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Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) – so geht’s!

Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Zuletzt aktualisiert am 16.01.25

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine einfache und praktische Methode, den Gewinn eines Unternehmens zu ermitteln. Sie eignet sich besonders für Freiberufler und kleinere Gewerbebetriebe, die sich den Aufwand einer Bilanz sparen möchten.

Mit der EÜR behältst du nicht nur den Überblick über deine Finanzen, sondern erfüllst auch alle steuerlichen Anforderungen schnell und unkompliziert. Wer sie korrekt durchführt, spart Zeit und vermeidet unnötige Nachfragen des Finanzamts – ein klarer Vorteil für alle, die effizient arbeiten möchten.

Wer darf seinen Gewinn mit der EÜR ermitteln?

Der Einsatz der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist, mit Ausnahme der Freiberufler, an bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen gebunden.

Gesetzliche Regelung

Die Grundlage für die Gewinnermittlung mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bildet § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Dort ist geregelt, dass Steuerpflichtige ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln können, solange sie nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu erstellen.

Aus diesem Grund wird die Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch „4/3-Rechnung“ genannt.

Im Einzelnen gilt:

  • Keine Handelsregister-Eintragung: Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, wie Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) oder GbRs, können die EÜR nutzen. Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG sind ausgeschlossen.
  • Umsatz- und Gewinngrenzen: Unternehmen dürfen maximal 800.000 EUR Umsatz und 80.000 EUR Gewinn pro Jahr erzielen, um die EÜR anwenden zu können.
  • Freiberufler: Sie sind generell berechtigt, die Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu nutzen.

Erfüllt ein Unternehmen diese Kriterien nicht, ist eine Bilanzierung mit doppelter Buchführung erforderlich.

Wird eine der genannten Grenzen überschritten, informiert das Finanzamt darüber, dass die Buchführungspflicht gilt. Diese beginnt im Jahr nach der Mitteilung des Finanzamts.

Zusammenfassung

Unternehmer Gewinngrenze Umsatzgrenze Besonderheiten
Freiberufler Keine Verpflichtung zur doppelten Buchführung
Gewerbliche Unternehmen, Ich-AGs, Vereine 80.000 EUR / Jahr 800.000 EUR / Jahr Keine Eintragung im Handelsregister erlaubt
Landwirtschaftliche und Forstbetriebe 80.000 EUR / Jahr Nutzflächenwert darf 25.000 EUR nicht überschreiten

Wie geht die Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die einfachste Art der Gewinnermittlung. Aber auch für sie gelten natürlich Regeln:

Zufluss-/Abfluss-Prinzip

Abweichend von der Gewinnermittlung durch Bilanzierung gilt für die EÜR, dass Einnahmen erst dann erfasst werden, wenn sie zugeflossen sind, d.h. das Geld bei dir eingegangen ist. Ausgaben werden nach ihrem Abgang beurteilt. Für sie zählt der Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungsabflusses, also der Tag der Begleichung der Lieferantenrechnung. Für die EÜR gilt also grundsätzlich das Zufluss-/Abfluss-Prinzip.

Bestandsveränderungen bleiben dabei unberücksichtigt. Es erfolgt keine periodengerechte Gewinnermittlung, was der wesentliche Unterschied zum Betriebsvermögensvergleich mittels Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) ist.

Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen können nur in Höhe der zulässigen Abschreibung als Ausgabe gewinnmindernd abgezogen werden (siehe Abschreibung).

Eine Ausnahme stellt die Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen beim Jahreswechsel dar, wenn diese ca. 10 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel zu- oder abfließen (siehe 10-Tages-Regel).

Gliederung der EÜR

Um die Steuererklärung am Jahresende zu erleichtern, solltest du Einnahmen und Ausgaben bereits im Vorfeld nach Kategorien gliedern. Orientiere dich dabei idealerweise am amtlichen Vordruck der EÜR, damit die Übertragung am Ende des Jahres reibungslos funktioniert.

