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Erste Schritte im Betriebsrat – Rechte und Pflichten

Betriebsrat

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Wenn die im Betriebsverfassungsgesetz (BertrVG) festgelegten Vorgaben und Regularien zur Durchführung einer Betriebsratswahl eingehalten wurden und es zu einer problemlosen und unanfechtbaren Installierung einer Arbeitnehmervertretung kommt, steht jedes gewählte Betriebsratsmitglied vor kommunikativen, strategischen aber auch sozialen Aufgaben.

Das Wissen um die generelle soziale Verpflichtung des gewählten Betriebsrats birgt als aller erstes die Aufgabenstellung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen ihm, also der Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, und dem Arbeitgeber respektive der Geschäftsleitung.

Die Rechtsstellung eines Betriebsratsmitgliedes ist im Betriebsverfassungsgesetz sowie im Kündigungsschutzgesetz (KSCHG) klar definiert. Unterschieden wird zwischen dem Betriebsrat als Gremium/Kollegialorgan und den Mitgliedern des Betriebsrates. Den einzelnen Mitgliedern, die ein Ehrenamt bekleiden, werden durch dieses weder Vor- noch Nachteile zuteil.

Was kommt nach der Betriebsratswahl?

Der Betriebsrat ist ein innerbetriebliches Gremium dessen Grundregeln im Betriebsverfassungsgesetz verankert sind. Ist ein Gremium gewählt und der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter bestimmt, lädt in der Regel der Betriebsratsvorsitzende zur ersten ordentlichen Betriebsratssitzung ein. Kraft seines Amtes bestimmt er Ort, Zeit und Dauer der Sitzung. Diese können laut Beschluss regelmäßig einberufen werden. Die Durchführung einer Betriebsratssitzung ohne die Einladung seines Vorsitzenden ist laut Betriebsverfassungsgesetz nur bei Einstimmigkeit aller Betriebsratsmitglieder möglich.

Die Einladung zur Betriebsratssitzung kann formlos sein muss aber in jedem Fall eine Tagesordnung enthalten. Eingeladen werden die Mitglieder des Gremiums, bei etwaiger Verhinderung auch die Ersatzmitglieder, so wie die Schwerbehindertenvertretung. Bei bestehenden Rechten zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Angemessen der Wichtigkeit einer Tagesordnung können auch ein Gesandter der zuständigen Gewerkschaft und der Arbeitgeber teilnehmen.

Die rechtzeitige Unterrichtung aller Beteiligten zählt zur unverzichtbaren Verfahrensordnung. Bei Missachtung können Betriebsratsbeschlüsse sogar an Rechtswirksamkeit einbüßen.

’Handwerkliche Fehler’ eines Betriebsrates wirken sich immer negativ auf die Arbeitnehmerschaft aus. Wer sich im Gesetzesdickicht des Betriebsverfassungsgesetzes regelkonform verhalten will sollte die große Chance einer regelmäßigen Weiterbildung nutzen.

Professionelle Weiterbildungsinstitute bieten in den diffizilen Bereichen der Rechts- und Betriebsratsarbeit praxisbezogene Schulungen und Seminare an. Federführend, und über die Bundesländergrenzen hinaus bekannt, hat sich das Poko-Institut für Weiterbildung in Münster einen Namen gemacht.

Neben den rechtlichen Feinheiten zu Beginn einer Betriebsratslegislaturperiode steht bei Poko immer auch das Vertrauen. Ein unerlässlicher Faktor in der Zusammenarbeit von Betriebsrat und Geschäftsführung.

Tagesordnung – Transparenter Leitfaden einer Betriebsratssitzung

Die Tagesordnung, vielerorts auch als ’Agenda’ bezeichnet, ist eine strukturierte Auflistung der anstehenden Themen. Sie wird zeitig vor Sitzungen ausgegeben, um den Mitgliedern und anderen rechtlich erlaubten Teilnehmern die Möglichkeit der Einsicht und somit der Vorbereitung zu geben. Betriebsverfassungsrechtler sehen die Erstellung einer Tagesordnung als ’indirekt vorgeschrieben’ an.

Die einzelnen Tagesordnungspunkte bestimmt der Betriebsratsvorsitzende. Stellen ein Viertel der Mitglieder, der Schwerbehindertenvertretung, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder der Arbeitgeber Anträge zur Tagesordnung, muss das der Vorsitzende nicht nur zur Kenntnis nehmen, er muss es auch nach § 29 Abs. 3 BetrVG, § 95 Abs. 4 SGB IX und § 67 Abs. 3 BetrVG berücksichtigen.

Des Weiteren hat jeder Arbeitnehmer das Recht, wichtige Themen vorzuschlagen. Findet sein Vorschlag bei mindestens fünf von einhundert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Zustimmung, muss der Punkt laut § 86a BetrVG innerhalb von zwei Monaten auf der Agenda erscheinen.

Eine spontane Änderung oder Ergänzung kann nur bei Vollständigkeit des Betriebsrates erfolgen, der dann einstimmig der Ergänzung oder der Änderung zustimmt. Die Punkte einer Tagesordnung sollten in jedem Fall korrekt definiert sein. Schwammige Beschreibungen wie ’Sonstiges’ oder auch ’Verschiedenes’ sind dagegen problematisch.

Gerade jetzt kurz vor einer Betriebsratsneuwahl, ist das Wissen um die rechtlichen Rahmenbedingungen vor, aber auch nach der Wahl von großer Bedeutung. Es geht schließlich um Menschen!

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