Recht & Steuern
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Das neue Verbraucherrecht – Fallstricke für Online-Händler und Handwerker

Verbraucherrecht

Am 13. Juni tritt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft. Das Gesetz gilt zwar für alle Verbraucherverträge – besonders einschlägig ist es aber für Online-Handel und -Dienstleistung. Und, was leicht übersehen werden kann, auch für Handwerksbetriebe, die direkt beim Kunden arbeiten.

Kern des Gesetzes sind weitgehende Informationspflichten des Anbieters und geänderte Widerrufsrechte des Verbrauchers.

Neue Informationspflichten des Anbieters

So muss der Online-Händler künftig umfassend über den Liefertermin und die Lieferbedingungen informieren. Dazu gehören auch Informationen zum beauftragten Versand-Dienstleister und die Versandform.

Bei allen Fernabsatz-Verträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsabschluss bestätigen. Diese Bestätigung muss den Inhalt des Vertrages enthalten.

Die ebenfalls vorgeschriebenen Hinweise zu möglichen Formen der Zahlung sind zwar mittlerweile bei den meisten Online-Händlern oder Dienstleistern Standard. Gebühren für bestimmte Zahlungsformen sind aber nur noch dann zulässig, wenn der Verbraucher auf mindestens eine Weise ohne weitere Kosten bezahlen kann, zum Beispiel durch Überweisung.

Außerdem müssen Online-Anbieter über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts UND die Bedingungen von Kundendiensten und Garantien informieren.

Neue Regeln für Telefon-Hotlines

Auch mit teuren Telefon-Hotlines macht das Gesetz Schluss – sofern es sich um solche für Vertragsangelegenheiten handelt. Dafür dürfen Unternehmer künftig keine sogenannten Mehrwertdienste-Rufnummern mehr schalten.

Kostenfreie Nummern (etwa mit Vorwahl 0800) oder Rufnummern mit normaler Ortsvorwahl bleiben erlaubt.

Hotlines mit Service-Rufnummern wie etwa der 0180 sind nur dann zulässig, wenn der Telekommunikationsanbieter für vermittelte Gespräche nichts an den Unternehmer abführt.

Neue Bestimmungen zum Widerrufsrecht

Mit am wichtigsten sind die neuen Bestimmungen zum Widerrufsrecht der Verbraucher. Zum einen muss der Unternehmer über das Widerrufsrecht belehren. Zum  anderen muss er ein Widerrufsformular bereitstellen – und das nicht nur online zum Ausfüllen, sondern auch zum Herunterladen.

Neu ist auch: Der Kunde kann nicht mehr einfach die Ware zurückschicken und damit vom Vertrag zurücktreten. Er muss seinen Widerruf mit eben jenem Formular erklären.

Auch die Kosten des Rückversandes muss künftig der Kunde selbst tragen – vorausgesetzt, die Widerrufsbelehrung weist darauf hin.

Das Recht zum Widerruf besteht 14 Tage. Allerdings: Diese Frist beginnt erst mit der Widerrufsbelehrung. Weist der Unternehmer den Verbraucher gar nicht auf sein Widerrufsrecht hin, verlängert sich die Frist auf ein Jahr nach Ablauf von 14 Tagen nach Vertragsschluss.

Beispiel: Der Vertag wird am 30. Juni 2014 geschlossen und der Unternehmer vergisst die Widerrufsbelehrung. Dann läuft die Frist bis zum 14. Juli 2015.

Gültig für ALLE Geschäfte außerhalb der eigenen Geschäftsräume!

Gerade die Bestimmungen zum Widerrufsrecht können für Handwerksbetriebe teure Folgen haben – denn die Bestimmungen gelten für alle Verbraucherverträge, die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen werden.

Das kann regelmäßig dann passieren, wenn ein Kunde den Handwerker anruft, um sich daheim zum Beispiel eine Badewanne einbauen zu lassen. Nimmt der Handwerker dort einfach die Arbeit auf, kommt ein Vertrag beim Kunden daheim zustande. Widerruft jetzt der Kunde den Vertrag nach ein paar Tagen, kann es sein, dass der Handwerker auf beträchtlichen Kosten für bereits geleistete Arbeit und verbaute Waren sitzenbleibt.

Handwerksbetriebe können sich auf zweierlei Art schützen:

  • Vertrag vor Arbeitsbeginn zuschicken: Besprechen Sie alles beim Kunden vor Ort, arbeiten Sie einen Vertrag aus und schicken Sie ihn vor Arbeitsbeginn dem Kunden zu und lassen Sie sich ihn zurücksenden. Der Vertrag kommt dann erst zustande, wenn er unterschrieben bei Ihnen im Betrieb zugestellt wird.
  • Direkt loslegen nur mit Widerrufsbelehrung & -formular: Wollen Sie dagegen gleich mit der Arbeit beginnen, halten sie stets auch beim Kunden Widerrufsbelehrungen und Widerrufsformulare bereit – dann können Sie Ersatz für bereits geleistete Aufwendungen verlangen.

Die gute Nachricht: Das Gesetz gilt nicht für Notfälle, wenn Sie als Handwerker etwa zum Wasserrohrbruch geordert werden.

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