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Die Rolle des Betriebsrates bei Abmahnung und Kündigung

Abmahnung Betriebsrat

Der Betriebsrat verfügt über Anhörungs-, Informations- und Mitbestimmungsrechte, wenn Maßnahmen zum Personalabbau umgesetzt werden sollen. Insbesondere dann, wenn Kündigungen anstehen, achtet dieser etwa auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Sozialauswahl.

Die Rolle des Betriebsrates bei Abmahnungen

Wenn der Arbeitgeber vertragswidriges Verhalten oder Verstöße gegen betriebsinterne Regelungen nachweisen kann, folgt häufig eine Abmahnung, die für den Wiederholungsfall eine Kündigung androht.

Weil Abmahnungen in der Personalakte vermerkt werden, haben Arbeitnehmer das Recht, zu der Anschuldigung Stellung zu nehmen. Wirksam ist eine Abmahnung aber nur dann, wenn das kritisierte Verhalten genau beschrieben ist, der Arbeitgeber darauf hinweist, dass dieses zukünftig nicht geduldet wird und angegeben ist, dass ansonsten eine Kündigung droht (Warnfunktion).

Hier besteht kein grundsätzliches Anhörungs- oder Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Dennoch muss der Betriebsrat über die Abmahnung informiert werden, dieser besitzt also ein Informationsrecht (§ 80 Betriebsverfassungsgesetz), um die Rechtmäßigkeit des Vorgehens prüfen zu können. Die Ordnung in der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und der von den Arbeitnehmern gewählten betrieblichen Interessenvertretung ist in Deutschland im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

Arbeitnehmer haben dadurch die Möglichkeit, bei einer ihrer Meinung nach ungerechtfertigten Abmahnung den Betriebsrat um Hilfe bitten. Dieser prüft die Gründe und kann den Arbeitgeber zu einer Änderung oder Rücknahme der Verwarnung auffordern – ein  grundsätzliches Mitbestimmungsrecht  besteht indes nicht.

Sind mit der Abmahnung selbst Strafen verbunden, etwa dass eine angekündigte Gehaltserhöhung mit Hinweis auf die Abmahnung verwehrt wird, steht dem Betriebsrat allerdings doch ein Mitbestimmungsrecht zu. Denn in diesem Fall handelt es sich nicht mehr um eine reine Abmahnung, sondern vielmehr um eine sogenannte Betriebsbuße.

Rechte des Betriebsrates bei Kündigungen

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung, der eine Abmahnung vorausging, besteht ein Anhörungsrecht des Betriebsrates (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz), sodass der Arbeitgeber verpflichtet ist, der Mitarbeitervertretung alle ausschlaggebenden Gründe, welche die Kündigung bedingt haben, mitzuteilen und die Stellungnahme des Betriebsrats anzuhören.

Weitergehende Regelungen gibt es bei betriebsbedingten Kündigungen. Das hierfür erforderliche Wissen um Gesetze und Vorschriften vermittelt etwa ein Betriebsrat Seminar.

Denn betriebsbedingte Kündigungen sind nur bei dringenden betrieblichen Erfordernissen gestattet. Zudem muss geprüft werden, ob eine Versetzung des betroffenen Mitarbeiters in eine andere Abteilung möglich ist.

Generell muss auch eine Sozialauswahl getroffen werden, sodass zuerst Mitarbeiter gekündigt werden, die noch vergleichsweise gute Chancen am Arbeitsmarkt haben und von wenig sozialen Nachteilen betroffen sind. Der Betriebsrat muss hier angehört werden, Gründe der Entlassung müssen vorgebracht werden, ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Ebenso muss der Arbeitgeber die Schritte der Sozialauswahl plausibel darlegen. Der Betriebsrat kann dabei Widerspruch einlegen, was häufig eine Kündigungsschutzklage nach sich zieht.

Gerade nach der Betriebsrat Wahl sollten neue Mitglieder der Interessenvertretung oder auch langjährige Vertreter deshalb die Möglichkeiten nutzen, sich durch die Teilnahme an einer Betriebsrat Schulung über aktuelle Urteile, Neuregelungen und vorgeschriebene Abläufe zu informieren. Denn die umfassenden Aufgaben eines Betriebsrates setzen voraus, dass dieser auch fachgerecht beraten kann und somit seiner Kontrollfunktion angemessen nachkommt.

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2 Kommentare

  1. Avatar-Foto
    Harald sagt

    Ist es aber nicht auch so, dass es eine bestimmte Betriebsgrösse anhand der beschäftigten Mitarbeiter geben muss, dass der Betriebsrat diese Rechte überhaupt hat. Ich glaube das waren 5 Mitarbeiter, wenn ich mich meiner Schulzeit noch richtig erinnere.

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