Beispiele für Einnahme-Arten

Eine mögliche Gliederung der Einnahmen kann so aussehen:

  • Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen (netto), getrennt nach Steuersätzen
  • Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen
  • Sachentnahmen
  • Private Nutzung von Kraftfahrzeugen
  • Private Nutzung von Telefon und Internet
  • Vereinnahmte Umsatzsteuer

Erhaltene Anzahlungen gelten als Betriebseinnahmen, ebenso wie Sacheinnahmen, die wie Geldeingänge zu behandeln sind. Beide erfasst du genau zu dem Zeitpunkt als Einnahme, an dem der Zufluss stattfindet.

Beispiele für Ausgaben-Arten

Alle Ausgaben, die notwendig sind, um Einnahmen zu erzielen, können als Betriebsausgaben erfasst werden. Typische Kategorien von Ausgaben sind:

  • Wareneinkäufe (netto)
  • Bezogene Dienstleistungen (netto)
  • Gehälter und Löhne für Arbeitnehmer
  • Abschreibungen
  • Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Kfz-Kosten
  • Miete für Geschäftsräume
  • Eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (z. B. Bewirtungskosten, Geschenke)
  • Gewerbesteuer
  • Abziehbare Vorsteuerbeträge
  • Im Kalenderjahr an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer

Geleistete Anzahlungen gelten ebenfalls als Betriebsausgaben und werden zum Zeitpunkt der Zahlung berücksichtigt.

Besonderheiten bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Abschreibung

Neu angeschaffte Wirtschaftsgüter werden, ähnlich wie bei der Bilanzierung, nicht direkt als Aufwand oder Ausgabe gebucht. Stattdessen müssen sie in einem Anlagenverzeichnis erfasst werden, wo sie mit ihrem Nettokaufpreis eingetragen werden. Die über die Nutzungsdauer anfallenden Abschreibungen sowie die bei der Anschaffung gezahlte Vorsteuer werden als Betriebsausgaben in der EÜR berücksichtigt.

Beim Verkauf von Anlagegütern erfolgt eine gesonderte Erfassung:

  • Der Verkaufserlös und die Umsatzsteuer zählen zu den Betriebseinnahmen.
  • Der noch nicht abgeschriebene Teil der Anschaffungskosten wird als Betriebsausgabe erfasst.

Auch hier ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto entscheidend für die Erfassung der Einnahmen.

Einteilung und Behandlung des Anlagevermögens
Nicht abnutzbares Anlagevermögen Abnutzbares Anlagevermögen
Grundstücke
Beteiligungen
Finanzanlagen
Fuhrpark
Gebäude
Maschinen
Anschaffungskosten bleiben bis zur Veräußerung im Betriebsvermögen stehen. Die Differenz aus Verkaufspreis und Anschaffungskosten wird in der EÜR erfasst. Durch den ständigen Wertverlust werden Abschreibungen mithilfe der AfA-Tabellen durchgeführt. Für die EÜR wird eine Abschreibungsliste aufgestellt.

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Abschreibung, die Basics

10-Tages-Regel

In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden zeitliche Abgrenzungen, z. B. für im Voraus bezahlte Rechnungen, die das neue Jahr betreffen, grundsätzlich nicht vorgenommen. Eine Ausnahme bilden jedoch regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben. Diese müssen in einem Zeitraum von zehn Tagen vor oder nach dem 31.12. ihrem Entstehungsjahr zugeordnet werden.

Ein typisches Beispiel ist die Mieteinnahme:
Geht die Januarmiete für 2025 bereits am 29.12.2024 ein, liegt sie in der Zehn-Tages-Frist und muss dem Jahr 2025 zugeordnet werden, da es sich um die Mieteinnahme für Januar 2025 handelt.

