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Mindestlohn – die wichtigsten Informationen auf einen Blick

Mindestlohn
Zuletzt aktualisiert am 03.01.24

Das „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie„, als Gesetz für den Mindestlohn, trat nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sorgte ab dem 1. Januar 2015 für eine vom Gesetzgeber festgeschriebene Lohnuntergrenze pro Stunde.

Aktuelle Infos zum Mindestlohn

Aktuell: Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 Euro.

Ausblick: Zum 1. Januar 2025 steigt er auf 12,82 Euro. Das hat die Mindestlohnkommission am 26. Juni 2023 beschlossen.

Bei diesen Personen und Tätigkeiten sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen nicht daran gebunden, den Mindestlohn zu zahlen:

  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. Schüler und Schülerinnen)
  • Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung)
  • Pflichtpraktikanten und -praktikantinnen
  • Freiwillige Praktikanten und Praktikantinnen bei einem Praktikum bis zu drei Monaten
  • Ehrenamtlich Tätige

Mehr Infos hier.

Die Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende richtet sich danach, wann die Ausbildung angetreten wurde und steigt im Laufe der Ausbildungszeit. Dabei gilt:

Beginn der Ausbildung Mindestausbildungsvergütung
(brutto pro Monat im ersten Lehrjahr)
2024 649 EUR (aktuell gültig)
2023 620 EUR
2022 585 EUR
2021 550 EUR
2020 515 EUR
Zuletzt aktualisiert am 03.01.2024

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Mindestlohn gibt es hier im Unternehmerhandbuch:

Was ist der Mindestlohn und wie hoch ist er?

Der Mindestlohn ist eine Lohnuntergrenze pro Stunde, die seit 2016 durch eine Kommission alle zwei Jahre angepasst wird.

WICHTIG: der Mindestlohn pro Stunde bezieht sich auf Zeitstunden erbrachte Arbeitsleistung. Bei einigen Berufen gibt aber es Sonderformen wie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Der Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit, die Rufbereitschaft hingegen nicht unbedingt.

Wann kommt der Mindestlohn?

Der Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde galt in Deutschland ab dem 01.01.2015. Seitdem wurde er regelmäßig erhöht (s.o.).

Für einige Bereiche gab es jedoch Übergangsregelungen:

  • Bis zum 31. Dezember 2016 lief die Übergangsregelung, die es erlaubte, tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen.
  • Übergangsweise galten noch in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und in der ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie niedrigere Mindestlöhne. Der Lohn für landwirtschaftlich Beschäftigte in der untersten Lohngruppe beträgt laut neuem Mindestentgelttarifvertrag Landwirtschaft und Gartenbau ab 1. Januar 2018 9,10 Euro/Stunde. Seit dem 1. Januar 2019 gilt der Betrag des gesetzlichen Mindestlohns.
  • Auch die Sonderregelungen für Zeitungsausträger und Saisonkräfte endete am 31. Dezember 2016. Seit 2018 erhalten sie ebenfalls den jeweils aktuellen Mindestlohn. Allerdings können Saisonarbeiter kurzfristig bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland. Eigentlich …

Gibt es Ausnahmen vom Mindestlohn?

Natürlich gibt es Ausnahmen – wie immer! Hier die wichtigsten:

Ausnahmen für Berufsgruppen

Saisonarbeiter in der Landwirtschaft und in der Gastronomie

Es gab eine Ausnahme für Saisonarbeiter in der Landwirtschaft und in der Gastronomie. Hier galt zwar grundsätzlich der Mindestlohn ab dem 01.01.2015, allerdings hatte der Gesetzgeber Erleichterungen eingeführt für die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht.

Die kurzfristige Beschäftigung, in denen die Saisonarbeiter von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, wurde von 50 auf 70 Tage ausgeweitet. Diese Erweiterung gilt im Übrigen für ALLE kurzfristig Beschäftigten (s.u.).

Gerüstbauer

Der Branchenmindestlohn für das Gerüstbauerhandwerk beträgt von Oktober 2021 bis inklusive September 2022 12,55 Euro pro Stunde.

