Recht & Steuern
Schreibe einen Kommentar

Harmlose Online-Bewertung oder Verriss? РWie Sie negative Rezensionen im Internet l̦schen

Online-Bewertung löschen

Heutzutage informieren wir uns nahezu über jedes Produkt, das wir haben wollen, jede Dienstleistung, die wir in Anspruch nehmen wollen und sogar über potenzielle Arbeitgeber in Internet. Die meisten Verkaufsplattformen haben das erkannt und bieten deshalb eigene Bewertungsrubriken für Ihre Kunden an, so z. B. Amazon.

Inzwischen gibt es aber auch eine Vielzahl eigenständiger Bewertungsportale, die meistens auf eine bestimmte Branche zugeschnitten sind. So können Sie beispielsweise Ihren Arbeitgeber in einem Arbeitgeberbewertungsportal bewerten oder Ihren Hausarzt im Ärztebewertungsportal.

Doch eine Bewertung kann auch rufschädigend sein und finanzielle Einbußen bedeuten. Wie Sie sich gegen rufschädigende Online-Bewertungen zur Wehr setzen, lesen Sie hier:

Das Wichtigste in Kürze:

  • Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen, die zur freien Meinungsbildung beitragen, sind vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt, Artikel 5 Grundgesetz (GG).
  • Eine Bewertung fällt in die Kategorie Werturteil.
  • Falsche Tatsachenbehauptungen sind vom Schutz des Art. 5 GG nicht erfasst.
  • Ob eine negative Online-Bewertung einen rechtswidrigen Grundrechtseingriff darstellt, muss durch Interessenabwägung im konkreten Einzelfall festgestellt werden.
  • Wenn eine Online-Bewertung ihre Rechte verletzt, haben Sie einen Anspruch auf Löschung der Bewertung.

So gehen Sie vor!

  1. Sichern Sie zunächst das Beweismaterial.
  2. Nehmen Sie anschließend Kontakt zu dem bewertenden User auf.
  3. Danach sollten Sie die Bewertung dem Betreiber des Portals melden.
  4. Setzen Sie eine Frist für die Löschung der Bewertung.

Online-Bewertung = Äußerung

Eine Bewertung ist eine sprachliche Äußerung, durch die jemand oder etwas beurteilt bzw. gewertet wird. Findet diese Äußerung im Internet statt, handelt es sich um eine Online-Bewertung.

Doch sowohl offline als auch online, nicht jede Äußerung ist erlaubt.

Rechtliche Bewertung von Äußerungen

Wie so oft hängt die rechtliche Bewertung einer Äußerung von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und kann nicht pauschal vorhergesagt werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) haben sich jedoch bestimmte Bewertungskriterien als relevant erwiesen. Danach sind z. B. folgende Umstände zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 7.2.2002 – 3 StR 446/01; BGH, Urt. v. 2.4.2015 – 3 StR 197/14):

  • Wortlaut
  • sprachlicher Kontext
  • Verständnis eines Durchschnittsadressaten
  • erkennbare Begleitumstände, unter denen die Äußerung fällt

Äußerungsrechte und ihre Schranken

Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein Grundrecht (Art. 5 GG). Es schützt Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen, die zur freien Meinungsbildung beitragen (BVerfG, Beschl. v. 9.10.1991 – 1 BvR 1555/88).

Während Tatsachenbehauptungen im Sinne von wahr oder falsch überprüfbar sind, sind Werturteile wegen ihres subjektiven Charakters dem Beweis unzugänglich. Demnach fallen Bewertungen in die Kategorie Werturteil.

Diese Äußerungsrechte sind jedoch nicht uneingeschränkt gewährt, da ansonsten jeder über jeden behaupten könnte, was er will. Es gäbe dann keine Möglichkeit, gegen „verletzende“ Äußerungen rechtlich vorzugehen.

Ob ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG vorliegt, muss jedoch im Einzelfall durch die Abwägung der Interessen des von der Äußerung Betroffenen (regelmäßig Schutz der Persönlichkeit, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) einerseits und des Äußernden (regelmäßig Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 2 GG) andererseits ermittelt werden.

Bei der Abwägung ist auf den Rang des geschützten Rechtsgutes abzustellen, d. h., dass ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nur vorliegt, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urt. v. 10.3.2016 – VI ZR 34/15).

