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Arbeiten an Feiertagen – Was Sie rechtlich beachten sollten

Arbeiten an Feiertagen

Als Arbeitnehmer hätte man am liebsten möglichst viele davon: Feiertage, an denen man neben den Wochenenden zusätzlich Zeit für sich selbst oder seine Familie haben kann.

Doch nicht für jeden bedeutet ein Feiertag gleichzeitig auch einen freien Tag. Je nach Branche und Wirtschaftslage des Unternehmens ist auch das Arbeiten an Feiertagen ein Thema.

Aber welche rechtlichen und steuerlichen Regelungen gelten für diese Feiertage?

Wann Arbeit an Feiertagen erlaubt ist und wann nicht

Ganz allgemein ist das Arbeiten an einem Feiertag untersagt (§ 9 ArbZG). Das Arbeitszeitgesetz formuliert jedoch 16 Ausnahmefälle (§10 ArbZG), bei denen Arbeitnehmer auch an gesetzlichen Feiertagen nicht zwingend zuhause bleiben dürfen.

Dies betrifft unter anderem Polizisten, Gastronomiebetriebe, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Rundfunkanstalten und Nachrichtenagenturen. Die Feiertagsarbeit ist außerdem dann zulässig, wenn sich dadurch erhebliche Schäden an Produktionseinrichtungen vermeiden lassen; beispielsweise infolge von Unwetterschäden.

Wann gibt es Zuschläge und wie wirken sie sich steuerrechtlich aus?

Aus rechtlicher Sicht hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zuschlagszahlungen, wenn an einem Feiertag gearbeitet werden musste. Lediglich ein Ersatzruhetag ist vorgeschrieben (§ 11 ArbZG).

In der Praxis sind jedoch in vielen Arbeitsverträgen Zuschläge für Feiertagsarbeit und deren Höhe vereinbart. Die Unterschiede hierbei können zum Teil gravierend sein; ein genauerer Blick in den Arbeitsvertrag ist also empfehlenswert.

Steuerrechtlich betrachtet lohnt sich das Arbeiten an Feiertagen in der Regel: Denn Lohnzuschläge bis zur Höhe von 125% des Grundlohns pro Stunde sind steuerfrei. Falls Sie als Arbeitnehmer an den Weihnachtsfeiertagen oder am 1. Mai arbeiten sollten, sind die Lohnzuschläge sogar bis zu 150% des Grundlohns steuerfrei (§3b EStG).

Sofern ein Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst tätig ist, kann sich die steuerliche Behandlung an Feiertagen unterscheiden. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom November 2016 (BFH, Urteil v. 29.11.2016, Az. VI R 61/14; veröffentlicht am 8.3.2017) hat ergeben, dass Zuschläge durch Bereitschaftsdienst von der Lohnsteuer nicht befreit sind, wenn sie pauschal zum Grundlohn hinzugezahlt werden ohne Überprüfung von Sonn- oder Feiertagsarbeit.

Zuschläge für Feiertage im Bereitschaftsdienst müssen daher gesondert neben der einheitlichen Entlohnung festgelegt sein und es sollte eine Einzelaufstellung erstellt werden, die die geleistete Arbeitszeit an Feiertagen dokumentiert.

Weihnachten und Jahreswechsel: Müssen Arbeitnehmer Urlaub nehmen?

Auch wenn es auf den ersten Blick für viele Arbeitnehmer nicht so wirkt, die Gesetzeslage hat hier klare Regeln: Als gesetzliche Feiertage gelten der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und der 1. Januar. Heiligabend und Silvester hingegen gelten formal als Arbeitstage, für die entsprechend Urlaub genommen werden muss.

Somit ist der Arbeitgeber gesetzlich auch nicht verpflichtet, für diese Tage einen Zuschlag zu zahlen. Abweichungen können sich aber aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben.

Arbeitgeber sollten die Regelung der betrieblichen Übung beachten. Diese besagt, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung an Heiligabend oder Silvester geltend machen können, wenn der Arbeitgeber an diesen Tagen seine Mitarbeiter dreimal hintereinander freistellt.

Als Arbeitgeber können Sie diesen Anspruch umgehen, indem Sie durch eine offen zugängliche Mitteilung Ihre Mitarbeiter darauf hinweisen, dass die Freistellung auf freiwilliger Basis und ohne Rechtsanspruch erfolgt.

Kann man als Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnen?

Wenn die Auftragslage zwischen den Feiertagen zurückgeht, ziehen manche Arbeitgeber die Anordnung von Betriebsferien in Betracht. Nicht jeder Arbeitnehmer ist davon zwangsläufig begeistert, denn der Betriebsurlaub wird von den festgelegten Urlaubstagen abgezogen.

Daher ist es gesetzlich vorgeschrieben, in einem zeitlich angemessenen Rahmen die Betriebsferien den Mitarbeitern rechtzeitig anzukündigen und dies auch mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründen können (§7 BUrlG). Außerdem sollte sich die Dauer von Betriebsurlaub in Grenzen halten, sodass dem Arbeitnehmer ausreichend Urlaubstage zur freien Verfügung bereitstehen.

Wichtig für Arbeitgeber: Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter im Voraus so viel Urlaub genehmigen, dass er im Fall von Betriebsurlaub nicht genügend verbleibende Urlaubstage zur Verfügung hätte, müssen Sie den Mitarbeiter für die fehlenden Urlaubstage bezahlt freistellen. Aus diesem Grund ist eine frühzeitige Urlaubsplanung essenziell, um bereits präventiv die Dauer des Betriebsurlaubs berücksichtigen zu können.

Arbeiten an Feiertagen

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4 Kommentare

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    Mailin Dautel sagt

    Das man an Feiertagen nicht arbeiten darf wusste ich nicht. Ich gebe recht bezahlte Freitage mag jeder gerne. Ich finde es überraschend das im Arbeitsrecht, Weihnachten und Neujahr formale Arbeitstage zählen. Weihnachten wird doch wahrscheinlich mehr geschätzt als Gründonnerstag.

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    Matthias sagt

    Meine Verlobte arbeitet seit Jahren für ein Dienstleistungsunternehmen, das Visas für eine ausländische Botschaft in Hamburg ausstellt. Da die ausländische Botschaft viele Feiertage in Deutschland nicht hat, ist diese an diesen Tagen geöffnet (z.B. 26.12 , Pfingstmontag) An diesen Tagen muss meine Verlobte arbeiten ohne Zuschläge. Ist das so rechtens?
    Man muss dazu sagen , dass sie ein paar Tage im Jahr Frei hat, wenn das Land der Botschaft einen Feiertag hat.

    • Heike Lorenz

      Hi Matthias
      ich bin ja kein Rechtsanwalt, aber grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zuschlagszahlungen, wenn an einem Feiertag gearbeitet werden musste. Lediglich ein Ersatzruhetag ist vorgeschrieben (§ 11 ArbZG).
      Am Besten ihr schaut mal genau im Arbeitsvertrag nach, da steht wahrscheinlich etwas dazu drin, oder?

      VG
      Heike

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