Ab Oktober 2022 bis inklusive September 2023 beträgt der Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk 12,85 Euro pro Stunde.

Elektrohandwerker

Der Branchenmindestlohn im Elektrohandwerk beträgt für alle Beschäftigten (soweit sie elektrotechnische und informationstechnische Tätigkeiten ausüben) im Jahr 2022 12,90 Euro. Zu diesen Tätigkeiten können z.B. gehören: Elektronikerinnen und Elektroniker für Energie und Gebäudetechnik, Elektronikerinnen und Elektroniker für Informations- und Telekommunikationstechnik, Elektronikerinnen und Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik, Elektronikerinnen und Elektroniker Automatisierungstechnik, Geräte- und Systemtechnik, Bürosystemtechnik sowie Systemelektronikerinnen und Systemelektroniker.

Zum 1. Januar 2023 steigt der Branchenmindistlohn auf 13,40 Euro pro Stunde und ab Januar 2024 beträgt er 13,95 Euro pro Stunde.

Noch mehr Infos zu Branchenmindestlöhnen

Es gibt noch viel mehr Ausnahmen und Sonderregelungen.

Alle Infos findet ihr bei DGB: Branchenmindestlöhne im Überblick: Mit Mindestlohn Bau, Gebäudereinigung, Pflege und allen weiteren

Ausnahmen für Personengruppen

Für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, Ehrenamtliche, Praktikanten, Minderjährige unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Personen in Anlernverhältnissen nach § 26 Berufsbildungsgesetz und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach der Anstellung gilt der Mindestlohn nicht.

Praktikanten sollten jedoch genau hinsehen: Pflichtpraktika sowie freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten sind während Ausbildung oder Studium von der Mindestlohnregelung ausgenommen. Kommen sie dagegen schon zum zweiten Mal zu einem Praktikum in den gleichen Betrieb oder als billige Aushilfskräfte, haben auch sie Anspruch auf den Mindestlohn. Haben Praktikanten eine abgeschlossen Berufsausbildung, erhalten sie grundsätzlich den Mindestlohn.

Infografik: Fast drei Viertel der Unternehmen wollen Praktikanten keinen Mindestlohn zahlen | Statista

Mehr Statistiken finden Sie bei Statista

Was ändert sich für Minijobber?

Sie haben, unabhängig von Arbeitszeit und Arbeitsumfang, ebenfalls Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Steuern und Sozialabgaben zahlt bei ihnen auch künftig nur der Arbeitgeber.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Die 450 EUR Grenze galt bis zum 30.09.2022, d.h. der Arbeitnehmer durfte maximal 450,00 EUR / Mindeststundenlohn = XX Stunden im Monat arbeiten.

Ab dem 1. Oktober 2022 beträgt die Verdienstgrenze 520 Euro im Monat. Neu ist auch, dass diese Verdienstgrenze dynamisch ist und sich am Mindestlohn orientiert. Bei einer zukünftigen Erhöhung des Mindestlohnes erhöht sich dann auch die Verdienstgrenze.

Minijobber dürfen seit Januar 2024 bis zu 538 Euro im Monat verdienen. Midijobber seit Jahresbeginn 2023 bis zu 2.000 Euro.

Kurzfristige Beschäftigungen

Wie bereits oben erwähnt, wird die Tages-Grenze für kurzfristig Beschäftigte von 50 auf 70 Tage pro Jahr erhöht. (s.a. §115 SGB IV)

Mehr Infos findet ihr bei der Mini-Job-Zentrale.

Sonderzahlungen – hinzurechnen oder nicht?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für tatsächliche Vergütung von normaler Arbeitsleistung.

Zusätzliche Vergütungen – wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld – werden zum Lohn hinzugerechnet, wenn diese nach Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag bezahlt werden müssen und sie nicht in einem Einmalbetrag gezahlt werden. Das bedeutet: Alle monatlichen Zahlungen, die als Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung gewährt werden, gehören zum Stundenlohn. Aber Achtung: Sonderzahlungen, die nur einmal jährlich gezahlt werden, dürfen nicht auf die übrigen Monate umgelegt werden!

