In Deutschland gibt es ein Mutterschutz-Gesetz, das werdende Mütter an ihrem Arbeitsplatz schützen soll.
Dies ist in mehrerer Hinsicht für den Arbeitgeber interessant.
Inhalt
Der Kündigungsschutz im Mutterschutz-Gesetz
Eine wichtige Rolle spielt dabei der Kündigungsschutz. Um das Arbeitsverhältnis und damit die ökonomische Sicherheit der Schwangeren zu schützen, enthält das Mutterschutzgesetz in seinem § 17 Abs. 1 die Regelung, dass werdenden Müttern grundsätzlich nicht gekündigt werden darf. Dieser Schutz setzt mit Beginn der Schwangerschaft ein und endet erst nach dem Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
Ausnahmen bestätigen die Regel – und so gibt es auch hier einige Situationen, die nun benannt werden sollen:
Der Kündigungsschutz entfällt, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft seiner Mitarbeiterin bei Kündigungsausspruch keine Kenntnis besaß. Zwingende Voraussetzung neben der Schwangerschaft ist für § 17 Abs. 1 MuSchuG , dass der Arbeitgeber um die veränderte Lebenssituation seiner Angestellten Kenntnis hat. Auf welchem Weg er letzten Endes von der Schwangerschaft erfuhr, spielt dagegen keine Rolle.
Doch auch nach dem Ausspruch einer Kündigung kann die werdende Mutter noch bis zu zwei Wochen ihren Mutterpass nachreichen. Dieser Pass ist praktisch die Voraussetzung für den Mutterschutz und die offizielle Bestätigung, dass die Angestellte schwanger ist. Er wird vom zuständigen Frauenarzt oder der Hebamme ausgestellt.
Die zweiwöchige Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Sind diese zwei Wochen um, ohne dass die Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, muss sie nachträglich beweisen, dass sie die Frist unverschuldet verstreichen lassen musste.
Sollte der Eintritt der Schwangerschaft zeitnah mit der Kündigung erfolgen, wird im Nachhinein eine Rückrechnungsmethode angewendet, die den ungefähren Beginn der Schwangerschaft festlegt. Sollte die Schwangerschaft nach Ausspruch der Kündigung eingetreten sein, greift der besondere Kündigungsschutz nicht.
Der Kündigungsschutz kann auch dann entfallen, wenn der Arbeitgeber Sondergenehmigungen für die Kündigung eingeholt hat. Sprechen zum Beispiel schwerwiegende Gründe, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben, für eine Kündigung, kann diese in Kraft treten.
Es handelt sich dabei um Gründe, die über allen Zweifel erhaben die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar machen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Arbeitnehmerin einen Diebstahl begangen hat oder der Betrieb insgesamt geschlossen werden muss.
Kündigungsschutz bei befristeten Verträgen
Sollte der Arbeitsvertrag befristet sein, hat dies Auswirkungen auf den Mutterschutz: Verträge, deren Auslaufen zum einem gewissen Datum von vornherein festgelegt ist, werden trotz Schwangerschaft nicht verlängert. Mit dem Ende der Frist ist das Arbeitsverhältnis beendet. Der Kündigungsschutz greift nur so lange, wie das befristete Arbeitsverhältnis besteht.
Eine Angestellte mit einem befristeten Vertrag von einem halben Jahr, die zum ersten Tag ihres Arbeitsantritts schwanger wird, genießt einen Kündigungsschutz von rund 180 Tagen. Eine Angestellte mit den gleichen Vertragsbedingungen, die am vorletzten Arbeitstag schwanger wird, hat nach den Regelungen des Mutterschutzes einen Tag Kündigungsschutz.
Kündigungsschutz muss eingeklagt werden
Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus, ohne von der Schwangerschaft zu wissen, und beharrt er anschließend trotz Aufklärung über den Sachverhalt auf der Kündigung, kann die Angestellte eine Kündigungsschutzklage erheben. Diese Klage muss sie laut § 4 Kündigungsschutzgesetz nach Kündigungserhalt innerhalb der kommenden drei Wochen vorbringen.
