Seit dem 12. August 2026 gilt in Deutschland das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Es ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz und setzt die europäische Verpackungsverordnung (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) in nationales Recht um.
Für Online-Händler und Selbstständige, die verpackte Waren verkaufen, ändert sich das Grundprinzip nicht: Wer Verpackungen in Umlauf bringt, muss sich bei LUCID registrieren und eine Lizenz abschließen. Wer das nicht tut, riskiert Abmahnungen und Bußgelder bis zu 200.000 Euro.
Was das VerpackDG regelt – und was sich geändert hat
Das VerpackDG trat am 12. August 2026 in Kraft, wurde am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und vom Bundestag am 11. Juni 2026 beschlossen. Es bildet den nationalen Vollzugsrahmen für die EU-Verpackungsverordnung (PPWR), die ab demselben Datum in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt.
Das Kernprinzip bleibt dasselbe wie bisher: Erweiterte Herstellerverantwortung. Wer Verpackungen erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringt – der sogenannte Erstinverkehrbringer – ist für Registrierung, Lizenzierung und Mengenmeldung verantwortlich.
Was sich für viele Online-Händler ändert: Eine wichtige Neuerung betrifft Versandverpackungen. Wer seine Kartons, Klebeband und Füllmaterial von einem deutschen Lieferanten als Standardverpackung bezieht, kann in bestimmten Fällen von der eigenen Registrierungspflicht für genau diese Verpackungen entlastet werden – weil der Lieferant als Erstinverkehrbringer gilt. Lässt du Verpackungen jedoch mit deinem Logo oder nach eigenen Vorgaben herstellen, bleibst du unabhängig davon selbst verantwortlich.
Was sich nicht ändert: Die Registrierungspflicht bei der ZSVR über LUCID bleibt bestehen. Es gibt weiterhin keine Bagatellgrenze – auch Kleinstunternehmen und Kleingewerbe mit geringen Verpackungsmengen sind betroffen.
Wer registrierungspflichtig ist
Betroffen ist jeder, der verpackte Waren gewerbsmäßig erstmals in Deutschland in Verkehr bringt – unabhängig von Unternehmensgröße, Umsatz oder Verpackungsmenge. Das gilt für:
- Online-Händler mit eigenem Shop – der Versandkarton macht dich zum Erstinverkehrbringer
- Marktplatz-Verkäufer auf Amazon, eBay oder Kaufland – die Pflicht liegt bei dir, nicht beim Marktplatz
- Importeure und Eigenmarken-Anbieter – wer Ware nach Deutschland einführt, übernimmt Herstellerpflichten
- Ausländische Händler ohne deutsche Niederlassung – seit dem 12. August 2026 zwingend über einen schriftlich bestellten deutschen Bevollmächtigten (§ 5 Abs. 2 VerpackDG)
- Dropshipping-Händler – je nach Konstellation liegt die Pflicht beim Händler oder beim Lieferanten; das muss im Einzelfall geprüft werden
Nicht betroffen sind reine Dienstleister ohne physische Warenlieferung sowie Händler, die ausschließlich B2B-Waren ohne Endverbraucherberührung verkaufen.
Was LUCID ist und wie die Registrierung funktioniert
LUCID ist das öffentliche Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Die Registrierung ist kostenlos und vollständig digital über verpackungsregister.org abwickelbar.
Die Pflichten im Überblick:
- Registrieren bei der ZSVR über LUCID – kostenlos, einmalig
- Systembeteiligung – Abschluss einer Lizenz bei einem dualen System (z. B. Der Grüne Punkt, Reclay, Landbell); hier entstehen Kosten je nach Material und Menge
- Mengenmeldung – jährliche Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen an das duale System und die ZSVR
- Aktualisierung – Änderungen im Sortiment oder bei den Verpackungsmengen zeitnah melden
Das LUCID-Register ist öffentlich einsehbar. Jeder Marktteilnehmer und jede Behörde kann prüfen, ob ein Unternehmen registriert ist. Fehlende Registrierung ist deshalb ein klassisches Abmahnziel.
