilen. Arbeitsrechtler empfehlen daher, jetzt unbedingt Mindestlohnklauseln in Dienstleistungs- und Werkverträge aufzunehmen.

Rechtssichere Arbeitsverträge mit anwaltlicher Expertise

Manche Arbeitgeber versuchen, das Mindestlohngesetz mit angeordneten unvergüteten Überstunden zu umgehen. Gerade das sollen die umfangreichen Dokumentationspflichten verhindern. Je nach Gestaltung des Arbeitsvertrages können solche unbezahlten Überstunden aber rechtens sein.

Fabian Sachse, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Sachse Rechtsanwälte berichtet von einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden hat. In dem Prozess forderte ein Arbeitnehmer 2.300 EUR für 240 geleistete Überstunden. Der Arbeitsvertrag erlaubte bei „dringenden betrieblichen Erfordernissen“ das Anordnen von Überstunden. Die ersten zehn Überstunden des Monats waren laut Vertrag bereits mit dem Arbeitslohn abgegolten. Erst ab der elften Stunde bestand eine weitere Vergütungspflicht. Die Arbeitsrichter nickten den Passus im Vertrag ab und sprachen dem Kläger nur 300 Euro zu. Die Vertragsklausel sei gut ersichtlich platziert worden. Darüberhinaus seien Überstunden in einer derart geringen Zahl üblich und somit mit dem Monatslohn abgegolten.

Die Kanzlei Sachse unterhält Standorte in Frankfurt, Offenbach, Langen und Darmstadt. Die Fachanwälte vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für Arbeitgeber sind sie Spezialisten dafür, Arbeitsverträge zu entwerfen und zu prüfen. Die Kanzlei hat eine besondere Kompetenz für kleine und mittlere Unternehmen entwickelt und berät fachanwaltlich unter anderem auch auf den Gebieten des Steuerrechts, des Vertragsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Sozialrechts.

Mindestlohn - Auftraggeber-Haftung

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