Nicht zum Mindeststundenlohn zählen dagegen die Vergütung von Überstunden, Schichtzulagen, Schmutzzulagen, Nachtarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge, Gefahrenzulage, etc. Kurz: alle Zahlungen, die nicht Gegenleistung für die „Normalarbeitsleistung“ sind, sondern zusätzliche Arbeit oder besondere Arbeitsbedingungen entlohnen sollen.

Was ist mit Arbeitszeitkonten?

Das Mindestlohngesetz zieht eine Höchstgrenze für das Volumen in Arbeitszeitkonten ein. So sollen Arbeitszeitkonten nach wie vor möglich sein, aber monatlich nur jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit als Zeitguthaben auf das Arbeitszeitkonto geparkt werden dürfen.

Die Diskussion über den Mindestlohn

Es gibt für und wider den Mindestlohn so viele Argumente, Studien und Analysen, dass ich hier nur einige nennen möchte.

Vernichtet der Mindestlohn Arbeitsplätze?

„Ob all diese Arbeitnehmer tatsächlich von einem Mindestlohn profitieren, hängt vor allem davon ab, ob sie ihren Job behalten. Schließlich besagt das klassische Argument gegen Mindestlöhne, dass diese Arbeitsplätze vernichten, weil sich die Unternehmen keine höheren Löhne leisten können oder wollen. Wie die Firmen tatsächlich reagieren werden, ist bis heute unter Ökonomen umstritten. „Es gibt leider zu wenige aussagekräftige Daten über die Anpassungsreaktionen von Unternehmen“, sagt Joachim Möller, Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), der führende deutsche Forscher zu Mindestlöhnen. Es kann also sein, dass ein Mindestlohn Arbeitsplätze verschwinden lässt. Sicher ist es nicht.“ (Quelle: Die Zeit)

Da wird es also noch eine ganze Reihe von Analysen volkswirtschaftlicher Rahmendaten und Studien zu den Auswirkungen auf die einzelnen Branchen brauchen, ehe wir wirklich wissen, was der Mindestlohn uns bringt oder eben auch nicht.

Auswirkungen eines Mindestlohns auf kleine und mittlere Unternehmen

Eine interessante Studie, die vom Deutschen Institut für kleine und mittlere Unternehmen (DIKMU) im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) durchgeführt wurde zum Thema Auswirkungen eines Mindestlohns auf kleine und mittlere Unternehmen inkl. Beispielkalkulationen für ausgewählte Branchen/Betriebstypen, habe ich hier verlinkt. Ich bin schon gespannt, ob und wenn ja welche Auswirkungen der Mindestlohn bei meinen Kunden so ganz real ab 2015 haben wird.

Mitdiskutieren

Und wer selbst noch ein bisschen diskutieren möchte, tut dies gerne mit unserem Autor Markus van Appeldorn: Die Diskussion um Mindestlohn & bedingungsloses Grundeinkommen!

Weiterführende Informationen

Alle Infos des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Mindestlohn sind hier gebündelt: http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html

Man kann dort auch einfach anrufen, die Mitarbeiter sind sehr kompetent und nett. Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erreicht ihr unter 030 221 911 004 von montags bis donnerstags von 8:00 bis 20:00 Uhr.

Im Netz gibt es auch eine tolle 5-teilige Serie rund um das Thema Mindestlohn mit Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Rechtsanwalt Alexander Bredereck:

Und hier noch ein einfaches Rechenbeispiel zum Mindestlohn bei Minijobbern: http://www.mittelstandswiki.de/wissen/Minijobs_und_Mindestlohn

Weitere Infos gibt es auch hier: http://www.arbeitsrechte.de/mindestlohn/

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4 Kommentare

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    […] Der Klassiker ist natürlich Kleidung für den Neu-Ankömmling. Aber auch Gutscheine für die ersten Wochen mit Kind oder – wenn alle zusammenlegen – etwas Größeres, wie ein Autositz oder Hochstuhl, sind tolle Geschenke. Eine Übersicht über schöne Geschenke zur Geburt, gibt es hier. […]

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