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Scheinselbstständigkeit vermeiden

Scheinselbstständigkeit vermeiden

Wer den Schritt in die berufliche Selbständigkeit wagt, hat viele rechtliche und formale Rahmenbedingungen zu beachten. Zu den Fallstricken, die dem Neuunternehmer Probleme bereiten können, gehört die sogenannte Scheinselbstständigkeit!

Mit diesem Begriff wird der Status des Selbständigen beschrieben, der bei genauer Betrachtung eigentlich gar nicht wirklich selbständig ist.

Wird von den Sozialversicherungen die Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, drohen unangenehme Konsequenzen nicht nur für den Unternehmer selbst, sondern in erheblichem Maße auch für seinen Auftraggeber. Dieser muss nämlich beim Nachweis der Scheinselbstständigkeit seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen für seinen Auftragnehmer nachzahlen. Je nach Auftragsvolumen und Dauer der scheinselbständigen Zusammenarbeit können sich dabei erhebliche Summen addieren, die in einigen bekannt gewordenen Fällen bis zur drohenden Insolvenz des Auftraggebers geführt haben.

Kriterien der Scheinselbstständigkeit

Wer früher für einen Arbeitgeber als Angestellter tätig war und nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses heute als Selbständiger für eben diesen Arbeitgeber wieder tätig ist, gerät leicht in den Verdacht der Scheinselbstständigkeit. Arbeitet er dann auch noch dauerhaft und im Wesentlichen nur für diesen einen Auftraggeber, erhärtet sich diese Vermutung.

Weitere Indizien für Scheinselbstständigkeit sind Tätigkeiten, deren typische Merkmale kein unternehmerisches Handeln erkennen lassen. In solchen Fällen bestimmt der Auftraggeber etwa über Einsatzort und Einsatzzeiten und erteilt darüber hinaus weitgehende Weisungen an seinen Auftragnehmer.

Selbständige, die keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter bei einer Entlohnung von regelmäßig mehr als 450 Euro im Monat beschäftigen, geraten ebenfalls in den Verdacht, scheinselbständig zu sein.

Weitere Kriterien für eine Scheinselbstständigkeit findet ihr in diesem Beitrag: Vorsicht beim Thema Scheinselbstständigkeit!

Risiken der Scheinselbstständigkeit vermeiden

Wer die Risiken einer möglichen Scheinselbstständigkeit ausschließen möchte, sollte zunächst sorgfältig Honorarverträge und andere Auftragsvereinbarungen prüfen. Der Selbständige muss sein unternehmerisches Risiko alleine tragen und in seinem unternehmerischen Handeln frei entscheiden können.

In einem möglichen Honorarvertrag sollte die konkrete Honorarhöhe festgelegt sein. Der Auftragserfüllende verpflichtet sich vertraglich, sämtliche Abgaben wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge eigenständig an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger abzuführen.

Aufträge dürfen abgelehnt werden und Aufträge weiterer Auftraggeber dürfen angenommen werden. Auch diese Freiheiten des Selbständigen gehören in einen möglichen Honorarvertrag. Der Selbständige darf eigene Mitarbeiter zur Bearbeitung der Aufträge einsetzen und er sollte nicht mehr als 50 % seiner Arbeitskapazitäten für diesen einen Auftraggeber einsetzen.

Um einen möglichen Verdacht auf Scheinselbstständigkeit zu entkräften ist auch der Nachweis der freien Wahl von Räumlichkeiten sowie der Nutzung eigener Hardware oder Software für die Auftragsbearbeitung gut geeignet.

Mit Marketingmaßnahmen zur Akquise weiterer Auftraggeber kann der Neuunternehmer den Verdacht der Scheinselbstständigkeit außerdem entkräften. Er muss dabei die erforderlichen freien unternehmerischen Kapazitäten glaubhaft darstellen können.

Rechtzeitige Meldung bei den Sozialversicherungen

Eine zeitnahe Kommunikation mit den Sozialversicherungsträgern wirkt vertrauensbildend. Neuunternehmer sollten sich möglichst umgehend nach Aufnahme ihrer Selbständigkeit bei der Rentenversicherung melden.

Innerhalb der ersten drei Monate kann dort auch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt werden. Diese Befreiung gilt für die ersten drei Jahre der Selbständigkeit.

Pressebild: Die Quote der „Positiv-Geprüften“ steigt kontinuierlich im Scheinselbstständigkeit-Feststellungsverfahren der DRV

Pressebild: Die Quote der „Positiv-Geprüften“ steigt kontinuierlich im Scheinselbstständigkeit-Feststellungsverfahren der DRV

Die Clearingstelle der Rentenversicherung prüft bei vermuteter Scheinselbstständigkeit den genauen Status des Selbständigen. Hier sollte der Unternehmer jeglichen Anfangsverdacht durch die Vorlage seiner Honorarverträge mit verschiedenen Auftraggebern, entsprechenden Zahlungsbelegen und Offenlegung interner Abläufe entkräften.

Es gibt außerdem die Möglichkeit zu einer freiwilligen Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung. (Diese fällt jedoch leider häufig zu Gunsten einer Scheinselbstständigkeit aus, weshalb man sich eine solche Prüfung gut überlegen sollte…)

Aktuelles Urteil zum Thema

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 31. März 2017 ein wichtiges Urteil (Az. B 12 R 7/15 R) zum Thema Scheinselbstständigkeit gefällt und dabei die Höhe des Honorars von Selbstständigen relativ zum Verdienst von Angestellten als neues Kriterium eingeführt.

Das BSG macht mit der Formulierung („besondere Bedeutung“, „gewichtiges Indiz“) deutlich, dass es ganz bewusst die Höhe des Honorars relativ zum Brutto eines ähnlich qualifizierten Angestellten als neues Kriterium einführen möchte. Dabei stellt das Gericht auf den Stundensatz ab – und nicht etwa auf das Monatseinkommen des Selbstständigen (auf das ein einzelner Auftraggeber auch nur begrenzten Einfluss hat).

Vielmehr kommt es dem Gericht offenbar darauf an, dass das höhere Honorar eine „Eigenvorsorge“ zulässt, also insbesondere berücksichtigt, dass der Selbstständige auch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (der etwa 20 Prozent des Brutto ausmacht) tragen muss. Quelle: VGSD

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