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Steuertipps zum Firmenwagen: Fahrtenbuch oder 1-Prozent-Regel?

Firmenwagen versteuern
Pressemeldung

Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzen möchte, muss diesen versteuern. Hierbei stehen zur Wahl das Fahrtenbuch und die 1-Prozent-Methode. Ein Wechsel zwischen den Methoden ist ausschließlich zum 1. Januar möglich.

Der folgende Artikel zeigt, wer mit welcher Alternative am günstigsten fährt und wo Stolpersteine lauern.

„Wenn Unternehmer ihren Firmenwagen privat nutzen, sollten sie auch hier die Besteuerung im Blick haben. Entweder man führt ein Fahrtenbuch oder versteuert die private Nutzung seines Firmenwagens pauschal (1-Prozent-Methode)“, sagt Matthias Schmidt, Produktmanager bei Lexware. „Doch in beiden Fällen gibt es Stolperfallen. Nur wer alle gesetzlichen Vorschriften kennt und genau rechnet, findet die für ihn steuerlich günstigste Lösung.“

Wie wird der Firmenwagen genutzt?

Zunächst einmal sollten gilt es zu ermitteln, wofür der Firmenwagen genutzt wird. In den allermeisten Fällen nutzen selbstständige Unternehmer ihren Firmenwagen auch privat.

Wenn das Fahrzeug nur dienstlich (also lohnsteuerfrei) genutzt wird, erkennt das Finanzamt das nur dann an, wenn im Haushalt ein adäquater Zweitwagen zur Verfügung steht. Laut Finanzgericht (FG) Köln nutzt der Geschäftsführer den Firmenwagen grundsätzlich auch privat, wenn er keinen Privat-Pkw besitzt. Selbst ein privater Nutzungsverzicht genügt hier nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn sich dieser mit Taxiquittungen, Fahrscheinen öffentlicher Verkehrsmittel usw. belegen lässt.

In der Praxis nutzen Unternehmer den Firmenwagen beispielsweise für dienstliche Fahrten, private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie Fahrten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung.

Welche Besteuerung der Fahrten individuell am günstigsten ist, sollte der Unternehmer mit dem Steuerberater individuell ermitteln. Dabei sind folgende Parameter zu berücksichtigen: gefahrene Kilometer, Umfang der Privatnutzung, Aufwand zur Führung des Fahrtenbuchs, Entfernung Arbeitsstätte/Wohnung, Art des Fahrzeugs, weitere Verwendung sowie individuelle Gewohnheiten.

Das einmal gewählte Verfahren zur Besteuerung – Fahrtenbuch oder 1-Prozent-Methode – kann nur zum Jahreswechsel geändert werden. Es sei denn, es wird während des Jahres ein neues Fahrzeug angeschafft.

Das Fahrtenbuch: aufwendig, aber genau

Für den Nachweis per Fahrtenbuch sind folgende Fahrten zu unterscheiden und im Fahrtenbuch zu dokumentieren:

  • dienstliche Fahrten
  • private Fahrten
  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Familienheimfahrten

Die tatsächlich entstandenen Kosten gilt es, durch Belege nachzuweisen.

Der private Nutzungswert ist der Anteil an den Gesamtkosten des Fahrzeugs, der auf die Privatfahrten entfällt. Die Gesamtkosten setzen sich aus den Aufwendungen (zuzüglich Umsatzsteuer) und den Abschreibungen (Aufwendungen für Abnutzung) zusammen.

Unfallkosten gehören ebenfalls zu den Gesamtkosten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Unfall während einer Privatfahrt oder während einer dienstlichen Fahrt passiert.

Um die Abschreibung zu ermitteln, teilt man die tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (zuzüglich Umsatzsteuer) durch die voraussichtliche Nutzungsdauer des Firmenwagens. Die voraussichtliche Nutzungsdauer beträgt bei Neuwagen in der Regel sechs Jahre. Bei Gebrauchtwagen verkürzt sich die voraussichtliche Nutzungsdauer entsprechend.

Das Fahrtenbuch muss einige Mindestangaben enthalten. Zu Beginn und Ende jeder dienstlichen Fahrt sind folgende Angaben notieren: Datum, Kilometerstand, Reiseziel, bei Umwegen die Reiseroute, Reisezweck, aufgesuchter Geschäftspartner.

Bei privaten Fahrten reicht es, die Kilometer zu vermerken. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt ein kurzer Vermerk. Auch Familienheimfahrten müssen aufgezeichnet werden.

Elektronische Fahrtenbücher können eine erhebliche Erleichterung darstellen. Diese erkennt das Finanzamt allerdings nicht an, wenn nachträgliche Manipulationen möglich sind. Änderungen müssen zumindest erkennbar sein, sonst kann das Finanzamt das Fahrtenbuch ablehnen.

Wird das Fahrtenbuch des Firmenwagens vom Finanzamt wegen fehlender Angaben nicht anerkannt, wird für die Besteuerung der Privatfahrten alternativ die 1-Prozent-Regelung angewandt.

1-Prozent-Regel ist nicht immer die beste Lösung

Wer sich bei der Besteuerung der Privatfahrten mit dem Firmenwagen für die „pauschale Bestimmung des privaten Nutzungswertes“ (1-Prozent-Methode) entscheidet, muss für die privaten Fahrten monatlich ein Prozent des inländischen Listenpreises inklusive Umsatzsteuer (Bruttolistenpreis) als geldwerten Vorteil versteuern. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind zusätzlich 0,03 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises des Firmenwagens pro Kilometer und Monat fällig.

