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Saubere Sache – So bezahlt das Finanzamt Unternehmern und Arbeitnehmern die Waschmaschine

Waschmaschine

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Eine gute Waschmaschine ist teuer. Schön, dass Unternehmer und Arbeitnehmer jetzt das Finanzamt ordentlich an den Kosten beteiligen können. Das gilt jedenfalls dann, wenn regelmäßig Arbeitskleidung in die Waschtrommel kommt.

Arbeitskleidung im Fachgeschäft kaufen

Die Kosten für eine professionelle Reinigung typischer Arbeitskleidung sind steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgabenabzug erstattungsfähig – das akzeptieren die Finanzämter schon lange. Das Finanzgericht Nürnberg (Az. 7 K 1704/13) urteilte nun, dass auch die Aufwendungen für die Reinigung in der privaten Waschmaschine steuerlich abzugsfähig sind.

Freilich, es muss sich um typische Arbeitskleidung handeln. Kleidungsstücke wie Anzug und Krawatte zählen regelmäßig nicht dazu – auch wenn man sie nur im Büro trägt. Bei Uniformen, Amtstrachten, Kitteln oder Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) handelt es sich dagegen unstrittig um typische Arbeitskleidung.

Auf der sicheren Seite ist man als Unternehmer, wenn man professionelle Berufskleidung im Tragardo Onlineshop ordert. Denn der Kauf in einem Fachgeschäft für Berufsbekleidung gilt der Finanz als sicheres Indiz für das Vorliegen typischer Arbeitskleidung. Auch Corporate Fashion, also zum Beispiel mit Firmenlogos versehene Hemden gelten als typische Arbeitskleidung – selbst wenn der Arbeitnehmer sie theoretisch ebenso privat nutzen könnte. Die Finanz geht davon aus, dass das regelmäßig nicht geschieht.

Auch die Abnutzung der Waschmaschine gilt steuerlich

Die Nürnberger Finanzrichter urteilten, dass nicht nur die Kosten für Wasser, Strom und Waschmittel abzugsfähig seien. Zum Umfang der steuerlich absetzbaren Reinigungskosten zählen ebenso die Aufwendungen für Abnutzung, Instandhaltung und Wartung der privaten Waschmaschine. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob die Arbeitskleidung gemeinsam mit der privaten Wäsche gewaschen wird oder in verschiedenen Waschgängen.

Wie sich die Kosten für die Wäsche berechnen

Das Gericht beschäftigte sich auch damit, wie die Kosten für die Reinigung in der häuslichen Waschmaschine zu ermitteln seien und ließ eine Schätzung zu. Aus der geschätzten Menge der jährlichen Berufswäsche könne  man die Zahl der nötigen zusätzlichen Waschgänge errechnen. Ebenso sei es zulässig, die Kosten eines Waschgangs aus den repräsentativen Angaben von Verbraucherschutzverbänden oder von Waschmaschinen-Herstellern abzuleiten. Im Streitfall zogen die Richter die Kostenschätzung der Verbraucherzentrale Bundesverband heran, demnach 0,77 € / Kilo.

Ein Beispiel: Bei einem Handwerker fallen wöchentlich acht Kilo Berufswäsche an, was zwei Waschgänge á 4 Kilo erfordert, also 104 zusätzliche Waschgänge jährlich.

4 Kilo Wäsche x 0,77 € x 104 Waschgänge = 320,32 Euro Werbungskosten oder Betriebskostenabzug.

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