Weitere Beispiele für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben:

  • Pachtzahlungen
  • Löhne und Gehälter
  • Renten
  • Nebenkosten
  • Umsatzsteuervorauszahlungen

Nicht unter die Zehn-Tages-Regel fallen:

  • Wareneinkäufe
  • Verkaufsumsätze

Rückstellungen

In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung können keine Beträge für ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Verluste im Voraus erfasst werden. Anders als bei der Bilanzierung dürfen keine Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen oder ähnliche Rücklagen gebildet werden.

Ausgaben werden erst berücksichtigt, wenn sie tatsächlich anfallen. Beispielsweise darf der Betrag für einen Gerichtsprozess erst in die EÜR einfließen, wenn der Prozess verloren wurde und die Zahlung fällig ist.

Darlehen

In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung spielen die Auszahlung und die Tilgung von Darlehen für die Gewinnberechnung keine Rolle. Diese Vorgänge werden nicht als Einnahmen oder Ausgaben erfasst.

Zinsen und andere mit dem Darlehen verbundene Kosten, wie beispielsweise Provisionen, gelten hingegen als Betriebsausgaben und werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem die Zahlung erfolgt.

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Darlehensarten

Privatentnahmen / -einlagen und Eigenverbrauch

Privateinlagen sind ein wichtiger Bestandteil der Buchführung und sollten sorgfältig dokumentiert werden, insbesondere Geld- und Sacheinlagen. Geldeinlagen beeinflussen den Gewinn des Unternehmens nicht. Werden jedoch private Güter zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, müssen sie mit ihrem tatsächlichen Wert zum Zeitpunkt der Einlage erfasst werden. Daraus resultierende Abschreibungsbeträge können als Ausgaben berücksichtigt werden.

Privatentnahmen funktionieren ähnlich: Auch Geldentnahmen haben keinen Einfluss auf den Unternehmenserfolg. Anders verhält es sich bei Entnahmen von Waren (zzgl. Umsatzsteuer) oder Anlagegütern.

  • Warenentnahmen gelten als Betriebseinnahmen.
  • Bei Entnahmen von Anlagegütern ist der Restbuchwert (bei abnutzbaren Gütern wie Bürotischen) oder der Anschaffungskostenwert (bei Grundstücken) für die Gewinnermittlung relevant.

EÜR und Steuern

Grundsätzlich sind alle Unternehmer steuerpflichtig, unabhängig von der Methode, mit der sie ihren Gewinn ermitteln. Der Unterschied liegt lediglich in der Art der Gewinnermittlung und der Berechnung von Gewerbeertrag oder Umsatzsteuergrundlage. Diese variiert je nach Buchhaltungsmethode: IST- oder SOLL-Buchhaltung.

Kurz zur Erinnerung:

  • IST-Buchhaltung: Hier zählt nur, was tatsächlich eingegangen oder ausgegangen IST. Offene Forderungen und Verbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt. Diese Methode wird bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) verwendet.
  • SOLL-Buchhaltung: Hier werden auch Forderungen und Verbindlichkeiten einbezogen, unabhängig davon, ob das Geld bereits geflossen ist oder nur geflossen sein SOLLte. Diese Methode ist für die Bilanzierung relevant.

Umsatzsteuer und Vorsteuer

ür die Berechnung der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer gilt bei der EÜR das Prinzip der IST-Versteuerung. Das heißt, nur Beträge, die wirklich zugeflossen sind, werden zur Ermittlung der ans Finanzamt zu zahlenden Umsatzsteuer herangezogen.

Bei der Vorsteuer (der Umsatzsteuer in Lieferanten-Rechnungen) hast du die Wahl: Du kannst entweder den tatsächlichen Zahlungszeitpunkt oder das Rechnungsdatum der Lieferanten-Rechnung als Grundlage nehmen. Ich empfehle dir aber, dich auf den Zahlungszeitpunkt zu beschränken. Warum? Wenn du zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden nutzt, kann das schnell unübersichtlich werden. Außerdem musst du im Folgejahr darauf achten, die Vorsteuer nicht doppelt beim Finanzamt anzugeben – und das ist nicht nur kompliziert, sondern auch viel zu aufwändig.

