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Folgen von Corona: Arbeitszeitbetrug im Home-Office nimmt zu – so können Detekteien helfen

Arbeitszeitbetrug

Aufgrund der Corona-Krise arbeiten nach wie vor viele Arbeitnehmer im Home-Office. Das Arbeiten von zu Hause ist für sie mit Schutz vor der Pandemie und mehr Freiheiten durch das Wegfallen des Arbeitsweges verbunden.

Aber halten sich tatsächlich alle an die vorgegebenen Arbeitszeiten? Arbeitgeber müssen hier ein hohes Maß an Vertrauen aufbringen. Besteht der Verdacht einer Pflichtverletzung, können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter überprüfen lassen.

Durch die schon langanhaltende Home-Office-Regelung besteht z.B. die Schwierigkeit, dass Mitarbeiter von überall arbeiten können, nicht nur von zuhause. Das macht die Prüfung der Pflichteinhaltung schwieriger. Entsprechend sollten Unternehmen darauf achten, für die Mitarbeiterüberwachung lokale Spezialisten zu beauftragen, die nicht dringend aus dem gleichen Ort wie das Unternehmen kommen müssen. Sind die Mitarbeiter z.B. in Düsseldorf tätig, empfiehlt sich eine Detektei in Düsseldorf, leben sie in Berlin, sollte für bestmögliche Ergebnisse eine dort ansässige Agentur beauftragt werden.

Aber kann man seine Mitarbeiter einfach überprüfen lassen? Was gibt es bei der Mitarbeiterüberwachung zu beachten?

Wann führt Arbeitszeitbetrug zur fristlosen Kündigung?

Während viele Arbeitnehmer die Möglichkeit dankbar ergreifen und produktiv im Home-Office arbeiten, nutzen einige Mitarbeiter die Arbeitszeit für andere Tätigkeiten.

Bereits im Corona-Jahr 2020 häuften sich deutschlandweit die Berichte über Arbeitnehmer, die ihren Pflichten nicht nachkamen und die Arbeitszeit eigenmächtig reduzierten.

Reduktion der Arbeitszeit hat Konsequenzen für Arbeitnehmer

Eine solche Vorgehensweise bleibt nicht ohne Konsequenzen. Wird die Arbeitszeit im Home-Office eigenmächtig reduziert, liegt eine erhebliche Pflichtverletzung vor. Diese gilt gemäß § 626 Abs. 1 BGB als „wichtiger Grund“. Das heißt, dass bereits eine einmalige Pflichtverletzung durch den Mitarbeiter eine fristlose Kündigung nach sich ziehen kann.

Allerdings entscheidet der Einzelfall. Wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitszeit unbeabsichtigt einmalig um einige Minuten verkürzt, so liegt keine außerordentliche Pflichtverletzung vor. Eine fristlose Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Mitarbeiter eine erhebliche Pflichtverletzung mutwillig begangen hat.

Arbeitgeber stehen für Pflichtverletzung in der Beweispflicht

Sollte es zu einem Kündigungsschutzprozess kommen, ist der Arbeitgeber beweispflichtig. Er muss dem Gericht Beweise für die Pflichtverletzung seines Arbeitnehmers vorbringen. Es genügt jedoch nicht, dem Gericht mitzuteilen, dass der Mitarbeiter nachmittags beim Bäcker gesehen wurde oder dieser einige Zeit nicht erreichbar war.

Arbeitnehmer dürfen auch im Home-Office ihre Pausen grundsätzlich selbst einteilen. Andersherum ist auch der Arbeitgeber berechtigt, für Telefon- oder Videokonferenzen sowie die generelle Erreichbarkeit feste Zeiten anzuordnen. Um Missverständnissen und Problemen vorzubeugen, sollte sich beide Seiten im Vorfeld abstimmen.

Die Grenze des Hinnehmbaren dürfte für jeden Arbeitgeber erreicht sein, wenn ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit bei einem ausgiebigen Stadtbummel gesehen wird oder sich gar einem Zweitjob widmet.

Wann kann ein Arbeitgeber einen Detektiv einschalten?

Wann kann ein Arbeitgeber einen Detektiv hinzuziehen, um den Arbeitnehmer zu überprüfen? Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist der Einsatz eines Detektivs lediglich in Ausnahmefällen möglich. Nur wenn der konkrete Verdacht eines Arbeitszeitbetrugs besteht, kann dieser zur Gewinnung von Beweismitteln hinzugezogen werden.

