Der Betriebsrat spielt eine wichtige Rolle bei personellen Einzelmaßnahmen wie Abmahnungen und Kündigungen. Er verfügt über umfassende Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte – vor allem dann, wenn Kündigungen ausgesprochen werden sollen.
Dabei achtet er unter anderem darauf, dass gesetzlich vorgeschriebene Verfahren wie die Sozialauswahl korrekt durchgeführt werden.
Inhalt
Abmahnung im Betrieb: Was der Betriebsrat darf – und was nicht
Eine Abmahnung ist meist die Folge, wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeitenden ein vertragswidriges Verhalten oder einen Verstoß gegen betriebliche Regeln nachweisen kann. Sie dokumentiert das Fehlverhalten, mahnt es ab und kündigt für den Wiederholungsfall eine Kündigung an.
Damit eine Abmahnung wirksam ist, muss sie drei Bedingungen erfüllen:
- Das Fehlverhalten wird konkret beschrieben.
- Es wird unmissverständlich klargestellt, dass dieses Verhalten künftig nicht geduldet wird.
- Der Arbeitgeber warnt ausdrücklich vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen, also insbesondere einer Kündigung.
Ein Mitbestimmungs- oder Anhörungsrecht hat der Betriebsrat bei Abmahnungen grundsätzlich nicht. Allerdings muss der Arbeitgeber ihn informieren (§ 80 BetrVG), damit der Betriebsrat das Vorgehen überprüfen kann.
Beschäftigte, die eine Abmahnung für ungerechtfertigt halten, können sich an den Betriebsrat wenden. Dieser kann die Abmahnung prüfen und den Arbeitgeber auffordern, sie zu ändern oder zurückzunehmen – erzwingen kann er das allerdings nicht.
Tipp für Betroffene: Wer eine Abmahnung erhält, sollte sie nicht vorschnell unterschreiben oder kommentarlos akzeptieren. Es ist ratsam, eine schriftliche Gegendarstellung zu verfassen – diese muss zur Personalakte genommen werden. Auch der Betriebsrat kann beim Verfassen oder der Prüfung unterstützen.
Anders sieht es aus, wenn die Abmahnung zusätzliche Sanktionen beinhaltet – zum Beispiel den Entzug einer Gehaltserhöhung. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um eine klassische Abmahnung, sondern um eine sogenannte Betriebsbuße. Hier greift dann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Kündigung mit Betriebsrat: Rechte, Pflichten und Grenzen
Bei jeder Kündigung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin muss der Betriebsrat informiert und angehört werden – das schreibt § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes vor. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, dem Betriebsrat alle kündigungsrelevanten Gründe offenzulegen. Ohne diese Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
Besonders bei verhaltensbedingten Kündigungen, die meist nach vorangegangener Abmahnung erfolgen, spielt die genaue Dokumentation eine zentrale Rolle. Der Betriebsrat kann prüfen, ob der Kündigungsgrund stichhaltig und das Vorgehen rechtlich sauber ist.
Noch komplexer wird es bei betriebsbedingten Kündigungen. Diese sind nur zulässig, wenn es dringende betriebliche Gründe gibt – etwa Umstrukturierungen oder Auftragsrückgänge. Bevor eine Kündigung ausgesprochen werden darf, muss geprüft werden:
- Ob der oder die Betroffene an anderer Stelle im Unternehmen eingesetzt werden kann.
- Ob die Sozialauswahl korrekt erfolgt ist.
Letzteres bedeutet: Vorrangig sollen die Mitarbeitenden gekündigt werden, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind – z. B. jüngere, ledige Beschäftigte ohne Unterhaltspflichten.
Der Betriebsrat muss prüfen, ob diese Auswahl nachvollziehbar und rechtssicher ist. Er kann widersprechen, wenn er Fehler erkennt – und dieser Widerspruch führt häufig zu einer Kündigungsschutzklage.
Achtung in der Praxis: Viele Kündigungen scheitern nicht an den Gründen, sondern an der Umsetzung. Häufige Fehler sind etwa eine unklare Dokumentation, fehlende Beteiligung des Betriebsrats oder eine fehlerhafte Sozialauswahl. Wer hier sauber arbeitet – ob Arbeitgeber oder Betriebsrat – spart Zeit, Geld und rechtliche Auseinandersetzungen.
Gerade nach einer Betriebsratswahl oder bei personellen Veränderungen im Gremium ist es sinnvoll, sich über die Rechtslage auf dem aktuellen Stand zu halten – etwa durch spezielle Seminare für Betriebsräte. Denn wer seine Aufgaben ernst nimmt, muss auch wissen, welche Rechte und Pflichten er dabei hat.
Sonderfall: Kündigung von Betriebsratsmitgliedern
Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung während ihrer Amtszeit ist grundsätzlich unzulässig. Nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist eine außerordentliche Kündigung möglich – und auch nur dann, wenn der gesamte Betriebsrat dieser Maßnahme zustimmt (§ 103 BetrVG). Dieser besondere Schutz gilt sogar noch bis zu ein Jahr nach Ende der Amtszeit.
Zwischen Kündigung und Klartext: Der Betriebsrat als Schutzschild
Ob Abmahnung oder Kündigung – der Betriebsrat ist kein bloßer Zuschauer. Er sorgt dafür, dass Rechte gewahrt, Verfahren eingehalten und soziale Kriterien berücksichtigt werden. Seine Rolle ist nicht bequem, aber entscheidend. Wer also als Unternehmen gute und faire Entscheidungen treffen will, sollte den Betriebsrat nicht als Hindernis sehen, sondern als Partner in der Verantwortung. Und wer im Gremium sitzt, tut gut daran, sich regelmäßig fortzubilden – denn nur mit Wissen lässt sich wirksam mitgestalten.

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