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Erfolgreich gründen mit dem Gründungszuschuss

Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss ist eine sogenannte Kann-Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Arbeitslose haben keinen rechtlichen Anspruch auf diesen Zuschuss. Die Bewilligung des Gründungszuschusses liegt im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters und ist an etliche formale und rechtliche Voraussetzungen gebunden.

Trotz aller Hürden ist der Gründungszuschuss eine attraktive finanzielle Fördermöglichkeit für alle, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen möchten. Bei Beachtung der geforderten Kriterien hat ein Antrag auf diesen Zuschuss gute Chancen auf Bewilligung.

Was beinhaltet der Gründungszuschuss?

Der Gründungszuschuss wird in zwei Schritten gewährt. Zunächst erhält der Gründer über einen Zeitraum von sechs Monaten eine finanzielle Förderung in Höhe des bis dahin geleisteten Arbeitslosengeldes. Darauf legt die Arbeitsagentur einen weiteren Zuschuss von 300 Euro, mit dem der Selbständige seine Beiträge zu den Sozialversicherungen, also zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen kann.

Nach sechs Monaten kann für weitere neun Monate der Sozialversicherungszuschuss von 300 Euro beantragt werden. Bei dieser Beantragung muss der Selbständige durch entsprechende Zahlungseingänge nachweisen, dass sein Unternehmen in den ersten sechs Monaten erfolgreich war und sich künftig finanziell tragen wird.

Somit kann ein Gründer für insgesamt 15 Monate eine finanzielle Förderung erhalten.

Formale Voraussetzungen für den Gründungszuschuss

Den Gründungszuschuss kann nur beantragen, wer bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet ist. Es ist keine gute Idee, eine Festanstellung zu kündigen, um im Anschluss den Gründungszuschuss für eine geplante Selbständigkeit beantragen zu wollen. In diesem Fall droht eine dreimonatige Sperre, in der gar keine Leistung durch die Arbeitsagentur gezahlt wird.

Der Arbeitslose muss außerdem noch für mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn er den Gründungszuschuss beantragt. Letztlich wird also der Gründungszuschuss mit dem restlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld verrechnet.

Entscheidungskriterien

Beim Thema Gründungszuschuss gilt vor allem ein Grundsatz: Vermittlung hat Priorität vor Gründungszuschuss! In der Praxis bedeutet das: Die Arbeitsagentur soll den Arbeitslosen vorrangig in ein Angestelltenverhältnis vermitteln. Erst wenn hier über einen gewissen Zeitraum alle Vermittlungsversuche scheitern, kommt der Gründungszuschuss überhaupt erst in Betracht.

Da es sich bei diesem Zuschuss um eine reine Ermessensleitung handelt, muss der Arbeitslose dem zuständigen Sachbearbeiter der Arbeitsagentur entsprechend gute Argumente für eine Bewilligung liefern und gleich in mehrfacher Hinsicht überzeugen:

Zum einen sollte er möglichst viele und qualitativ unanfechtbare Bewerbungen auf offene Stellen vorlegen können und die entsprechenden Absagen dazu gleich mitliefern. So kann der Sachbearbeiter der Arbeitsagentur nachvollziehen und auch intern dokumentieren, dass die vielen Versuche der Arbeitsvermittlung ins Leere liefen. Damit ist eine wichtige Voraussetzung zur Gewährung eines Antrags auf Gründungszuschuss erfüllt.

Die Gründungsidee muss ebenfalls überzeugen. Ein ausgereiftes Konzept sollte sorgfältig ausgearbeitet und Bestandteil eines professionellen Businessplans sein. Vorlagen und Tipps zur Erstellung gibt es auf vielen Gründerseiten im Internet.

Der Gründer muss seinen Businessplan außerdem von einer fachkundigen Stelle begutachten lassen. Dies können Unternehmensberatungen, Steuerberater oder auch Berater der Industrie- und Handelskammern sein. Hierzu gibt die Arbeitsagentur Beratungsgutscheine aus, so dass dem Arbeitslosen keine Beratungskosten entstehen.

In einem überzeugenden Businessplan wird der Gründer auch die persönliche und fachliche Eignung für seine Geschäftsidee nachweisen. Dies kann durch entsprechende Berufserfahrung, Weiterbildungen sowie durch den Besuch von Existenzgründungsseminaren belegt werden.

Eine akribische und äußerst sorgfältige Bearbeitung des Businessplans ist wichtig. Die fachkundige Stelle wird auf Basis dieses Plans ihre Einschätzung bei der Arbeitsagentur abgeben.

Wird dem angehenden Gründer ein erfolgreiches Unternehmertum zugetraut und ist die Stellungnahme insgesamt positiv, so wird dem Antrag auf Gründungszuschuss sehr wahrscheinlich entsprochen. Für den Selbständigen bedeutet dies ein kleines Stück finanzieller Sicherheit in der Startphase seines Unternehmens.

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