Um die Buchhaltung übersichtlich zu halten, solltest du die verschiedenen Posten trennen:

  • Umsatzsteuereinnahmen
  • Vorsteuerzahlungen
  • Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt
  • Vorsteuererstattungen vom Finanzamt

Die Regel bleibt dabei einfach: Kommt Geld rein, gilt das als Einnahme. Verlässt Geld die Firma, ist es eine Ausgabe.

💡 Alles rund um Umsatzsteuer & Vorsteuer!

Fragst du dich, wie du Umsatzsteuer und Vorsteuer korrekt berechnest und buchst? Dieser Artikel liefert dir die Antworten – einfach und verständlich erklärt.

Umsatzsteuer – Basiswissen

Gewerbesteuer

Sobald der Gewerbeertrag – das entspricht im Wesentlichen dem Gewinn – mehr als 24.500 EUR beträgt, musst du Gewerbesteuer zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob du eine Bilanz erstellst oder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) verwendest. Der Unterschied liegt lediglich in der Methode zur Ermittlung des Gewerbeertrags, die sich zwischen der IST- und der SOLL-Buchhaltung unterscheidet.

💡 Gewerbesteuer leicht gemacht!

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet und was musst du beachten? Dieser Artikel gibt dir eine einfache Übersicht und zeigt dir die wichtigsten Schritte.

Die Gewerbesteuer – Basiswissen & Berechnung

Einkommensteuer

Bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung muss man seit 2005 das offizielle EÜR-Formular beifügen, um seinen zu versteuernden Gewinn zu deklarieren. Seit 2012 gilt sogar die elektronische Übermittlungspflicht.

Regelung bis 2024: Die Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung sind gegeben, wenn im Vorjahr weniger als 22.000 € Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Steuer) erwirtschaftet wurden und im gleichen Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € erwirtschaftet werden. (Im ersten Jahr gilt übrigens auch die Umsatzgrenze von 22.000 EUR, da es ja noch kein Vorjahr geben kann.)

Werden diese Grenzen überschritten, besteht der Status Regelunternehmer. Umsatzsteuer muss abgeführt und ausgewiesen werden.

ACHTUNG:

Ab 2025 gelten neue Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer: 25.000 Euro für das Vorjahr und 100.000 Euro im aktuellen Kalenderjahr.

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung greifen diese Grenzen unmittelbar. Sobald die neuen Umsatzschwellen überschritten werden, verlierst Du den Kleinunternehmerstatus noch im laufenden Jahr und bist verpflichtet, auf Deinen Rechnungen Umsatzsteuer auszuweisen. Ein unterjähriger Wechsel zur Regelbesteuerung wird somit wirksam.

Hinweis: Bei einer Überschreitung bis zu 10% bleibt die Befreiung bis zum Jahresende bestehen!

Mehr Infos hier:  KMU-Webportal der EU-Kommission

Quelle: § 19 UStG

Weitere Hinweise:

In der Anlage EÜR müssen bestimmte Einnahmen und Ausgaben gesondert erfasst werden, wie z. B. die private Kfz-Nutzung.

WICHTIG: Belege, Verträge, Rechnungen und andere Geschäftsunterlagen brauchst du nicht beim Finanzamt einzureichen. Diese sollten jedoch für eine eventuelle Betriebsprüfung sorgfältig aufbewahrt werden.

💡 Alles, was du über die Einkommensteuer wissen musst!

Du möchtest mehr darüber erfahren, wie die Einkommensteuer funktioniert und was bei der Erklärung wichtig ist? Dieser Artikel liefert dir die nötigen Infos!

