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Geschäfts- oder Privatgirokonto – was Selbstständige & Existenzgründer beachten sollten

Girokonto

Den Schritt vom Beschäftigten zum eigenen Chef wagen in Deutschland jedes Jahr Hunderttausende. Allein im Jahr 2011 verzeichnete die Gründungs- und Liquidationsstatistik des Instituts für Mittelstandsforschung 401.000 Existenzgründungen. Die Mehrzahl der Existenzgründer wagte dabei den Schritt in die Selbständigkeit als Einzelunternehmen. Eine Entscheidung, die mit unzähligen Herausforderungen verbunden ist.

Denn eine Geschäftsidee ist noch lange keine Garantie für nachhaltigen Erfolg. Es kommt auf Durchhaltevermögen, das richtige Marketing und auch eine konsequente Buchführung an. Speziell die Existenzgründung als Einzelunternehmen wird hier mitunter zur Herausforderung – wenn man die Buchhaltung als Chef allein stemmt. Plötzlich muss nicht mehr nur der private Zahlungsverkehr abgewickelt werden, sondern es sind auch Geschäftsausgaben zu bestreiten. Die Buch- und Kontoführung gewinnt mit der Existenzgründung erheblich an Bedeutung. Viele Gründer vernachlässigen aber gerade in der Startphase diesen Aspekt und nutzen ihr Privatkonto auch für den geschäftlichen Zahlungsverkehr. Dabei kann die Trennung privater und geschäftlicher Transaktionen schneller notwendig werden als gedacht.

Geschäftsausgaben – Haushalt und Unternehmen trennen

Wer sich für den Schritt in die Selbständigkeit entscheidet, wird in vielen Bereichen auf Probleme und Herausforderungen stoßen. Dazu gehört unter anderem die Tatsache, dass die Unternehmensgründung zum Aufleben der Buchführungspflicht führen kann – wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden. So sind beispielsweise Gewerbebetriebe mit

  • einem Umsatz von mehr als 500.000 Euro
  • oder einem Gewinn von mehr als 50.000 Euro

in einem Kalenderjahr nach § 141 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) zur Buchführung verpflichtet. Eine Tatsache, die deutlich macht, wie wichtig es für Existenzgründer ist, sich ein wenig mit der Theorie im Rechnungswesen und Steuerrecht zu beschäftigen. Denn beide Bereiche kennen den Begriff der Geschäfts-/Betriebsausgaben.

Dazu gehören aber nicht nur Ausgaben für

  • Pacht oder Anschaffungs- und Herstellungskosten für Geschäftsräume,
  • betrieblich genutzte Verbrauchsgüter,
  • Maschinen, Fuhrpark, IT-Hardware, Software,
  • Strom, Wasser,
  • ein betrieblich genutztes Arbeitszimmer,
  • Dienstreisen,
  • Personal,
  • und fremd bezogene Dienstleistungen,

sondern auch Kosten, welche bereits in der Vorbereitungsphase entstehen, etwa für die Ausarbeitung des Geschäftsplans, die Gewerbeanmeldung und Beratungsgespräche. Berücksichtigt man parallel zu den Geschäftsausgaben noch die Einnahmen, welche durch die vertriebenen Produkte oder Dienstleistungen realisiert werden, entsteht ein Umfang des geschäftlichen Zahlungsverkehrs, welcher die Dimension der privaten Ausgaben erheblich übersteigt.

Der detaillierte Blick auf die Geschäftsausgaben führt aber noch zu einer anderen Erkenntnis. Es ist durchaus ratsam, bereits mit dem ersten Tag der Existenzgründung die privaten Ausgaben vom geschäftlichen Zahlungsverkehr zu trennen. Eine Einsicht, die nicht nur zu einem höheren Maß an Transparenz und Übersichtlichkeit führt, sondern im weiteren Verlauf des Gewerbebetriebs auch praktischen Nutzen hat.

Geschäfts- vs. Privatgirokonto – Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Das Girokonto ist für die meisten Bankkunden heute Standard. Im Auftrag der Inhaber durch Banken geführt, ermöglicht es die Teilnahme am Lastschriftverfahren (z. B. für Mietzahlungen, Strom usw.) sowie am bargeldlosen Zahlungsverkehr und dient als Gehaltskonto. Kurz: Das Privatgirokonto ermöglicht die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben – in vielerlei Hinsicht.

Das Geschäftskonto dient dagegen zwei anderen Zwecken – einerseits der Abwicklung des gewerblichen Zahlungsverkehrs und auf der anderen Seite der Kontrollfunktion im Falle einer Betriebsprüfung. Dessen Aufgabe beinhaltet die Buchung von Einnahmen und Ausgaben. Grundlegend betrachtet beruhen beide aber auf rechtlichen Rahmenbedingungen, deren Grundlage § 355 HGB (Handelsgesetzbuch) und §§ 675c ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) darstellen.

Allerdings lassen sich bereits an dieser Stelle erste Unterschiede erkennen. Denn durch die Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftskunden im BGB räumt der Gesetzgeber den Banken die Möglichkeit zur Trennung von Geschäfts- und Privatgirokonto ein. Abseits dieser rechtlichen Differenzierung sind es im Alltag die praktischen Unterschiede, welche das Geschäftskonto vom Privatgirokonto abheben. Wird im Bereich der Privatkunden regelmäßig mit einer kostenlosen Kontoführung geworben, sieht die Situation beim Geschäftsgirokonto anders aus. Die wenigsten Banken sind zu diesem Entgegenkommen bereit, Selbständige und Unternehmer werden bei den Kontoführungsgebühren regelmäßig zur Kasse gebeten.

Tipp: Viele Banken verzichten ab einem gewissen Guthaben des Geschäftskontos auf die Kontoführungsgebühr. Die Höhe dieses „Grenzbetrags“ variiert von Institut zu Institut. In einigen Fällen wird sogar mit Staffelsätzen gearbeitet (beispielsweise kann sich die Kontoführungsgebühr hier in mehreren Guthabenschritten reduzieren). Zudem sollten Gründer im Auge behalten, ob eine gewisse Zahl an Buchungssätzen kostenlos ist oder nicht.

Redaktioneller Hinweis

Diese Informationen wurden Ihnen von der Redaktion des Internetportals Girokontovergleich.org zur Verfügung gestellt. Das Vergleichsportal gehört zur Aslander & Fromeyer Vergleichsportale GmbH und bietet Ihnen neben einem unabhängigen Vergleich aktueller Girokontoangebote weiterführende Informationen sowie individuelle Hilfestellung per Live-Chat und Telefon.

Mehr Informationen

Im Teil 2 dieses Artikels geht es darum, wieso ein Geschäftskonto von Anfang an sinnvoll ist und es gibt Tipps zur richtigen Wahl des Geschäftskontos. Dran bleiben lohnt sich :-)

Kategorie: Versicherungen & Banken

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Dieses Fachmagazin richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, Selbständige und Existenzgründer, die nicht für jedes Thema eine Fachabteilung haben. Hier gibt es praktische Tipps zur Unternehmensführung, die selbständig umgesetzt werden können.

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