Übergangsfristen: Was jetzt zu tun ist
Das VerpackDG enthält in § 68 konkrete Übergangsregelungen:
- Bereits bei LUCID registriert: Du hast bis zum 12. November 2026 Zeit, deine Registrierung an die neuen Anforderungen anzupassen
- Noch nicht registriert und erstmals registrierungspflichtig: Registrierung bis spätestens 12. September 2026 erforderlich
Wer noch nicht registriert ist und die Frist verpasst, riskiert ab dem ersten Tag nach Fristablauf Abmahnungen durch Wettbewerber und Bußgelder durch die ZSVR.
Neue Anforderungen durch die PPWR
Die europäische Verpackungsverordnung bringt über die bisherigen Pflichten hinaus neue Anforderungen, die stufenweise in Kraft treten:
- Recyclingfähigkeit: Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass sie recycelbar sind. Problematische Materialien wie schwer recycelbare Kunststoffe oder PFAS sollen vermieden werden.
- Rezyklateinsatz: Hersteller müssen einen Mindestanteil an Recyclingmaterial in ihren Verpackungen einsetzen. Die genauen Quoten werden durch Rechtsverordnungen bis voraussichtlich 2027 festgelegt.
- Ökomodulierung: Die Lizenzentgelte bei dualen Systemen sollen künftig stärker an die Recyclingfähigkeit und den Rezyklatanteil der Verpackung geknüpft werden. Wer recyclingfreundlich verpackt, zahlt weniger.
- Bußgelder: 66 VerpackDG enthält zwei Bußgeldtatbestände. Die Regelungen zum VerpackDG selbst sind seit dem 12. August 2026 bußgeldbewehrt. Die Bußgelder für Verstöße gegen PPWR-Vorgaben treten erst zum 12. Februar 2027 in Kraft – eine kurze Schonfrist des Gesetzgebers angesichts noch offener EU-Detailregelungen.
Was das für kleine Online-Händler konkret bedeutet
Viele Selbstständige und kleine Händler unterschätzen die Registrierungspflicht – oder wissen schlicht nicht davon. Dabei gilt sie ausdrücklich auch für:
- Etsy-Shops und andere kleine Plattform-Verkäufer
- Nebenerwerbsgründer mit Versandanteil
- Handwerker, die Produkte verpackt verschicken
Die Registrierung selbst kostet nichts und dauert wenige Minuten. Die eigentlichen Kosten entstehen durch das Lizenzentgelt beim dualen System – und das hängt von Material und Menge ab. Wer wenig und leicht verpackt, zahlt wenig.
Was nicht geht: die Pflicht ignorieren, weil man klein ist. Das Gesetz kennt keine Größenschwelle. Und da LUCID öffentlich ist, werden fehlende Registrierungen regelmäßig entdeckt.
Wann Abmahnungen drohen
Fehlende LUCID-Registrierung ist einer der häufigsten Abmahngründe im E-Commerce. Abmahnberechtigt sind Wettbewerber, Verbände und die ZSVR selbst. Die Kosten einer Abmahnung übersteigen in der Regel deutlich den Aufwand der Registrierung.
Typische Fehlerquellen:
- Registrierung vergessen oder verzögert
- Verpackungsmengen nicht oder falsch gemeldet
- Lizenz beim dualen System nicht rechtzeitig abgeschlossen
- Sortimentserweiterungen nicht nachgemeldet
- Dropshipping-Konstellation falsch eingeschätzt
Im Zweifel gilt: lieber prüfen als abwarten. Die ZSVR bietet auf ihrer Website Orientierungshilfen an.
Registrieren, lizenzieren, melden – in dieser Reihenfolge
Das VerpackDG ist kein bürokratisches Randthema. Es betrifft jeden, der online verpackte Waren verkauft – vom Nebenerwerbsgründer bis zum etablierten Shop. Die Grundpflichten sind klar, der Aufwand überschaubar, die Konsequenzen bei Nichtbeachtung real.
Wer noch nicht registriert ist, sollte das jetzt angehen. Die Registrierung ist kostenlos, vollständig digital und in wenigen Minuten erledigt.

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