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Haben Sie eine Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig!

Abmahnung
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Gastbeitrag von Jan-Tilman Uhe

Jeder Adressat einer Abmahnung fragt sich zunächst, was in einem solchen Fall konkret zu tun ist. Dabei ist es zunächst einmal zweitrangig, aus welchem Rechtsbereich Forderungen und Ansprüche durch den Abmahner geltend gemacht werden.

Die folgenden Informationen sollen dem Verständnis von Grundlagen dienen und das richtige Vorgehen nach Erhalt einer Abmahnung erläutern.

Begriff der Abmahnung

Eine Abmahnung stellt eine außergerichtliche Aufforderung gegenüber dem Adressaten dar, eine bestimmte Handlung zu unterlassen oder – seltener – eine pflichtwidrig nicht vorgenommene Handlung vorzunehmen. In der Regel handelt es sich um Verstöße im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht, möglich sind jedoch auch Abmahnungen aus dem Bereich des Design- oder Patenrechts.

Das Aussprechen einer Abmahnung dient grundsätzlich der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches. Der Adressat wird zunächst aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit dieser soll er sich verpflichten, das abgemahnte Verhalten zukünftig zu unterlassen. Zudem soll er sich für den Fall, dass er die gerügte Handlung wiederholt bzw. die unterlassene Handlung auch weiterhin nicht vornimmt, verpflichten, an den Abmahnenden eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Darüber hinaus wird der Abgemahnte regelmäßig aufgefordert, auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten des Abmahnenden zu zahlen. Die Höhe dieser Rechtsanwaltskosten richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert und berechnet sich nach Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung

Der Adressat einer Abmahnung sollte diese und insbesondere auch die darin gesetzten Fristen ernst nehmen. Besonders ist dringend davon abzuraten, bei Erhalt einer Abmahnung gar nicht zu reagieren, da dies regelmäßig damit verbunden ist, dass der Abmahner seine Ansprüche im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend machen kann, was mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden ist.

Ebenfalls nicht anzuraten ist es, die Annahme einer Abmahnung zu verweigern. Die Rechtsprechung nimmt insofern an, dass der Abmahner nachweisen muss, dass er die Abmahnung auch tatsächlich versandt hat. Es kommt somit nicht auf den tatsächlichen Zugangsnachweis an, sondern „nur“ auf den Nachweis der Versendung.

Insbesondere gewerbliche Händler im Internet mit eigener Verkaufsplattform oder als Verkäufer über eBay oder Amazon müssen in rechtlicher Hinsicht stets erreichbar sein. Eine Argumentation z.B. mit einer urlaubsbedingten Abwesenheit wäre daher kontraproduktiv.

Prüfung der Abmahnung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt

Der Adressat sollte direkt nach Erhalt einer Abmahnung die anwaltliche Beratung bei spezialisierten Fachanwälten suchen. Nur dann ist eine verlässliche Aussage sowohl zu den Hintergründen auf Sachverhaltsebene als auch zur konkreten Rechtslage gewährt. Die einschlägigen Rechtsgebiete sind äußerst kompliziert und es existiert eine Vielzahl teils gegenteiliger Entscheidungen der Gerichte.

Das Ergebnis der Überprüfung der Abmahnung auf ihre Berechtigung hin ist dann wesentlich für die konkrete Reaktion und damit für die Frage, ob eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte oder nicht.

Verhalten bei berechtigten Abmahnungen

Es genügt grundsätzlich nicht, das beanstandete Verhalten nur einzustellen. Bei einer berechtigten Abmahnung entfällt die sogenannte „Wiederholungsgefahr“ und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung gerichtlicher Schritte nach der Grundsatzrechtsprechung des BGH ausschließlich durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Auch wenn der Adressat einer Abmahnung diese bereits ohne anwaltliche Prüfung als berechtigt ansieht – die gerügten Verstöße mithin einräumt – ist davon abzuraten, die durch den Abmahner in den meisten Fällen vorgegebene Unterlassungserklärung ohne vorherige inhaltliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt zu unterzeichnen. Oft sind diese Erklärungen zu weit gefasst und umfassen nicht nur die konkret gerügte Verletzungshandlung, sondern auch weit darüberhinausgehendes Handeln.

Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann die Unterlassungserklärung im Sinne des konkreten Einzelfalls modifizieren – also inhaltlich verändern – sofern dies geboten ist.

Selbst wenn die Abmahnung inhaltlich berechtigt ist, kann es jedoch gute Gründe geben, dennoch keine Unterlassungserklärung abzugeben: Dies ist vor allem in den Fällen anzuraten, in denen der Abgemahnte zukünftig nicht – oder nur verbunden mit einem hohen Risiko – in der Lage wäre, die Vorgaben der Unterlassungserklärung faktisch tatsächlich einzuhalten.

Wenn zum Beispiel ein Händler in großer Zahl Textilien und/oder grundpreispflichtige Ware anbietet, ist eine garantiert fehlerfreie Umsetzung über Jahre hinweg kaum zu gewährleisten.

In diesen Fällen kann es auf längere Sicht gesehen günstiger sein, ein gerichtliches Verfahren mit einmaligen Mehrkosten zu riskieren, da das Damoklesschwert der Verwirkung einer Vertragsstrafe – ausgelöst durch einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung – vermieden wird. In einem gerichtlichen Verfahren könnte für den Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung „nur“ eine Ordnungsgeldandrohung ausgesprochen werden.

Was muss ich sonst noch beachten, wenn ich eine Unterlassungserklärung abgeben möchte?

Als erster Schritt sollte natürlich vor Abgabe einer Unterlassungserklärung die gerügte Verletzungshandlung abgestellt werden und diese darf sich zukünftig nicht mehr wiederholen. In diesem Zusammenhang gibt es jedoch weitere Fallstricke:

In einzelnen Bereichen sind die Voraussetzungen für das rechtssichere „Abstellen“ der Verletzungshandlung sehr hoch, es genügt oft nicht, nur die gerügte Werbung oder das rechtswidrig genutzte Bild auf der eigenen Webseite zu entfernen.

Der Unterzeichner einer Unterlassungserklärung muss daneben auch sicherstellen, dass durch die Unterlassungserklärung betroffene Inhalte seiner Webseite / seines Angebots nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, mithin weder über die von ihm selbst unmittelbar beeinflussbaren Bereiche des Internets noch über eine Suchmaschine. Es ist daher regelmäßig auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die bekannteste Suchmaschine im Internet auszuschließen, wie der BGH jüngst entscheid (Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17).

Vor Abgabe der Unterlassungserklärung sollte mithin bei Google ein Antrag auf Löschung des Google Caches bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte gestellt werden.

Eine weitere Besonderheit gilt in diesem Zusammenhang bei der Löschung von urheberrechtswidrig genutzten Lichtbildern: Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist hier das „Zugänglichmachen“ im Sinne des § 19a UrhG.  Pflicht des Unterlassungsgläubigers ist es, eben dieses zu verhindern. Nach der (wohl) mittlerweile anerkannten Rechtsprechung liegt das „Zugänglichmachen“ jedoch bereits dann vor, wenn lediglich die abstrakte Möglichkeit des Abrufes besteht oder wenn der Inhalt auf einem Server nach Löschung des Direktlinks nur noch hinterlegt war und durch die Eingabe einer bestimmten URL abgerufen werden konnte, dazu beispielhaft OLG Karlsruhe vom 03.12.2012, Az.: 6 U 92/11.

Die Löschung einer Verlinkung oder aber nur des Bildes selbst auf der eigenen Webseite ist also regelmäßig nicht ausreichend.

Der Autor

Jan-Tilman Uhe Jan-Tilman Uhe ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, außerdem berät er zu Wettbewerbs- und Urheberrecht sowie im allgemeinen Zivilrecht.

Er verstärkt das Team der Boden Rechtsanwälte seit Juni 2017.

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Kategorie: Recht & Steuern

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