Schon lange gibt es im Unternehmerhandbuch eine ausführliche Beschreibung zum Thema „Reisekostenabrechnung“ inklusive einer Vorlage zum Download.
Mit der Zeit haben sich viele Detail-Fragen und Fragen zu Sonderfällen angesammelt, die ich hier einfach mal zusammenfasse und beantworte!
Inhalt
- Reisebeginn und -ende der Geschäftsreise
- Fahrtkosten
- Übernachtungskosten
- Verpflegungsmehraufwand
- Muss ich ein Formular ausfüllen oder eine Excel-Tabelle führen?
- Abzüge für Mahlzeiten
- Bewirtungskosten auf Dienstreisen
- Verpflegungskosten, Vorsteuer und Privatanteil buchen
- Inland oder Ausland – welcher VTP-Satz gilt wann?
- Herumreisen im Ausland
- Muss der Arbeitgeber die Verpflegungs-Tages-Pauschalen erstatten?
- Kürzungen der VTPs berechnen: jeden Tag einzeln berechnen oder als Summe über die ganze Reise?
- Reisekostenabrechnung-Vorlage
- Divers
- Mehr Informationen
Reisebeginn und -ende der Geschäftsreise
Frage: Meines Wissens erfolgt die Berechnung der Dienstreisezeit ab dem Verlassen des Wohnsitzes (d.h. die Anreise zum Flughafen zählt schon zur Reisezeit). Genau wie das Ende, d.h. der Heimkehr zum Wohnsitz. Gibt es einen Gesetzestext o.ä. hierzu?
Antwort: Ja – diese Sichtweise ist steuerlich korrekt, allerdings nicht unbegrenzt, sondern an eine zentrale Voraussetzung geknüpft: Es darf keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht werden.
Die folgende Einordnung bezieht sich auf das steuerliche Reisekostenrecht, nicht auf arbeitsrechtliche Regelungen zur Vergütung von Reisezeiten.
Beginnt oder endet eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit direkt an der Wohnung, zählt die Zeit ab Verlassen der Wohnung bis zur Rückkehr als Abwesenheitszeit im Sinne des Reisekostenrechts. Das gilt zum Beispiel bei:
- Fahrt von zu Hause direkt zum Flughafen
- Fahrt von zu Hause direkt zu einem Kunden
- Rückreise vom Einsatzort direkt nach Hause
Maßgeblich ist dabei die Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Sobald eine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, endet die Auswärtstätigkeit steuerlich an dieser Stelle.
Quellen:
- § 9 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG)
- BMF-Schreiben vom 21.11.2023 – Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern / Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern, insbesondere zur Definition der Auswärtstätigkeit und Abwesenheitszeiten
Fahrtkosten
Reisebeginn und -ende der Geschäftsreise
Frage: Wenn die Berechnung der Dienstreisezeit ab dem Verlassen des Wohnsitzes bzw. der Heimkehr gilt (s.o.), kann ich dann auch die Fahrtkosten entsprechend abrechnen?
Antwort: Ja – unter denselben Voraussetzungen wie bei der Abwesenheitszeit können auch die Fahrtkosten steuerlich als Reisekosten berücksichtigt werden.
Fahrtkosten zählen dann als Reisekosten, wenn die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit direkt an der Wohnung beginnt oder endet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. In diesen Fällen können die Fahrtkosten ab Verlassen der Wohnung bis zur Rückkehr angesetzt werden, zum Beispiel:
- Fahrt von zu Hause direkt zum Flughafen
- Fahrt von zu Hause direkt zu einem Kunden
- Rückfahrt vom Einsatzort direkt nach Hause
Sobald jedoch eine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, gelten die Fahrten dorthin nicht mehr als Reisekosten, sondern als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Diese sind nicht als Reisekosten, sondern nur im Rahmen der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
Ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber die Fahrtkosten erstattet, ist arbeitsrechtlich freiwillig. Erstattet der Arbeitgeber die Fahrtkosten nicht oder nur teilweise, können sie vom Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Quellen:
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG – Reisekosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit
- R 9.5 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) – Fahrtkosten als Reisekosten
- BMF-Schreiben vom 21.11.2023, Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern
Fahrtkostenerstattung für Mitfahrer
Frage: Früher gab es 0,02 EUR/km für Mitfahrer. Gilt das immer noch? Im Gesetz steht davon nichts mehr…
Antwort: Der Arbeitgeber kann weiterhin höhere Fahrtkosten erstatten, die über die steuerfreie Kilometerpauschale hinausgehen. Diese Mehrbeträge gelten jedoch als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Fahrtkostenerstattung für Radfahrer
Frage: Und was gilt, wenn ich ein Fahrrad benutze?