Die Einkommensteuer

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Rahmen der EÜR

Auch bei der vergleichsweise einfachen Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gelten einige Grundregeln für die Buchführung:

Aufzeichnungen trennen

  • Einnahmen und Ausgaben müssen nach den jeweiligen Umsatzsteuersätzen getrennt aufgezeichnet werden. Umsatzsteuerfreie Umsätze sind ebenfalls separat zu erfassen.
  • Für abnutzbare Anlagegüter wie PKW oder Computer ist eine Übersicht über die Abschreibungen erforderlich. Diese sollte das Anschaffungsdatum, den Kaufpreis sowie die Abschreibungsdauer bzw. in Anspruch genommene AfA-Beträge enthalten.
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben (z. B. Bewirtungskosten, Geschenke) sind gesondert aufzulisten.
  • Für das Umlaufvermögen, wie z. B. Wertpapiere, müssen ebenfalls entsprechende Listen geführt werden.

Aufbewahrung von Belegen

Alle Belege über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben müssen sorgfältig aufbewahrt werden. Dazu gehören auch Nachweise über Privateinlagen und Privatentnahmen. Besonders wichtig sind zudem Belege im Zusammenhang mit der Vorsteuer und den Ausgangsrechnungen.

Werden diese Pflichten nicht eingehalten, kann die Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Unterlagen gemäß § 158 AO nicht greifen. Dies kann dazu führen, dass das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung Zweifel an der Korrektheit der Buchführung anmeldet.

Kassenbuch

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) musst du eigentlich kein Kassenbuch führen.

Trotzdem kann es in bargeldintensiven Betrieben sinnvoll sein, ein Kassenbuch zu nutzen – vor allem, wenn du mit unterschiedlichen Steuersätzen arbeitest. Hier reicht es nämlich nicht, einfach nur Belege zu sammeln. Du brauchst entweder eine Registrierkasse oder musst die Umsätze schriftlich und genau dokumentieren, um die Vorgaben des Finanzamts einzuhalten. Laut § 22 UStG heißt es:
„Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen.“

Was bedeutet das für dich?

  • Du solltest alle Einnahmen und Ausgaben in der richtigen Reihenfolge aufschreiben – chronologisch und vollständig.
  • Eine Gesamtsumme pro Tag (wie bei der offenen Ladenkasse) reicht leider nicht aus, da die Finanzbehörden sonst die Ordnungsmäßigkeit deiner Kassenführung anzweifeln könnten.
  • Wichtig ist, dass deine Aufzeichnungen überprüfbar sind – das nennt sich Verifikationsprinzip und sorgt dafür, dass alles nachvollziehbar bleibt.

💡 Das Kassenbuch im Griff!

Bist du unsicher, wie du ein Kassenbuch korrekt führst? In diesem Artikel erfährst du, was du beachten musst – einfach erklärt und direkt umsetzbar!

Das ordnungsgemäße Kassenbuch – so geht’s!

Wareneingangs- / -ausgangsbuch

Wenn du als gewerblicher Unternehmer tätig bist, musst du die Vorgaben der §§ 143 und 144 AO für die Aufzeichnung von Warenbewegungen beachten.

Wareneingangsbuch

Im Wareneingangsbuch der EÜR müssen alle gekauften Waren sowie Roh- und Hilfsstoffe eingetragen werden. Das gilt auch für Bestellungen, die mit der Absicht getätigt werden, sie weiterzuverarbeiten oder weiterzuverkaufen.

Warenausgangsbuch

Lieferst du Waren an andere Unternehmen, bist du verpflichtet, ein Warenausgangsbuch zu führen. Dort dokumentierst du alle Lieferungen an gewerbliche Abnehmer, damit die Aufzeichnungen vollständig sind und den Anforderungen des Finanzamts entsprechen.

Diese Bücher sind zwar mit etwas Aufwand verbunden, sorgen aber dafür, dass du jederzeit den Überblick über deine Warenflüsse hast – und das schont im Fall einer Betriebsprüfung auch die Nerven. 😊

Zusammenfassung und Tipps

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist, meiner Meinung nach, die einfachste Methode, um den Gewinn zu ermitteln. Sie funktioniert nach einem klaren Prinzip: Nur das, was wirklich passiert IST, zählt. Dadurch musst du keine Steuern auf potenzielle Umsätze aus unbezahlten Rechnungen zahlen – ein großer Vorteil, vor allem für Einzelunternehmer wie mich.

