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Abgeltungssteuer: so müssen Firmen Kapitalerträge versteuern

Abgeltungssteuer

Firmen unterliegen in Bezug auf Erträge aus Wertpapieren genauso wie Privatpersonen der Steuerpflicht. Dabei ist die Vorgehensweise, mit der die Besteuerung erfolgt, jedoch eine andere. Die Zuordnung der Kapitalerträge erfolgt im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung zu den Erträgen, welche das Unternehmen generiert. Damit haben Zinsen und Dividenden bei der Ermittlung des Jahresüberschusses den gleichen Stellenwert, wie die Verkaufserlöse der Produkte oder Dienstleistungen.

Für Freiberufler mag das unter Umständen ärgerlich sein, ein Depot als Privatperson die bessere Lösung. Gewerbetreibende werden jedoch doppelt zur Kasse gebeten. Da es sich bei Zinsen, Dividenden und Gewinnen aus Wertpapierverkäufen um einen Teil des Gewerbeertrages handelt, wird darauf auch noch Gewerbesteuer fällig. Für Personenfirmen sind die Auswirkungen noch weitreichender. Die Erträge aus Wertpapieren fließen auch in die Berechnung des IHK-Beitrages und gegebenenfalls zur Ermittlung der Krankenkassenbeiträge bei gesetzlich Versicherten ein.

Für alle Erträge aus Kapitalanlagen und Derivatehandel besteht Steuerpflicht

Unter die Steuerpflicht fallen grundsätzlich alle Zinserträge, Dividenden und Gewinne aus Wertpapiergeschäften. Darunter fällt auch der Handel mit Derivaten. Somit ist klar, dass auch Steuern auf binäre Optionen Gewinne an den Fiskus abgeführt werden müssen. Dabei ist es unerheblich, ob die Broker in New York, auf Zypern oder den Virgin Islands sitzen – ein in Deutschland ansässiges Unternehmen muss die Erträge in der Bundesrepublik versteuern, sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

Für Unternehmen gilt jedoch die gleiche Regelung wie für Privatpersonen in Bezug auf die Verrechnung von Verlusten mit angefallenen Gewinnen. Wurde auf der einen Seite bei einem Aktiengeschäft ein Verlust realisiert, ein anderes jedoch mit Gewinn abgeschlossen, so mindert der Verlust den Gewinn. Übersteigt der Verlust den Gewinn, so kann der verbliebene Betrag in das nächste Jahr fortgeschrieben werden. Es ist allerdings nicht möglich, Zinserträge aus fest-verzinsten Wertpapieren oder Tagesgeldkonten mit Verlusten aus einem Aktiendeal zu kompensieren. Dies gilt auch für den Handel mit binären Optionen. Gewinne und Verluste aus diesem Handelssegment können gegeneinander aufgerechnet werden. Der Zinsertrag aus einem Termingeld, welches als Firmenkonto geführt wird, kann jedoch nicht um den Verlust aus dem Handel mit digitalen Optionen gemindert werden.

Kein Freistellungsauftrag für Firmenkonten

Im Gegensatz zu Privatpersonen können Unternehmen keinen Freistellungsauftrag für ihre Erträge aus Kapitalanlagen nutzen. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag werden demzufolge bei Zinszahlung automatisch einbehalten. Diese Aufwendungen müssen in der Einnahmen-Überschussrechnung entsprechend verbucht werden, sind jedoch nicht als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Der Grund dafür ist, dass es sich dabei um eine Vorauszahlung auf eine zu leistende Einkommensteuerschuld handelt.