Antwort: Für Fahrräder gibt es im allgemeinen Reisekosten-Steuerrecht keine feste Kilometerpauschale wie beim Pkw. In der Praxis läuft es entweder über tatsächliche Kosten oder – im öffentlichen Dienst – über Regelungen nach dem BRKG (Bundesreisekostenrecht).
Für Arbeitnehmer (steuerfreie Erstattung möglich):
Nutzen Arbeitnehmer ein Fahrrad für beruflich veranlasste Fahrten, kann sich die steuerfreie Erstattung an den Regelungen orientieren, die über § 9 EStG an die Wegstreckenentschädigungen nach dem BRKG anknüpfen.Für Fahrräder sieht die Verwaltungsvorschrift zum BRKG eine Wegstreckenentschädigung von 5 EUR je maßgeblichem Monat vor, wenn das Fahrrad mindestens zweimal im Monat benutzt wird.
Höhere Erstattungen sind grundsätzlich möglich, dann aber mit Einzelnachweis bzw. außerhalb der Pauschal-Systematik.
Für Selbständige:
Selbständige setzen Fahrradfahrten in der Regel über die tatsächlichen (anteiligen) Kosten als Betriebsausgaben an (z. B. Reparaturen, Ersatzteile, AfA).
Kurz zusammengefasst:
- ✅ 5 EUR/Monat (BRKG-Wegstreckenentschädigung), ab 2 Nutzungen/Monat
- 📄 Höhere Beträge: Einzelnachweis
- 🚲 Selbständige: typisch tatsächliche Kosten (anteilig) / AfA
Quellen:
Fahrtkosten vom Home-Office ins Headquarter
Frage: Gibt es Reisekostenerstattung auch auf Fahrten von Home-Office zum Headquarter? Angeblich wird die Zeit nicht als Reisetätigkeit angerechnet …
Antwort: Das kommt darauf an… Leider. Nämlich darauf, wo die „erste Tätigkeitsstätte“ liegt und ob es überhaupt eine gibt. Steuerlich ist nicht entscheidend, ob Zeit „als Reisetätigkeit zählt“, sondern ob es sich um Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte oder um berufliche Auswärtstätigkeiten handelt.
Ein Home-Office gilt steuerlich grundsätzlich nicht als erste Tätigkeitsstätte, sondern als Teil der Wohnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist daher ausschließlich, ob das Headquarter vom Arbeitgeber als erste Tätigkeitsstätte festgelegt wurde.
Zusammenfassung:
- Tätigkeitsstätte ist eine von der Wohnung getrennte, ortsfeste betriebliche Einrichtung.
- Der Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggf. aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben.
- Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber.
- Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen.
- Führen auch diese Kriterien zu keinem Ergebnis, so hat der Arbeitnehmer einfach keine erste Tätigkeitsstätte.
- Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist bei beruflichen Fahrten außerhalb seiner Wohnung grundsätzlich auswärts tätig.
- Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, können Reisekosten vom Arbeitnehmer als Werbungskosten bei der Steuererklärung angesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Fazit: Ist das Headquarter die „erste Tätigkeitsstätte“, gelten Fahrten dorthin steuerlich als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – Reisekosten können dann nicht geltend gemacht werden. Falls nicht, dann schon :-)
Quellen:
- Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern (Stand 21.11.2023)
- § 9 Abs. 4 EStG (Definition der ersten Tätigkeitsstätte)
- https://www.ecovis.com/hannover/regelmasige-arbeitsstatte-worauf-arbeitgeber-und-arbeitnehmer-achten-mussen/
- http://www.lohn-info.de/erste_taetigkeitsstaette.html
- https://www.dashoefer.de/Online-Angebote/Newsletter/FiBuGate/?cid=2648
Übernachtungskosten
Private Übernachtung
Frage: Wie ist es eigentlich, wenn man als Angestellter auf Reisen privat unterkommt. Gibt es Möglichkeiten, hier etwas abzurechnen?
Antwort: Ja, es gibt Möglichkeiten. Der Arbeitgeber darf bei Inlandsübernachtungen pauschal 20 EUR pro Nacht steuerfrei erstatten, auch ohne Einzelnachweis. Diese Pauschale gilt nur für Arbeitgebererstattungen.
Möchte der Arbeitnehmer Übernachtungskosten selbst in der Steuererklärung geltend machen, können ausschließlich die tatsächlich nachgewiesenen Kosten angesetzt werden. Eine Pauschale ist in diesem Fall nicht zulässig.
Frage: Und wie ist das, wenn ich selbständig bin?
Antwort: Selbstständige können ebenfalls nur ihre tatsächlichen Übernachtungskosten geltend machen.
(Diese Grundregel gilt sowohl für Inlands- als auch für Auslandsübernachtungen.)
Übernachtung im Ausland und Vorsteuerabzug
Frage: Ich habe im Ausland dienstlich übernachtet. Nehme ich den Netto- oder den Bruttobetrag in meine Reisekosten?
Antwort: Bei Übernachtungen im Ausland gilt eine wichtige Besonderheit: Hotelübernachtungen unterliegen immer der Umsatzsteuer des jeweiligen Landes. Das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren findet hier keine Anwendung. Die Umsatzsteuer wird also ganz regulär vom Hotel in Rechnung gestellt.
Hotelübernachtungen gelten umsatzsteuerlich als grundstücksbezogene Leistungen; der Leistungsort liegt daher stets im Belegenheitsstaat des Hotels.
Eine Erstattung der ausländischen Vorsteuer ist nur über das jeweilige Vorsteuervergütungsverfahren möglich. Dieses ist aufwendig und lohnt sich in der Praxis oft nur bei höheren Beträgen.
Mehr Informationen findet ihr hier:
- Anträge auf Erstattung ausländischer Umsatzsteuern: Ausländische Formulare / Umsatzsteuererstattung.
- „Reverse Charge“-Verfahren: Friday Five – Umsatzsteuer
- Umsatz- bzw. Vorsteuer: Umsatzsteuer – Basiswissen
Verpflegungsmehraufwand
Muss ich ein Formular ausfüllen oder eine Excel-Tabelle führen?
Frage: Ich führe ein Fahrtenbuch. Reicht es, dass ich das kopiere und die entsprechenden Tage, für die ich den Verpflegungsmehraufwand geltend machen will, markiere? Oder muss ich für jede Dienstreise ein Formular ausfüllen und ausdrucken? Bzw. kann bzw. soll/muss ich eine Excel-Tabelle anlegen?
Antwort: Die Frage ist etwas komplexer, als man auf den ersten Blick meint! Ich versuche sie jetzt mal nach bestem Wissen zu beantworten, wobei ich keine finale Antwort geben kann, denn wie immer kommt es auf den speziellen Fall an:
- Weder Excel noch ein bestimmtes Formular sind verpflichtend. Sie helfen beide lediglich den Überblick zu behalten, wenn die Reisen komplexer sind.
- Stellt sich als nächstes die Frage, ob du die Verpflegungsmehraufwendungen bei der Einkommenssteuer oder in deiner Einnahme-Überschuss-Rechnung oder bei deinem Arbeitgeber geltend machen möchtest? Je nachdem gibt es bestimmte Felder in den Formularen der Steuererklärung, wo die Beträge einzutragen sind oder es gibt Vorgaben vom Arbeitgeber.