Natürlich gibt es viele Sonderfälle, die ich hier nicht behandelt habe, aber ich bin ja auch kein Steuerberater.

Wenn du Fragen hast, hinterlasse gerne einen Kommentar. Ich werde mein Bestes tun, um dir bei deinem Problem zu helfen! 😊

Vorlage für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Wenn du deine Buchhaltung und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) schnell und einfach bewältigen möchtest, kann ich dir die Excel-Vorlage von Pierre Tunger empfehlen. Sie ist perfekt, um strukturiert und effizient zu arbeiten.

Schau dir die Vorlage hier an:

Jetzt die EÜR-Vorlage testenBuchführung

Die wichtigsten Features der Excel-Vorlage von Pierre Tunger:

  • Zwei Versionen: für Kleinunternehmer und vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen
  • Funktioniert in Excel oder OpenOffice, ohne Makros oder Installation
  • Darstellung von Einnahmen und Ausgaben basierend auf der offiziellen Anlage EÜR
  • Monats- und jahresgenaue betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA)
  • Eigene Einnahmen- und Ausgabe-Arten definierbar, um die Aussagekraft der Zahlen zu erhöhen
  • Berechnung der Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Erklärung sowie Erfassung der Zahlungen
  • Erfassung von Verpflegungsmehraufwendungen für In- und Ausland mit aktuellen Pauschalen
  • Erfassung pauschaler Fahrtkosten für die betriebliche Nutzung des privaten Kfz
  • Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung anhand der 1-Prozent-Regelung (inkl. Kostendeckelung)
  • Ermittlung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte
  • Erfassung von Bewirtungskosten, GWG-Sammelposten und Abschreibungen für Anlagegüter
  • Erfassung von Privatentnahmen, einschließlich differenzierter Telekommunikationsnutzung
  • Erfassung von Arbeitszimmerkosten
  • Erfassung von privaten Kosten, die für die Einkommensteuer relevant sind (z. B. Spenden, Vorsorgeaufwendungen)
  • Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer anhand der geltenden Tarife und Erfassung von Vorauszahlungen

Mit dieser Vorlage bist du bestens gerüstet, um deine EÜR professionell und stressfrei zu erledigen!

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

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14 Kommentare

  1. Avatar-Foto
    John sagt

    Hallo,

    ich bin Einzelunternehmer und handle mit Anlagen. Wenn ich im November eine Anlage für 50.000,- € kaufe, dann drückt dies meinen Gewinn um 50.000,- €. Wenn ich noch keinen Gewinn gemacht habe, dann wäre ich jetzt 50.000,- € im Minus. Das Jahr wird abgeschlossen und ich zahle für dieses Jahr keine Steuern.

    Jetzt verkaufe ich die Anlage im Januar des Folgejahres für 55.000,- €. Zuflussprinzip! Somit hätte ich 55.000,- € Gewinn zu versteuern obwohl die Anlage 50.000,- € gekosten hatte und ich somit eigentlich nur 5.000,- € Gewinn gemacht hätte, da das Jahr für mich neu beginnt.

    Ist das so???

    Für Eure Antwort, vielen Dank im Voraus.

    Viele Grüße
    John

    • Heike Lorenz

      Hi John,
      nein, so ist das natürlich nicht :-)

      Also: die Anlage wird nicht direkt als Aufwand gebucht, sondern abgeschrieben.
      Nehmen wir mal an auf 10 Jahre, dann hättest du im Jahr 1 ein Ergebnis von -5.000 EUR.
      Daraus ergibt sich dann ein Verlustvortrag für Jahr 2.