Damit sind sämtliche Privatfahrten wie Urlaubsfahrten oder Heimfahrten zum Mittagessen abgegolten (Ausnahme: Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung).

Wichtig hierbei: Der Ansatz des vollen monatlichen geldwerten Vorteils ist nicht gegeben, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass ihm das Firmenfahrzeug einen vollständigen Monat nicht zur Verfügung stand (Reparatur, Urlaub, Kur, längerer Auslandsaufenthalt).

Nicht jeder Firmenwagen wird steuerlich anerkannt

Ebenso wie das Geschäftsführergehalt laut Finanzamt höchstens „angemessen“ sein darf, so muss auch der Firmenwagen, den der Geschäftsführer fährt, „angemessen“ sein und der wirtschaftlichen Situation und der Ertragslage des Unternehmens entsprechen.

In der Praxis sorgt meistens der Steuerberater dafür, dass hier die Relationen eingehalten werden. Fakt ist, dass Streitfälle um den Firmenwagen relativ selten vor dem Finanzgericht landen (z. B. bei einem überdimensionierten Sport- oder Geländewagen wie „Hummer“). Meistens muss der Geschäftsführer der Auffassung des Finanzamts dann klein beigeben.

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist dafür laut Finanzamt nicht nur die Lohnsteuer (0,03 Prozent des Bruttolistenpreises) fällig. Zusätzlich will das Finanzamt auf die 1-Prozent-Methode auch noch 19 Prozent Umsatzsteuer berechnen. Und zwar dann, wenn der Firmenwagen dem GmbH-Vermögen zuzurechnen ist und die Nutzung des Firmenwagens „gesellschaftsrechtlich“ veranlasst ist.

Konkret wird derzeit geprüft: Ist der Geschäftsführer als Arbeitnehmer oder in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GmbH unterwegs? Noch ist der Fall nicht entschieden.

Steuertipps: Stolperfallen vermeiden

1. Unzureichende Beweise bei ausschließlich betrieblicher Nutzung

Das Finanzamt fordert für die steuerliche Anerkennung eindeutige Beweise, dass das Fahrzeug nicht privat genutzt wird. Das ist in den meisten Fällen nur glaubhaft, wenn der Unternehmer zusätzlich über einen Privat-Pkw verfügt.

2. Angaben im Fahrtenbuch sind unvollständig

Das Fahrtenbuch muss die in den Lohnsteuerrichtlinien aufgeführten Mindestangaben enthalten. Hier ist das Finanzamt sehr streng.

Hält der Unternehmer die Regeln nicht ein, so ist unter Umständen die Arbeit eines Jahres mühsamer Dokumentation hinfällig und der Fiskus setzt eine höhere Steuer an. Denn dann erfolgt die Besteuerung nach der 1-Prozent-Methode, die meist ungünstiger ist.

3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht versteuert

Mit der 1-Prozent-Methode sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht abgegolten. Hierfür sind zusätzlich monatlich 0,03 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern.

4. Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung nicht bedacht

Familienheimfahrten mit dem Firmenwagen sind als geldwerter Vorteil zu versteuern. In den ersten beiden Jahren ist eine Heimfahrt pro Woche steuerfrei. Danach müssen alle Familienheimfahrten versteuert werden.

Als geldwerter Vorteil werden 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer angesetzt.

5. Falscher Listenpreis angesetzt

Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungswert ist der inländische Bruttolistenpreis. Als Listenpreis gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zuzüglich Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Erstzulassung, abgerundet auf volle 100 EUR.

Weitere Informationen gibt es hier.

Rechtskonform und bequem: Das persönliche Steuerspargerät

Für das Führen des Fahrtenbuch, das in der Regel recht zeitaufwändig ist, gibt es eine praktische Lösung: Ein kleiner, zertifizierter Stecker – eingesetzt im Firmenwagen – führt ein elektronisches Fahrtenbuch. Sobald dieser in der Fahrzeug-Schnittstelle eingesetzt ist, werden alle Fahrten automatisch aufgezeichnet. Aus den erfassten Daten wird das rechtssichere Fahrtenbuch mit einem Klick erstellt.

Dabei wird jede Fahrt automatisch aufgezeichnet, sobald das Fahrzeug startet. Das System arbeitet mit einem integrierten GPS-Tracker und SIM-Karte. Die Daten sind SSL-verschlüsselt und werden zehn Jahre in einem gesicherten Rechenzentrum aufbewahrt. Näheres zu diesem System gibt es hier.

Ãœber Lexware

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Weitere Informationen unter lexware.de.

Firmenwagen versteuern

2 Kommentare

  1. Avatar-Foto

    Servus!

    Ich habe eine Frage zum Artikel: Wie verhält es sich, wenn anstatt einem Firmenwagen, der Privatwagen für Dienstfahrten benutzt wird?
    Bisher konnte ich meinen (Sport)wagen ohne Probleme für die Dienstfahrten benutzen und 1€ pro Kilometer einreichen.

    Gibt es weitere Unterschiede?

    Viele Grüsse,
    Alexander vom vermietertagebuch

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