- Ergibt sich aus deinem Fahrtenbuch eindeutig, wie lange deine Reise gedauert hat? Denn je nach Reisedauer kannst Du ja unterschiedlich hohe Beträge geltend machen. Im Ausland wird es dann noch komplexer, denn da gelten je nach Land andere Werte.
- Was ist mit Frühstück? Wenn Du ab und zu im Hotel übernachtest, dann musst du ja ggfs. die VTP um 20% kürzen …
- Wo schreibst Du den Betrag hin, den du für den jeweiligen Tag geltend machen möchtest? Mit der Hand auf die Kopie?
Fazit: Das ist alles gar nicht so einfach pauschal zu beantworten… Ich finde jedoch immer, dass eine Liste hilft den Überblick zu behalten.
Abzüge für Mahlzeiten
Frage: Wie hoch sind die Abzüge von den Verpflegungs-Tages-Pauschalen, falls ich Essen erhalte? Und wie berechne ich diese?
Antwort: Gibt es z.B. Frühstück im Hotel oder werde ich zum Mittagessen eingeladen, so muss ich die Verpflegungs-Tages-Pauschalen kürzen. Um 20% für Frühstück und um jeweils 40% für Mittag- und Abendessen.
WICHTIG: die Abzüge werden jeweils auf Basis des 24-Stunden-Satzes berechnet! Ergibt sich dann ein negativer Betrag, so muss ich natürlich nichts an meinen Arbeitgeber bezahlen, sondern erhalte einfach nur keinen Verpflegungsmehraufwand erstattet :-)
Beispiel: Ich bin von 8 Uhr bis 21 Uhr im Inland auf Dienstreise und werde zum Mittagessen eingeladen.
- Verpflegungspauschale für eintägige Abwesenheit, mehr als acht Stunden = 14 EUR
- Abzüge vom 24-Stunden-Satz (28 EUR): 40% für Mittagessen = 11,20 EUR
- Auszahlung: 2,80 EUR
Bewirtungskosten auf Dienstreisen
Frage: Ich weiß noch immer nicht so genau, wie ich es handhaben muss, wenn auf einer Dienstreise Bewirtungskosten entstehen – was ist dann mit dem Verpflegungsmehraufwand? Muss ich da was abziehen oder nicht?
Antwort: Wie immer: das kommt darauf an :-)
Wenn ein Arbeitnehmer die VTP-Pauschale erstattet bekommen möchte, dann sind alle erhaltenen Mahlzeiten davon abzuziehen (20% Frühstück, 40% Mittag- und Abendessen). Und wenn er an einem Geschäftsessen teilgenommen hat, dann muss er die Pauschale entsprechend kürzen, da er ja das Essen erhalten hat. Das gilt auch, wenn er selbst der Gastgeber ist. In diesem Fall wird natürlich der Arbeitgeber die Bewirtungskosten erstatten, falls der Arbeitnehmer z.B. Kunden eingeladen hat.
Anders der Fall beim Unternehmer, der erhält die volle Verpflegungs-Tages-Pauschale. Egal, ob er zum Essen eingeladen wurde oder selbst jemanden bewirtet hat. Die Bewirtungskosten sind davon getrennt zu behandeln und unterliegen den allgemeinen steuerlichen Abzugsbeschränkungen.
Quellen:
Verpflegungskosten, Vorsteuer und Privatanteil buchen
Frage: Die Vorsteuer aus tatsächlichen Verpflegungskosten auf Reisen sind für mich als Unternehmer abziehbar. Wenn ich also auf Geschäftsreise essen gehe, kann ich die Mehrwertsteuer der Restaurant-Rechnung abziehen. Wie verbuche ich denn den nicht abziehbaren Teil (also den Nettobetrag der Rechnung)? Als Privatentnahme?
Antwort: Der Nettobetrag der Verpflegungskosten ist keine Privatentnahme, sondern eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Die Vorsteuer ist dagegen – bei ordnungsgemäßer Rechnung – abziehbar. Hier findest du die perfekte Erklärung inkl. Buchungskonten: https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/reisekosten-verpflegungskosten-vorsteuerabzug_190_416732.html.