      Dann verkaufst du sie in Jahr 2 für 55.000 EUR.
      Da sie ja jetzt nicht mehr in deinem Besitz ist, wird der Restwert i.H.v. 45.000 EUR nicht mehr abgeschrieben, sondern sofort ausgebucht und verrechnet.
      Das wären dann 10.000 EUR Gewinn.
      Davon wird der Verlustvortrag abgezogen und es verbleiben 5.000 EUR, die du versteuern musst.

      So läuft es ganz grob betrachtet, für mehr Details solltest du jedoch einen Steuerberater fragen!

      Viele Grüße
      Heike

  2. Avatar-Foto
    Kamil sagt

    Hallo Pierre ,

    ich habe mir die Dokumente auf der Webpage nicht gänzlich durchlesen können, dennoch möchte ich dich fragen , ob du dein Wissen aus „gewöhnlichen“ zur Buchhaltung hast oder eine bestimmte Literatur herangezogen hast , die sich im Speziellen mit der Einnahmeüberschußrechnung bzw. 4/3 Rechnung beschäftigt.

    Würde mich sehr freuen , wenn du mir die Literatur nennen könntest , falls du was spezielles benutzt hast.

    VG
    Kamil

  3. Avatar-Foto
    Lukas Gißler sagt

    Deine Erklärungen / Beschreibungen finde ich super und sehr gut verständlich. Habe mich mit dem Vordruck EUR schon auseinander setzen müssen. Meine konkrete Frage an dich. Kann ich als Nebenerwerslandwirt auch Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen. Hier gibt es die einfachste Lösung der Pauschalierung § 13a. Diese ist jedoch gewinnbringend für den Staat angelegt, da pauschal meine ich 350 Euro pro ha angesetzt werden darf. Alle sonstigen Unkosten sind nicht anrechenbar. Meine Frage nochmals: Kann ich bei meiner Steuererklärung für meinen landwirtschaftl. Nebenerwerb 3 ha bei Einnahmen von ca. 1500,– Euro und ähnlichen Ausgaben die EÜR machen?

  4. Avatar-Foto
    KATJA NIKOLIC sagt

    Hallo Heike,
    ich bin noch recht NEU auf dem Markt der Selbstständigen und du schreibst, das „Im Kalenderjahr an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer“ eine Betriebsausgabe ist.
    Mir ist gerade nicht ganz klar ob das in der EüR gebucht wird oder beim Jahresabschluss?!.
    Kannst du mir das einmal erläutern.

    Vielen lieben Dank.
    Katja

    • Heike Lorenz

      Hi Katja,
      die Einnahmen-Überschuss-Rechnung basiert auf einer IST-Buchhaltung.
      D.h. du buchst alles Zahlungen und Zahlungseingänge dann, wenn sie wirklich passiert sind.
      Das gilt auch für die Zahlung der Umsatzstsuer an das Finanzamt.

      Daher sieht dein Jahresabschluss (abgesehen von Abschreibungsbuchungen und Korrekturen) eigentlich nur so aus, dass du einen Strich unter deine Buchungen ziehst und die Summe bildest ;-)

      Viele Grüße & viel Erfolg
      Heike

  5. Avatar-Foto

    Hallo Heike,

    ein wirklich sehr toller und ausführlicher Artikel.
    Wie Du ja weist, ist das auch eins meiner Themen. Daher möchte ich gerne noch 2 Links als Ergänzungen hinterlassen.

    Meine einfache Excel-Vorlage zum selbermachen der EÜR:
    https://www.pierretunger.com/cms/infotainment/einnahmenueberschussrechnung-vorlage-excel-openoffice/

    Meine Erläuterung zu dem Thema – EÜR 1*1: https://www.pierretunger.com/cms/infotainment/einnahmenueberschussrechnung-vorlage-excel-openoffice/hintergrundwissen-einnahmen-ueberschuss-rechnung/

    Viele liebe Grüße … Pierre

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