Regelungen im Arbeitsvertrag
Abseits der gesetzlichen Lage können im Arbeitsvertrag die Konditionen bei Schwangerschaft fixiert werden. Regelungen, die sich positiv auf die Situation der Arbeitnehmerin auswirken, greifen unabhängig vom Mutterschutzgesetz. In nachteiliger Weise abweichende Regelungen sind dagegen unwirksam.
Alle Informationen zum Mutterschutz
Weitere Informationen zum Thema Mutterschutz gibt es im Elternhandbuch:
- Mutterschutz allgemein: Eine kurze Übersicht, was Mutterschutz heißt und für wen er gilt.
- Schwangerschaft und Arbeitgeber: wann muss ich meine Schwangerschaft mitteilen? Was muss mein Arbeitgeber dann tun? Welche Pflichten hat der Arbeitgeber, wenn eine Mitarbeiterin schwanger ist?
- Mutterschutz am Arbeitsplatz: Welche Beschäftigungsverbote gibt es und wie ist mein Einkommen während dieser Zeiten gesichert? Gilt der Mutterschutz auch nach der Geburt und wenn ja, wie?
- Mutterschutz – Schutzfristen vor und nach der Entbindung: Wie lang sind die Schutzfristen generell? Was ist mit stillenden Müttern?
- Elternzeit: welchen Anspruch auf Elternzeit habe ich? Was ist Erholungsurlaub?
Weitere Regelungen zum Schutz werdender Mütter
Regelungen zum Schutz gebärfähiger Frauen, werdender und stillender Mütter finden sich u. a. in folgenden gesetzlichen Vorschriften:
- Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG),
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), früher geregelt in der Reichsversicherungsordnung (RVO),
- Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG),
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
- Biostoffverordnung (BioStoffV),
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie in
- speziellen landesrechtlichen Regelungen.
Weitere Informationen zum Mutterschutz gibt es beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Leitfaden zum Mutterschutz
Hallo Frau Lorenz,
vielen Dank für diesen gelungenen Beitrag. Unter dem Punkt – Kündigungsschutz muss eingeklagt werden, möchte ich gerne einhaken. Denn dort kommen häufig Fragen auf:
Wer kann mir dabei helfen?
Habe ich Chancen auf Erfolg?
Wie teuer wird das für mich?
Was tun, wenn ich keine Rechtschutzversicherung besitze?
(Werbung entfernt) hilft dort weiter: Kein Kostenrisiko, Ohne Rechtschutzversicherung nutzbar und eine kostenfreie telefonische Beratung durch einen Anwalt ist ebenfalls möglich.
Grüße Julian
Lieber Julian,
vielen Dank für deinen Kommentar.
Unabgesprochene Werbung habe ich jedoch nicht so gerne auf meiner Seite, daher habe ich die Links entfernt.
Wenn Sie Interesse an Werbung für Ihr Unternehmen haben, kontaktieren Sie mich gerne per Mail.
Viele Grüße
Heike Lorenz
Das ist wirklich immer eine Heikles Thema wenn der Mutterschutz bei einer Kündigung mit einspielt. Schließlich sollte niemand gekündigt werden wenn er gerade ein Kind kriegt oder vor hat eines zu kriegen. Deswegen finde ich es sehr gut über diese Problematik hier etwas zu finden.
Hallo!
Darf ich den hübschen bunten Kinderwagen in meiner Abwesenheitsnotiz verwenden, wenn ich dazu schreibe, dass ich ihn von das-unternehmerhandbuch.de habe?
Viele Grüße,
Katharina
Hallo Katharina,
das Bild gehört uns nicht.
Du kannst es hier kaufen: https://www.shutterstock.com/de/image-illustration/baby-carriage-113055421
Viele Grüße
Heike
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