Inland oder Ausland – welcher VTP-Satz gilt wann?
Frage: Ein Mitarbeiter macht eine dreitägige Dienstreise. Der erste Tag ist in München mit Übernachtung und Frühstück. Der zweite Tag ist in Österreich, am dritten Tag Rückreise von Österreich. Welchen Satz nehme ich wann?
Antwort: Dieses Beispiel ist leider nicht ganz präzise formuliert! Wo geht der Mitarbeiter am ersten Tag ins Bett? Je nachdem ist die Berechnung nämlich anders …
Es gelten folgende Besonderheiten bei Auslandsreisen:
- Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und Ausland durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird.
- Bei Reisen vom Inland in das Ausland ist der Tagegeldsatz für das vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreichte Land bzw. die zuletzt erreichte gesondert in der Auslandsreisekostentabelle aufgeführte Stadt maßgebend.
- Bei Reisen innerhalb des Auslands ist der Tagegeldsatz für das vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreichte Land bzw. die zuletzt erreichte gesondert in der Auslandsreisekostentabelle aufgeführte Stadt maßgebend.
- Bei Rückreisen vom Ausland in das Inland richtet sich der Tagegeldsatz nach dem Land bzw. der gesondert aufgeführten Stadt, wo der Arbeitnehmer zuletzt im Ausland tätig war.
Berechnung der VTP, falls am ersten Abend in München übernachtet wird (Stand 2020):
Hinweis: Die folgenden Beträge gelten für den Stand 2020. Maßgeblich sind immer die jeweils gültigen Pauschalen des Bundesfinanzministeriums.
Tag 1: VTP 8 Stunden Inland = 14 EUR (bis Ende 2019 waren es 12 EUR)
Tag 2: VTP 24 Stunden Österreich = 40 EUR abzgl. 20% für Frühstück = 32 EUR
Tag 3: VTP 8 Stunden Österreich = 27 EUR
Summe = 73 EUR
Berechnung der VTP, falls am ersten Abend in Österreich übernachtet wird (Stand 2020):
Tag 1: VTP 8 Stunden Österreich = 27 EUR
Tag 2: VTP 24 Stunden Österreich = 40 EUR abzgl. 20% für Frühstück = 32 EUR
Tag 3: VTP 8 Stunden Österreich = 27 EUR
Summe = 86 EUR
Herumreisen im Ausland
Wir erinnern uns an die Besonderheiten im Ausland:
Bei Reisen innerhalb des Auslands ist der Tagegeldsatz für das vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreichte Land bzw. die zuletzt erreichte gesondert in der Auslandsreisekostentabelle aufgeführte Stadt maßgebend.
Frage: Wenn ich beruflich 2 Wochen in Australien war, davon 8 Tage in Newcastle und dazwischen 4 Tage in Sydney und ich die 4 Tage nach Sydney immer morgens mit dem Auto angereist und abends in meine Unterkunft nach Newcastle zurückgereist bin – darf ich dann für die 4 Tage in Sydney den Pauschbetrag für Sydney ansetzen (=gesondert in der Auslandsreisekostentabelle aufgeführte STADT) oder muss ich hier trotzdem den Pauschbetrag für „im Übrigen“ nehmen (da vor 24 Uhr erreichter Ort = Newcastle)?
Antwort: Ach herrjee, da kommst Du jetzt aber wirklich mit einer kniffeligen Frage um die Ecke…
Maßgeblich ist hier der Ort, der vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wird. Da die Übernachtung in Newcastle erfolgt und dieser Ort auch vor Mitternacht wieder erreicht wird, ist für alle Tage der Pauschbetrag für Newcastle anzusetzen – auch wenn tagsüber beruflich in Sydney gearbeitet wurde.
Das mag im Einzelfall unlogisch erscheinen, entspricht aber der geltenden Systematik der Auslandsreisekostenregelung.
Muss der Arbeitgeber die Verpflegungs-Tages-Pauschalen erstatten?