Sollte sich bei einem selbstständigen Unternehmer im Rahmen der Steuererklärung jedoch herausstellen, dass der persönliche Steuersatz unterhalb der 25 Prozent liegt, wird die überzählig abgezogene Steuerschuld zurückerstattet. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine GmbH oder Aktiengesellschaft, fällt auf den Gewinn ein Steuersatz von 15 Prozent Körperschaftssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag an. Da eine GmbH ein Gewerbebetrieb ist, muss auf den Gewinn außerdem noch die je nach Gemeinde unterschiedliche Gewerbesteuer abgeführt werden. Diese richtet sich nach dem jeweiligen Hebesatz, welcher in Städten wie Frankfurt oder München bei 490 Prozent liegt, in der Breite jedoch um die 350 Prozent beträgt.

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10 Kommentare

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    Simon Lehnen sagt

    Hallo Frau Lorenz,

    sie schrieben „Dabei ist es unerheblich, ob die Broker in New York, auf Zypern oder den Virgin Islands sitzen – ein in Deutschland ansässiges Unternehmen muss die Erträge in der Bundesrepublik versteuern, sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.“ In dieser Aussage steckt einerseits, dass auch ausländische Broker die Kapitalertragssteuer, wie in Deutschland, abführen müssen. Andererseits steht hier das nur ein in Deutschland ansässiges Unternehmen deutsche Kapitalertragssteuer abführen muss. Was ist denn hier wirklich der Fall? Bei der Comdirect wird also zwangsläufig die KESt abgezogen. Was passiert bei dem Interactive Broker mit Sitz in den vereinigten Staaten? Freue mich über ein Feedback. Gruß Simon

    • Heike Lorenz

      Hallo Herr Lehnen,
      vielen Dank für Ihre Frage.

      Da der Beitrag nicht von mir ist, muss ich mich dazu erstmal schlau machen :-)
      So aus dem Stand kann ich Ihre Frage leider nicht beantworten.

      Viele Grüße
      Heike Lorenz

    • Heike Lorenz

      Guten Morgen,
      so – ich habe mir jetzt den Text und ihre Frage nochmal in Ruhe durchgelesen.

      Also, die Aussage, dass man ausländische Kapitalerträge versteuern muss, bedeutet ja nicht, dass die ausländische Bank die Kapitalertragssteuer auch direkt abführt.
      Das machen nur inländische Banken.
      Hat man Erträge bei ausländischen Banken, dann muss man diese Erträge in der Steuererklärung angeben und dann werden sie nachträglich versteuert.

      Ich hoffe, dass beantwortet ihre Frage?

      Viele Grüße
      Heike Lorenz

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    Ralf Klose sagt

    Hallo, gilt das denn auch für die Banken und deren Kapitalerträge aus milliardenschwerden Finanztransaktionen? Oder gelten etwa auch hierbei mal wieder Sonderregeln für die ach so systemrelevante Branche?

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    schporti sagt

    Danke für den Artikel leider ist er wie so oft zu unpräzise. Und selbst nach 3 maligem lesen ist mir nicht klar, ob in einer GmbH Kapitalerträge der Kapitalertrags- Körperschafts- und Gewerbesteuer oder nur den beiden Letztgenannten unterliegt. Beispiele sind immer ein gutes Hilfsmittel bei Erläuterungen oder wie hier eigentlich unerlässlich..
    Auch eine Tabelle mit Gegenüberstellung von Privatpersonen Freiberufler Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft wäre einfacher und klarer verständlich.

    • Heike Lorenz

      Hallo Schporti,
      das System der Abgeltungssteuer ist ganz einfach:
      auf Kapitalerträge fallen zunächst 25% Kapitalertragssteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag an.
      Beides ist aber nur eine Vorauszahlung auf die im Rahmen der Steuererklärung ermittelte Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer und den zugehörigen Solidaritätszuschlag.
      D.h. am im Rahmen der Steuerermittlung für Privatpersonen und Unternehmen wird diese Vorauszahlung mit der wirklich anfallenden Steuer verrechnet.
      Unternehmen, die Gewerbesteuer zahlen müssen, müssen diese zusätzlich auch auf Kapitalerträge zahlen.

      Ich hoffe, jetzt ist es klarer?

      Viele Grüße
      Heike

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