Dieser liegt vor, wenn

  • eine deutlich verminderte Effizienz und Produktivität auftreten,
  • der Arbeitnehmer ohne Absprache im Home-Office dauerhaft kaum erreichbar ist.
  • Hinweise dafür vorliegen, dass der Arbeitnehmer während seiner Home-Office-Arbeitszeit private Dinge erledigt, z.B. Einkäufe, Gartenpflege, Verwandtschaftsbesuche etc.

Wichtig ist jedoch, dass konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Lässt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne dringenden Anlass überwachen, stellt dies eine Persönlichkeitsverletzung dar.

Bei einem Verdacht, für den keine ausreichenden Beweise vorliegen, sollte der Arbeitgeber davon absehen, seinen Mitarbeiter zu überwachen. Anderenfalls muss der Arbeitgeber – neben dem Beweisverwertungsverbot vor Gericht – mit teils hohen Bußgeldern durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für Datenschutz rechnen.

Was bedeutet eine fristlose Kündigung für Arbeitnehmer?

Was passiert, wenn ein Arbeitgeber mithilfe eines Detektivs nachweisen konnte, dass sein Arbeitnehmer einen Arbeitszeitbetrug begangen hat? Dann hat er das Recht auf eine außerordentliche fristlose Kündigung.

Im deutschen Arbeitsrecht zählt die außerordentliche fristlose Kündigung zu den mächtigsten Mitteln, die Arbeitgeber heranziehen können. Kündigt ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter fristlos, endet das Beschäftigungsverhältnis an dem Tag, an dem dieser das Kündigungsschreiben bekommen hat.

Aus juristischer Sicht spielt dabei nur eine Rolle, dass das Kündigungsschreiben in den „Machtbereich“ des Mitarbeiters – beispielsweise dessen Briefkasten – gelangt ist. Dort hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Kündigung theoretisch beziehungsweise „unter gewöhnlichen Umständen“ zur Kenntnis zu nehmen. Ob er das dann wirklich tut und die Kündigung liest, obliegt ihm selbst. Eine fristlose Kündigung gilt also auch in dem Fall als zugestellt, wenn der Arbeitnehmer das Schreiben noch nicht gelesen hat.

Die Folgen einer fristlosen Kündigung sind für den Arbeitnehmer drastisch: Er bekommt bereits ab dem nächsten Arbeitstag kein Gehalt mehr. Die Kündigung ist vorerst gültig. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Kündigungsschreibens eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Sollte das Arbeitsgericht gemäß §§ 4, 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen, kann diese ungültig und somit rückgängig gemacht werden.

Allerdings kann sich ein Arbeitsgerichtsverfahren über mehrere Monate erstrecken. In dem Zeitraum wird es für den gekündigten Arbeitnehmer schwer werden, Arbeitslosengeld zu erhalten. In solchen Fällen sperrt die Agentur für Arbeit die Betroffenen für 12 Wochen, sodass diesen der Bezug von Arbeitslosengeld zunächst verwehrt bleibt. Dies geschieht, weil der Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer aufgrund eines versicherungswidrigen Verhaltens zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses beigetragen hat (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch III).

Die wichtigsten Fakten zum Arbeitszeitbetrug im Home-Office im Überblick

Hinsichtlich eines möglichen Arbeitszeitbetruges im Home-Office müssen Arbeitgeber einige Punkte beachten. Aufgrund des Arbeitnehmerdatenschutzes ist die Beauftragung eines Detektivs zur Überprüfung eines Mitarbeiters im Home-Office nur in Ausnahmefällen zulässig.

Im Allgemeinen gilt:

  • Eine kurzzeitige mangelnde Erreichbarkeit sowie ein versehentlicher, einmaliger und kurzer Arbeitszeitverstoß stellen keine konkrete Pflichtverletzung dar. Hier ist eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nicht gerechtfertigt.
  • Arbeitnehmer können im Home-Office ihre Pausen selbst festlegen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorzeitig planen und feste Termine für Telefon- und Videokonferenzen sowie die generelle Erreichbarkeit vereinbaren.
  • Nur wenn ein konkreter Betrugsverdacht vorliegt, darf ein Detektiv zur Überwachung eines Arbeitnehmers beauftragt werden. Ist dies nicht gegeben, muss der Arbeitgeber mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Der betroffene Arbeitnehmer kann überdies gemäß Art. 82 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) eine Entschädigungszahlung geltend machen.

Um die vorgenannten Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es wichtig, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer stets abstimmen. Auch, oder gerade, wenn Arbeitnehmer im Home-Office aktiv sind, kommt es auf eine gute Kommunikation an. Regelmäßige Rücksprachen räumen Missverständnisse und Verdachtsmomente aus dem Weg.

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