Liegt in einer Online-Bewertung ein rechtswidriger Eingriff in Ihre Grundrechte, können Sie gegen die Bewertung rechtlich vorgehen. Doch dafür müssen Sie sich zumindest auf ein Grundrecht berufen können.

Ein Unternehmen als Betroffener einer Äußerung

Als Privatperson können Sie sich als Betroffener auf Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, aber was ist, wenn es sich bei dem Betroffenen um ein Unternehmen handelt? Der persönliche Schutzbereich der Grundrechte erfasst auch inländische juristische Personen, soweit das Grundrecht seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist, Art. 19 Abs. 3 GG.

Ein Wirtschaftsunternehmen ist eine inländische juristische Person und kann sich auf den grundrechtlich gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch berufen, wenn die Äußerung geeignet ist, das unternehmerische Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen (BGH, Urt. v. 28.07.2015 – VI ZR 340/14).

Rechtliche Ansprüche des Betroffenen

Als Betroffener haben Sie Anspruch auf Beseitigung der durch die unwahre Tatsachenbehauptung geschaffenen fortdauernden Rufbeeinträchtigung (BGH, Urt. v. 28.07.2015 – VI ZR 340/14). Dieser Beseitigungsanspruch umfasst sowohl einen Anspruch auf Berichtigung als auch auf Löschung der Tatsachenbehauptung.

Ein Berichtigungsanspruch besteht jedoch nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen. Die Berichtigung eines Werturteils ist nicht möglich. Neben dem Berichtigungsanspruch besteht ein Anspruch auf Unterlassung weiterer Störungen. Als Störer kommt sowohl der bewertende Nutzer als auch die Bewertungsplattform in Betracht. Der Inhaber der Bewertungsplattform darf übrigens auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Betroffene die Identität des Bewertenden schon kennt.

Der Unterlassungsanspruch gegen die Plattform ist allerdings ausgeschlossen, wenn sie die Bewertung unverzüglich nach der Beanstandung entfernt.

Wie Sie Online-Bewertungen löschen

Wenn Sie eine negative Online-Bewertung löschen möchten, sollten Sie zunächst die Beweise sichern. Finden Sie eine rechtswidrige Bewertung über Ihr Unternehmen im Internet, sollten Sie daher ein Bildschirmfoto der Internetseite anfertigen und den Link des Beitrages abspeichern.

Wenn möglich, ist es außerdem sinnvoll, den Namen des Nutzers und das Datum des Beitrages festzuhalten. So können Sie und andere den Beitrag leichter wiederfinden. Außerdem verschafft Ihnen das die Möglichkeit, den Wortlaut der Bewertung zu beweisen. Auf diesen kommt es bei der rechtlichen Bewertung nämlich an.

Anschließend sollten Sie Kontakt zu dem bewertenden Nutzer aufnehmen. Kennen Sie dessen Name und Anschrift, können Sie ihn ggf. mit anwaltlicher Unterstützung abmahnen. Sind Ihnen die Kontaktdaten des Verfassers der Bewertung unbekannt, sollten Sie stattdessen den Plattformbetreiber zur Löschung der Bewertung auffordern.

Diese Aufforderung sollte Ihr gesichertes Beweismaterial und eine Begründung für das Löschbegehren enthalten, die erkennen lässt, dass es sich um eine rechtswidrige Äußerung handelt.

Setzen Sie dem Portalbetreiber eine Frist für die Löschung. Dies ist notwendig, damit der Betreiber die Möglichkeit hat, Kontakt zum bewertenden Nutzer aufzunehmen und den Sachverhalt aufzuklären. Hierfür muss er sich die Richtigkeit von dessen Tatsachenbehauptungen mit entsprechenden Unterlagen nachweisen lassen. Erst, wenn dieser Nachweis nicht gelingt, ist der Plattformbetreiber zur Löschung der Bewertung verpflichtet.

Online-Bewertungen löschen

Pin it!

Kategorie: Recht & Steuern

von

Das Unternehmerhandbuch

Dieses Fachmagazin richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, Selbständige und Existenzgründer, die nicht für jedes Thema eine Fachabteilung haben. Hier gibt es praktische Tipps zur Unternehmensführung, die selbständig umgesetzt werden können.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Wenn Du wissen möchtest, welche Daten wir beim Hinterlassen eines Kommentars speichern, schau bitte in unsere Datenschutzerklärung.