Frage: Mein Arbeitgeber zahlt mir nur 8,00 EUR / pro Tag, obwohl ich 16 Tage im Monat rund 700 km von zu Hause weit weg arbeite, ist es genug?
Antwort: Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Frage verstehe… Ich denke Du meinst, dass dir dein Arbeitgeber statt 8 EUR pro Tag deutlich mehr erstatten muss, oder?
Dem ist nicht so. Die Verpflegungsmehraufwand-Tages-Pauschalen sind nur die Beträge, die er dir steuerfrei erstatten kann aber nicht muss.
Erhältst Du vom Arbeitgeber weniger als die o.g. Erstattungen für den Verpflegungsmehraufwand, dann kannst du die Differenz bei deiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen und musst weniger Steuern zahlen.
Kürzungen der VTPs berechnen: jeden Tag einzeln berechnen oder als Summe über die ganze Reise?
Frage: Muss man bei Kürzungen der VTPs für erhaltene Mahlzeiten jeden Tag einzeln berechnen oder kann man auch einfach alle VTPs addieren und dann die Kürzungen abziehen?
Antwort: Die typisierende, pauschale Kürzung der Verpflegungspauschale ist tagesbezogen und maximal bis auf 0 Euro vorzunehmen. So steht es im Schreiben vom Bundesfinanzministerium!
Reisekostenabrechnung-Vorlage
Jährliche Änderungen
Frage: Wieso gibt es für jedes Jahr eine neue Reisekostenabrechnung-Vorlage? Seit 2014 gelten doch in Deutschland immer die gleichen Sätze, oder?
Antwort: Jein, in Deutschland hat sich von 2014 bis 2019 nichts mehr geändert. Wenn man nur in Deutschland unterwegs war, dann gibt es VOR und AB 2014. Wobei für 2020 nun auch endlich die Pauschalen für Deutschland angehoben wurden: von 12 auf 14 EUR bzw. von 24 auf 28 EUR!
Die Sätze für Verpflegungsmehraufwendungen & Übernachtungen im Ausland ändern sich aber jährlich. Und daher gibt es jedes Jahr eine neue Reisekostenabrechnung-Vorlage :-)
Mit meiner Vorlage könnt ihr die gefahrenen Kilometer abrechnen, euren Verpflegungsmehraufwand ermitteln und auch alle sonstigen Kosten, die auf der Reise entstanden sind, ordentlich erfassen. Heraus kommt eine fertige Reisekostenabrechnung, die ihr nur noch zu den anderen Buchhaltungsunterlagen packen müsst und fertig!
Zum Download der Vorlage Reisekostenabrechnung geht es hier:
Vorlage ReisekostenabrechnungDivers
Workflow zur Reisekostenabrechnung
Frage: Was mir jetzt fehlt, ist sowas wie ein Workflow zur Reisekostenabrechnung, bzw. einpflegen in die Buchhaltung. Wie mache ich das am besten?
Antwort: Ich würde es so machen: Nach jeder Reise füllt der Reisende die Reisekostenabrechnung aus. Dann erhält er seine Reisekosten entweder via Barauszahlung aus der Kasse & die Abrechnung wird entsprechend in die Kasse abgeheftet. Oder er erhält eine Überweisung, dann wird die Reisekostenabrechnung natürlich zu den Kontoauszügen geheftet.
Dienstreise mit privatem Abstecher
Frage: Bei mir kam grade noch folgende Überlegung auf: Dienstfahrt hin Dortmund → Hamburg. Aus eigenem Anliegen heraus Privatfahrt Hamburg → Berlin. Besteht dann für die Rückreise von Berlin nach Dortmund irgendeine Möglichkeit Reisekosten geltend zu machen?
Antwort: Maßgeblich sind nur die beruflich veranlassten Fahrtstrecken. Der private Abstecher nach Berlin unterbricht die Dienstreise steuerlich.
