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Neues Gesetz erleichtert Klein-Unternehmen die Bilanzierung

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) überführt der Gesetzgeber nun die EU-Richtlinie 2013/34/EU in deutsches Recht. Die Reform entlastet besonders kleinere Unternehmen, die als Kapitalgesellschaft organisiert sind – etwa als GmbH.

Kernstück der zahlreichen Gesetzesänderungen ist eine Detailänderung des § 267 HGB. Dort werden die handelsrechtlich relevanten Größenkriterien für Unternehmen angepasst. Kleine und Kleinst-Unternehmen dürfen nach § 266 HGB eine verkürzte Bilanz abgeben. Als Grenzwert für reduzierte Pflichtangaben dienen im Wesentlichen Bilanzsumme und Umsatz. Diese Grenzwerte werden nun neu definiert und erleichtern künftig den Bilanzierungs-Aufwand vieler Unternehmen erheblich.

Die neuen Größenkriterien

Als Kleinunternehmen gelten nun Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von 350.000 bis sechs Millionen Euro oder einem Umsatz von 700.000 bis 12 Millionen Euro. Bisher lagen die Grenzwerte bei 4,84 und 9,68 Millionen Euro. Damit hat der Gesetzgeber die von der EU-Richtlinie zugelassene Höchstgrenze ausgeschöpft und beim Schritt vom kleinen zum mittleren Unternehmen eine Anpassung von 24 Prozent vorgenommen.

Die neuen Richtwerte tabellarisch im Einzelnen. (Zahlenangaben in Mio Euro)

Kleinst Klein (alt) Mittel (alt) Groß (alt)
Bilanzsumme ≤ 0,35 0,35 – 6 (4,84) 6 – 20 (19,25) > 20
Umsatz ≤ 0,7 0,7 – 12 (9,68) 12 -40 (38,5) > 40
Mitarbeiter ≤ 10 11- 50 ≤ 250 > 250

Zusätzliche Kriterien für Kleinst-Unternehmen

Die Größen-Definitionen des § 267 HGB für Kleinstunternehmen bleiben unangetastet. Allerdings verschärft das BilRUG die Regeln, welche Kleinstunternehmen die vereinfachte Bilanzierung in Anspruch nehmen dürfen. Schon bisher gilt das Privileg nicht für Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kapitalanlage-Gesetzbuches und für Unternehmensbeteiligungen und für Unternehmensbeteiligungs-Gesellschaften im Sinne des § 1a Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Zu diesem Kreis treten nun auch Beteiligungs-Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder deren Verwaltung wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen.

Das wird etwa regelmäßig für Holding-Kapitalgesellschaften zutreffen. Eine Ausnahme kann indes dann gelten, wenn eine solche Holding nach Gesellschafter-Vertrag die Geschäftsführung des von ihr gehaltenen Unternehmens übernimmt. Dann kann das Privileg wieder aufleben.

Die neue Definition von Umsatzerlösen

Durch die neue Definition der Umsatzerlöse kann dennoch manches kleine Unternehmen trotz der neuen Größen-Kriterien zu einem mittleren Unternehmen werden. Der Begriff nämlich, was als Umsatzerlös auszuweisen ist, wird durch die Änderungen des BilRUG neu gefasst. Bisher waren Erlöse nur als Umsatzerlöse auszuweisen, wenn zum Beispiel der Verkauf einer Ware ein für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisches Erzeugnis darstellte oder es sich im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit um die Erbringung einer typischen Dienstleistung handelte.

Ein Beispiel: Wenn ein Autohaus Autos verkaufte, war das stets ein typisches Erzeugnis. Wenn ein Pflegedienst im Rahmen einer Flotten-Erneuerung Autos verkaufte, war das untypisch – der daraus erzielte Erlös war also unter den sonstigen betrieblichen Erlösen auszuweisen.

Diese Begriffs-Unterscheidung schafft das BilRUG nun ab. Fortan gelten alle betrieblich erzielten Erlöse als Umsatzerlöse. Das wird in vielen Fällen relevant. Etwa, wenn ein Betrieb eine Kantine betreibt, ein Unternehmen Teile seines Bürohauses untervermietet, ein Betrieb Waren verbilligt an das eigene Personal verkauft …

Geltung und Wahlmöglichkeit

Das BilRUG gilt erstmals für Geschäftsjahre, die mit dem 31. Dezember 2015 beginnen. Unternehmen können die erhöhten Schwellen werte des § 267 HGB auch schon für Geschäftsjahre ab dem 31. Dezember 2013 in Anspruch nehmen – dann allerdings auch mit allen Folgen für die neu definierten Umsatzerlöse. Ein Herauspicken von Rosinen ist nicht erlaubt.

Foto: asharkyu / shutterstock.com

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