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Marken: Produkt- und Firmennamen durchsetzen und schützen (Teil 2)

Markenschutz

Nachdem uns Dr. Rolf Claessen im ersten Teil unserer Serie über Markenrecht die Anmeldung der Marke erklärt hat, erläutert er heute, wie man den eigenen Produkt- und Firmennamen schützt und was man gegen Verletzer tun kann.

Überwachung der Marke

Die Marke sollte anschließend überwacht werden, d.h. es sollte in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob verwechselbare jüngere Marken angemeldet wurden. Denn bei der Durchsetzung einer Marke kommt es regelmäßig darauf an, dass die Marke einen hinreichenden Abstand zu anderen Marken aufweist.

Duldet man jüngere Marken, die mit der eigenen Marke verwechselbar sind, riskiert man die Schwächung der eigenen Marke. Eine Marke, die bereits durch identische oder ähnliche Drittzeichen geschwächt ist, kann nicht den gleichen Schutz beanspruchen wie eine Marke von einmaliger Originalität mit großem Abstand zu Drittmarken. Schon aus diesem Grund sollte nach Möglichkeit verhindert werden, dass jüngere verwechselbare Marken eingetragen werden.

Die Eintragung jüngerer Marken kann man am kostengünstigsten mit dem so genannten Widerspruchsverfahren verhindern. Für dieses Widerspruchsverfahren ist keine Klage vor einem ordentlichen Gericht notwendig. Dieses Verfahren wird direkt vor dem jeweiligen Amt durchgeführt. Der Widerspruch muss jedoch innerhalb der mit der Kollisionsüberwachung mitgeteilten Widerspruchsfrist eingelegt werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist im deutschen Verfahren nur noch eine wesentlich aufwändigere Löschungsklage möglich, die zum einen wesentlich zeitintensiver ist und zum anderen mit einem erheblichen Kostenrisiko einhergeht. Die Kollisionsüberwachung sollte schon allein deshalb durchgeführt werden, um rechtzeitig gegen jüngere Marken einen Widerspruch einlegen zu können.

Darüber hinaus gibt es in Deutschland das Problem der markenrechtlichen Verwirkung. Duldet man über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg die Benutzung einer jüngeren verwechselbaren Marke, so hat man seine Rechte gegenüber der jüngeren Marke verwirkt. Man kann danach nicht mehr gegen diese jüngere Marke vorgehen. Eine Verwirkung von Ansprüchen kommt nicht schon dann in Betracht, wenn eine jüngere Marke lediglich registriert ist. Sie muss vielmehr tatsächlich benutzt worden sein.

Die Kollisionsüberwachung bietet dem Inhaber der Marke jedoch die Möglichkeit, auf diese potentiellen Benutzer verwechselbarer Marken aufmerksam zu werden und gegebenenfalls innerhalb von fünf Jahren gegen die Verletzer der Marke vorzugehen.

Benutzung der Marke

Spätestens fünf Jahre nach Eintragung der Marke sollte die Benutzung für diejenigen Waren und Dienstleistungen aufgenommen werden, für die die Marke gegen Wettbewerber durchgesetzt werden soll. Ab diesem Zeitpunkt kann nämlich prinzipiell jeder Dritte die Marke für diejenigen Waren oder Dienstleistungen löschen lassen, für die die Benutzung innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von fünf Jahren nicht nachgewiesen werden kann. Geht der Inhaber nun gegen einen Verletzer vor, so wird sich dieser in der Regel damit wehren, einen Löschungsantrag wegen Verfalls (also Nichtbenutzung) zu stellen.

Vorgehen gegen Verletzer

Mit einer Marke kann der Inhaber einem Wettbewerber die Nutzung eines identischen oder verwechselbaren Zeichens für bestimmte Waren oder Dienstleistungen untersagen. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Im Folgenden wird auf die einzelnen Möglichkeiten eingegangen.

Berechtigungsanfrage:

Hier wird der Verletzer zunächst auf die Marke aufmerksam gemacht, und es wird unter Fristsetzung angefragt, warum sich der Verletzer berechtigt fühlt, in die Marke einzugreifen. Diese Variante bietet sich beispielsweise dann an, wenn man davon ausgehen muss, dass der Verletzer keine Kenntnis von der Marke hat und die Benutzung bei Kenntnisnahme einstellen wird. Rechtliche Schritte dürfen in einer Berechtigungsanfrage nicht angedroht werden.

Abmahnung:

Eine Abmahnung ähnelt der Berechtigungsanfrage. Sie unterscheidet sich jedoch insofern, als mit ihr unter Fristsetzung eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt wird. Mit einer Abmahnung kann nicht nur die Unterlassung, sondern auch Schadensersatz, Ersatz der Kosten für die Abmahnung selbst und Auskunft (z.B. Vertriebskanäle, Verkaufspreise und Stückzahlen) verlangt werden. Auch werden üblicherweise weitere gerichtliche Schritte angedroht, wenn auf die Abmahnung nicht die geforderte Reaktion erfolgt. Anders als die Berechtigungsanfrage gibt es für die Abmahnung aus einem Markenrecht Kostenerstattungsansprüche

Klage:

Eine Klage empfiehlt sich in den meisten Fällen nur, wenn zunächst eine Abmahnung erfolgt ist. Wird nämlich die Gegenseite mit der Klage „überfallen“, so kann sich die Gegenseite sofort strecken, was dann zur Folge hat, dass man auf den Kosten für die Klage sitzen bleibt. Eine Klage dauert bis zum Urteil in der ersten Instanz üblicherweise etwa ein bis zwei Jahre. Die unterliegende Partei trägt die Kosten.

Einstweilige Verfügung:

Mit einer einstweiligen Verfügung kann man sehr rasch gegen den Verletzer vorgehen und beispielsweise die Beschlagnahme von Verletzungsprodukten durchsetzen. Die einstweilige Verfügung birgt das Risiko, dass sie einen schweren und in der Regel unerwarteten Eingriff in das Geschäft des Verletzers darstellt. Dieser kann erheblichen Schadensersatz verlangen, wenn sich herausstellt, dass die Verfügung nicht gerechtfertigt war.

Zollbeschlagnahme:

Auch kann man den Zollbehörden beispielsweise in den Häfen mitteilen, dass sie verletzende Erzeugnisse beschlagnahmen sollen. Um erfolgreich zu sein, sollte man den Zollbehörden möglichst genaue Angaben zu den Produkten, oder auch beispielsweise zur Containernummer oder dem konkreten Schiff machen.

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Kategorie: Recht & Steuern

von

Rolf Claessen

Dr. Rolf Claessen ist Patentanwalt, European Patent and Trademark Attorney. Er befasst sich mit allen Aspekten des gewerblichen Rechtsschutzes. Insbesondere vertritt er inländische und ausländische Mandanten in Angelegenheiten des Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterrechts. Er berät ferner in Angelegenheiten des Arbeitnehmererfinderrechts und erarbeitet Strategien und Verträge für Gemeinschaftsentwicklungen und Lizenzen. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind Anmeldung und Durchsetzung von Marken sowie von Patenten in den Bereichen Chemie, Pharmazie, Kosmetik, Materialwissenschaften, Nanotechnologie, Halbleiterfertigung und Software. Sie erreichen ihn unter claessen@mhpatent.de oder im Internet unter https://rolfclaessen.com

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