Für die Abrechnung können daher nur die Fahrtkosten angesetzt werden, die ohne den privaten Umweg angefallen wären, also:
- Dortmund → Hamburg (dienstlich)
- Hamburg → Dortmund (gedachte direkte Rückreise)
Mehrkilometer und zusätzlicher Zeitaufwand durch den privaten Abstecher sind nicht abzugsfähig. Gleiches gilt für eventuelle Mehrkosten (z. B. zusätzliche Übernachtungen).
Mehr Informationen
Und wer jetzt alles rund um die Reisekostenabrechnung nochmal im Detail lesen möchte – bitteschön, hier entlang: Reisekostenabrechnung – so geht’s!.
P.S.: Ich bin kein Steuerberater + das hier ist daher mein ganz privates Verständnis der Sachlage – nur als Hinweis …

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Hallo,
ich habe auch eine Frage:
Letztes Jahr musste ich für 3 Monate am Stück an eine andere Tätigkeitsstätte, meine Wohnung befand sich in der Stadt meiner ersten Tätigkeitsstätte (TS).
Da die zweite TS 120 km von der ersten TS entfernt war und der AG mir nichts erstattet hat (vertraglich geregelt), habe ich, um mir die Fahrtzeit sowie -strecke zu verkürzen, die gesamten 3 Monate der Auswärtstätigkeit bei meinen Eltern gelebt und übernachtet, da diese deutlich näher an der zweiten TS wohnen.
Ich war also dauerhaft abwesend von meiner eigenen Wohnung. Beginn und Ende der Dienstreise war dann also jeden Tag das Elternhaus. Abwesenheit inkl. Fahrtzeit täglich rund 10 Stunden.
In meiner Steuererklärung habe ich nun die Fahrtstrecke als Auswärtstätigkeit (30ct pro Km, hin & zurück) als Werbungskosten angegeben. Kann ich darüber hinaus auch Verpflegungspauschalen angeben?
Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie mir Ihre Meinung dazu sagen könnten. Ein wirklich kniffliges Thema.
Liebe Grüße
Hallöchen Herr Schuette,
in ihrem Fall greift m.E. die 3-Monats-Regel.
D.h. dass sie den Verpflegungsmehraufwand geltend machen können.
Vgl. § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG: Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.
Viele Grüße
Heike Lorenz
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei meiner letzten Dienstreise normalerweise von Montag bis Freitag, war am Freitag Abend eine Weihnachtsfeier. Ich übernachtete in der vom Arbeitgeber angemieteten Wohnung, wo er auch die Kosten der Wohnung sowie die Zug kosten übernahm. Ich führ also erst am Sonnabend zurück. Jetzt habe ich meine Reisekostenabrechnung von Montag bis Sonnabend eingereicht.
Diese soll ich jetzt aber nur bis Freitag einreichen, da das ja eine Weihnachtsfeier war und somit Freitag 15:00 Uhr Feierabend war. . Die Verpflegungspauschale hatte ich nicht angegeben, da das Abendessen ja bezahlt war.
Für eine klare Antwort wäre ich dankbar.
Hallo Frau Ruszewski,
was genau ist denn Ihre Frage?
Welche Kosten sind denn zusätzlich auf der Abrechnung, die Sie eingereicht haben, als auf der nur bis Freitag?
Viele Grüße
Heike Lorenz
Sehr geehrte Damen und Herren, ich hätte eine Frage. Ich bin selbständig und habe meinen Geschäftssitz ca. 50km vom Heimatdomizil entfernt. Wenn ich morgens einen Kunden besuche, danach ins Büro fahre und bspw. 8 Std. anschließend arbeite und dann noch einen Kunden auf dem Heimweg besuche habe ich in der Regel mehr als 10 oder 12 Stunden auf dem Buckel. Sind das anrechnebare Verpflegungsmehraufwendungen ?
Für eine kleine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Hm,
eine kniffelige Frage…
Meine Vermutung: leider nein, denn sonst könnten sie ja jedesmal, wenn sie in ihrem Büro mehr als 8 Stunden verbringen, Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Das halte ich für unwahrscheinlich.
Aber: ich bin kein Steuerberater und in diesem speziellen Fall würde ich lieber mal einen fragen :-)
Viel Erfolg
Heike Lorenz