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Künstlersozialabgabe – Informationen für Auftraggeber

Künstlersozialabgabe
Zuletzt aktualisiert am 07.04.23

Seit 1983 sind selbständige Künstler und Publizisten mit der Künstlersozialversicherung in den Schutz der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung einbezogen. Seit 1995 zusätzlich auch in die soziale Pflegeversicherung.

Die Künstlersozialversicherung wird dabei zur Hälfte durch die Beiträge der Künstler und Publizisten finanziert und zur anderen Hälfte durch die Künstlersozialabgabe sowie durch einen Zuschuss des Bundes. Die Künstlersozialabgabe ist eine Art „Arbeitgeberanteil“, der von den Unternehmen gezahlt wird, die Werke von Künstlern und Publizisten nutzen.

Wer die Künstlersozialabgabe zahlen muss und wie sich diese berechnet, erläutern wir in diesem Beitrag.

Wer muss an die Künstlersozialkasse Abgaben zahlen?

Jeder, der künstlerische oder publizistische Leistungen beauftragt, um diese öffentlich weiter zu verwerten, muss auf die dafür gezahlten Beträge die Künstlersozialabgabe zahlen.

Es ist dabei völlig unerheblich, ob der Künstler / Publizist selbst in der KSK versichert ist oder nicht, ob er parallel dazu angestellt oder im steuerlichen Sinne selbständig ist. Sobald er nicht bei uns angestellt ist und uns eine Rechnung schreibt, gilt er für die Künstlersozialkasse als selbständig und die an ihn gezahlten Entgelte müssen gemeldet werden.

Einige Ausnahmen gibt es jedoch:

  • Man zahlt nie Honorare an selbstständige Künstler oder Publizisten.
  • Man beauftragt nur sehr gelegentlich Künstler oder Publizisten (Richtwerte: bei Veranstaltungen gilt weniger als dreimal pro Jahr als sehr gelegentlich und bei Aufträgen zur Eigenwerbung weniger als einmal pro Jahr).
  • Man arbeitet nur mit juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH, AG, Ltd., GmbH & Co. KG, KG, öffentliche Körperschaften und Anstalten sowie e.V.) zusammen.

Fazit: (fast) jeder Unternehmer, der beispielsweise regelmäßig Marketing betreibt oder seine Homepage pflegen lässt und dabei selbständige Partner beauftragt, muss sich bei der sich Künstlersozialkasse anmelden und die Künstlersozialabgabe zahlen. Die Abgabe an die Künstlersozialkasse sollte man daher auf keinen Fall bei der Kostenkalkulation vergessen, wenn man eine „künstlerische“ Leistung beauftragt.

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe wird als Prozentsatz auf das Netto-Entgelt des Künstlers berechnet. Dieser Satz wird jährlich neu festgelegt. Für 2023 betrug er 5% vom Netto-Entgelt des Künstlers. In 2024 bleibt er bei 5%. Am besten schaut man jedes Jahr kurz auf der Homepage der Künstlersozialkasse nach.

Wichtig ist daher die Höhe des Netto-Rechnungsbetrages der beauftragten künstlerischen Leistung. Denn neben dem reinen Honorar gehören auch Posten wie z.B. Materialkosten, Auslagen und Nebenkosten zum abgabepflichtigen Entgelt.

Es gibt nur wenige Rechnungsbestandteile, die zu dieser Regel eine Ausnahme bilden:

  • Reisekosten, die dem Künstler/Publizisten für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden. Darunter fallen z.B. 0,30 EUR / km für Fahrtkosten, nachgewiesene Reisekosten wie Taxiquittungen oder Hotelkosten sowie die offiziellen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen. (Nachgewiesen heißt, der Rechnungsteller muss die Belege der Rechnung beifügen. Pauschale Reisekosten sind also grundsätzlich KSK-pflichtig, da sie eben nicht nachgewiesen sind.)
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen: B. für Umzugskosten, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung oder einfache Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte im Rahmen der steuerlichen Grenzen. Wobei hier die Frage ist, warum wir als Auftraggeber diese zahlen sollten …
  • Vervielfältigung: Lediglich Kosten/Aufwendungen, die nach der Fertigstellung eines Werkes. z.B. für die nachträgliche Vervielfältigung (Massenauflagen) entstehen, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialkasse, da es sich nicht um Aufwendungen handelt, die für die Herstellung des „Erstlingswerks“ erforderlich sind.
  • Künstlerische Leistungen, die ausschließlich unternehmensinternen oder nur privaten Zwecken dienen, fallen grundsätzlich auch nicht unter die Abgabepflicht. In diesen Fällen ist aber zu prüfen, ob die Öffentlichkeit vielleicht doch Zugang zu diesen Werken hat, ob dafür öffentlich geworben wird oder ob dadurch Einnahmen erzielt werden sollen.

Tipp: Ganz wichtig ist es daher, dass der Künstler seine Rechnung aufteilt und nicht einfach pauschal abrechnet, denn dann ist die gesamte Summe KSK-pflichtig.

Beispiel: Druckkosten sollten immer separat ausgewiesen werden, am besten auf einer getrennten Rechnung! Im Zweifelsfall entscheidet nämlich der Rechnungstext, ob es sich um eine künstlerische Leistung handelt oder nicht!

Wie meldet man sich bei der Künstlersozialkasse an?

Das geht ganz einfach: im Downloadbereich der KSK den Anmeldebogen runter laden, diesen ausfüllen und an die Künstlersozialkasse schicken. Danach erhält man eine Abgabenummer und am Jahresende die Aufforderung zu melden, wie viele KSK-pflichtigen Leistungen man bezogen hat. Nach Erhalt des entsprechenden Schreibens der KSK muss man dann die Abgabe für das vergangene Jahr zahlen.

Wie prüft man, ob eine Leistung abgabepflichtig ist oder nicht?

Unser Schaubild gibt eine kleine Hilfestellung bei der Frage, ob eine eingekaufte Leistung KSK-pflichtig ist oder nicht:

Checkliste Künstlersozialkasse

Checkliste Künstlersozialkasse

Weitere Infos zu Künstlersozialabgabe

Hier noch ein paar offizielle Links rund um das Thema Künstlersozialkasse und Künstlersozialabgabe:

Noch mehr Wissen rund um die Künstlersozialabgabe und die Künstlersozialkasse (KSK) gibt’s natürlich auch im Unternehmerhandbuch.

Folgende Beiträge sind bisher erschienen:

Künstlersozialabgabe

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3 Kommentare

  1. Avatar-Foto

    Ein interessanter Beitrag. Vielen Dank für die Mühe :-)

    Spannend ist noch, ob Künstler dazu verpflichtet sind einen Hinweis auf Ihre Rechnungen zu schreiben. Vielen Auftraggebern ist zuvor gar nicht bewusst, ob dieser KSK-Pflichtig ist oder nicht :-)

    LG

    • Heike Lorenz

      Hallöchen,
      der Hinweis muss nicht auf die Rechnung – ist aber ein netter Service für Kunden, die sich mit dem Thema vielleicht noch nicht auseinandergesetzt haben.

      Viele Grüße
      Heike Lorenz

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