Die Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) ist für viele Unternehmer ein relativ unbekanntes Thema. Und das, obwohl es fast jeden Unternehmer betrifft!
Im Folgenden eine kurze Hilfestellung bei der Frage, ob eine eingekaufte Leistung zu einer Abgabepflicht führt oder nicht.
Inhalt
Wer muss an die Künstlersozialkasse Abgaben zahlen und wer nicht?
Für jede Entgeltzahlung für künstlerische oder publizistische Leistungen durch ein Unternehmen oder eine gewerblich tätige Person an selbständige, nicht bei dem Auftraggeber angestellte Künstler / Publizisten ist die Künstlersozialabgabe zu entrichten.
Die Abgabe an die Künstlersozialkasse nicht bezahlen muss man, wenn…
- man nie Honorare an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt oder
- nur sehr gelegentlich oder
- nur an juristische Personen.
Zusammengefasst kann man sagen, dass eigentlich fast jeder Unternehmer, der regelmäßig Marketing betreibt oder eine Homepage pflegen lässt und dabei auf selbständige Dinstleister und Partner zurück greift, bei der KSK abgabepflichtig ist und dies dort melden muss.
Wie hoch ist die Abgabe an die Künstlersozialkasse?
Die Künstlersozialabgabe wird als Prozentsatz auf das Netto-Entgelt des Künstlers berechnet. Dieser Satz wird jährlich neu festgelegt. Für 2023 betrug er 5% vom Netto-Entgelt des Künstlers. In 2024 bleibt er bei 5%. Am besten schaut man jedes Jahr kurz auf der Homepage der Künstlersozialkasse nach.
Als Faustregel gilt: Entgelt ist alles, was gezahlt wird, um die Leistung zu bekommen. Dazu gehören demnach auch Posten wie z.B. Materialkosten, Auslagen und Nebenkosten. Reine Vervielfältigungen von Werken gelten dabei jedoch nicht als künstlerische Leistung!
QuickCheck: muss ich eine Abgabe an die KSK zahlen?
Mehr Informationen
Mehr Infos findet ihr unter dem Stichwort „Künstlersozialkasse“ hier im Unternehmerhandbuch. Dort sind auch Sonderfälle, die Berechnungsgrundlagen und sonstige Informationen zur Künstlersozialkasse zu finden.
Künstlersozialkasse – mehr Infos!
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